Aufenthaltstitel fürs Baby in München: Der Antrag kommt vor dem Termin

Kommt Ihr Baby in München zur Welt und hat mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis statt eines EU-Passes oder einer Niederlassungserlaubnis, braucht auch das Kind einen eigenen Aufenthaltstitel nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Halten dagegen zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile, oder der allein sorgeberechtigte Elternteil, bereits einen gesicherten Status, sieht das Gesetz sogar eine Erteilung von Amts wegen vor, in der Praxis reagiert die Behörde aber trotzdem erst, sobald ein Antrag mit vollständigen Unterlagen vorliegt. Die Frist ist wirklich großzügig: Erst wenn die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung sechs Monate nach der Geburt noch keine Entscheidung getroffen hat, muss zwingend ein Antrag eingereicht worden sein. Der Ablauf selbst unterscheidet sich deutlich von einer Verlängerung im Erwachsenenalter: Sie jagen keinem freien Kalenderslot hinterher, sondern reichen die Unterlagen, Geburtsurkunde, Pässe und Aufenthaltsdokumente beider Eltern sowie ein biometrisches Foto, zuerst online oder postalisch ein, und erst danach lädt Sie die Behörde zu einem Termin ein. Die Grundgebühr liegt bei 50 Euro, dazu kommt meist ein kleiner Aufschlag für die elektronische Aufenthaltskarte. Weil die Pflicht zur Fingerabdruck-Erfassung laut § 78 AufenthG erst mit Vollendung des sechsten Lebensjahres beginnt, muss Ihr Baby zu diesem Termin gar nicht persönlich erscheinen, ein Elternteil genügt, und dieser Elternteil kann später auch die fertige Karte ohne gesonderte Vollmacht abholen, solange das Kind unter 16 ist.

Die offizielle Regel

Viele frischgebackene Eltern in München gehen unbewusst davon aus, dass der rechtliche Status ihres Babys einfach am eigenen Status hängt, dass Standesamt oder KVR das im Hintergrund miterledigen, sobald die Anmeldung durch ist. Für die Wohnsitzanmeldung stimmt das ungefähr. Für den Aufenthaltstitel des Kindes stimmt es nicht, und genau in dieser Lücke geraten Familien ins Straucheln.

Hat mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis statt eines EU-Passes, eines deutschen Passes oder einer Niederlassungserlaubnis, braucht das Kind ebenfalls einen eigenen Aufenthaltstitel, geregelt in § 33 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Gesetzestext unterscheidet dabei tatsächlich zwei Fälle. Besitzen zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile, oder der allein sorgeberechtigte Elternteil, bereits eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, soll der Titel des Kindes von Amts wegen erteilt werden. Hat dagegen nur ein Elternteil einen gesicherten Status, handelt es sich um eine Kann-Regelung, die Behörde könnte von sich aus tätig werden, tut das in der Praxis aber fast nie, ohne dass die Familie selbst die Unterlagen einreicht. Für beide Varianten gilt dieselbe Notbremse: Erst wenn sechs Monate nach der Geburt vergangen sind, ohne dass eine Entscheidung vorliegt, sind die Eltern verpflichtet, einen förmlichen Antrag gestellt zu haben. Die meisten Familien beginnen trotzdem deutlich früher, schon weil die Bearbeitung selbst Zeit braucht und niemand einen sechsmonatigen Countdown im Hintergrund des frischen Elternlebens laufen haben möchte.

Der Ablauf selbst hat mit einer gewöhnlichen Verlängerung im Erwachsenenalter wenig gemeinsam, und genau das lohnt sich zu verstehen. Bei einem Erwachsenen ist das vertraute, oft zermürbende Muster, vor Ablauf des eigenen Titels einen buchbaren Slot im Online-Kalender des KVR zu finden. Beim ersten Aufenthaltstitel eines Neugeborenen läuft es umgekehrt. Sie reichen den Antrag samt Unterlagen online oder postalisch bei der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung ein, und erst wenn die Prüfung dort läuft oder abgeschlossen ist, meldet sich die Behörde von sich aus mit einer Einladung zu einem tatsächlichen Termin, meist für den biometrischen Schritt oder die endgültige Entscheidung. Sie konkurrieren nicht um 6.30 Uhr morgens mit anderen Familien um einen freigewordenen Notfalltermin, wie es bei einem dringenden Erwachsenenfall der Fall wäre.

  1. Unterlagen zusammenstellenGeburtsurkunde, Pässe und Aufenthaltsdokumente beider Elternteile, dazu ein biometrisches Foto im Format 45 x 35mm.
  2. Online oder postalisch einreichenDer Antrag geht an die SZE, bevor überhaupt ein Termin existiert, dieser Schritt setzt das Verfahren erst in Gang.
  3. Die SZE prüft die AkteVollständigkeit entscheidet hier über das Tempo, ein fehlendes Dokument ist der häufigste Grund für Wochen zusätzlicher Wartezeit.
  4. Sie werden zu einem Termin eingeladenMeist für den biometrischen Schritt oder die endgültige Entscheidung, die Behörde meldet sich bei Ihnen, Sie buchen nicht selbst.
  5. Der Aufenthaltstitel wird ausgestelltFür ein Kind unter 16 kann ein Elternteil die Karte ohne gesonderte Vollmacht abholen.

Die Grundgebühr liegt bei 50 Euro, dazu kommt meist ein kleiner Aufschlag für die Herstellung der elektronischen Aufenthaltskarte (eAT) selbst. Und weil die Pflicht zur Erfassung von Fingerabdrücken im deutschen Ausländerrecht laut § 78 AufenthG erst mit Vollendung des sechsten Lebensjahres beginnt, liegt ein Neugeborenes weit unterhalb dieser Schwelle. Ein Elternteil kann den gesamten Termin stellvertretend für die Familie erledigen, ohne dass das Baby überhaupt körperlich anwesend sein muss.

Ein leerer Rahmen für ein biometrisches Passfoto liegt neben einer offiziellen Geburtsurkunde und einem Stift auf einem Holzschreibtisch

Was Familien tatsächlich berichten

Expat-Elterngruppen, die sich mit diesem Thema befassen, stolpern immer wieder über dieselbe Verwechslung: Menschen setzen die Adressanmeldung des Babys, die tatsächlich mit minimalem Zusatzaufwand an die eigene Anmeldung andockt, mit dem Antrag auf den Aufenthaltstitel gleich, der eine komplett eigenständige Sache mit eigenen Unterlagen und eigener Sechsmonatsuhr ist. Familien, die beide Wege schon hinter sich haben, beschreiben die Anmeldung als fast automatisch erledigt, während der Aufenthaltstitel der Schritt ist, bei dem tatsächlich jemand sich hinsetzen, Papiere zusammensuchen und etwas einreichen muss.

Der andere Rat, der in Erfahrungsberichten immer wieder auftaucht: Geburtsurkunde und biometrisches Foto deutlich vor der Sechsmonatsmarke besorgen, weil die beglaubigte Geburtsurkunde selbst beim Standesamt ein paar Wochen brauchen kann, und genau dieses eine Dokument hält sonst einen ansonsten fertigen Antrag auf.

Schritt für Schritt

  1. Holen Sie die Geburtsurkunde Ihres Babys beim Standesamt, sobald sie verfügbar ist. Das ist in der Regel das langsamste einzelne Dokument in der Akte.
  2. Klären Sie, an welchem Elternteil der Antrag des Kindes hängt. Haben beide Elternteile lediglich eine Aufenthaltserlaubnis, statt dass einer eine Niederlassungserlaubnis oder einen EU-Pass besitzt, sammeln Sie die Unterlagen beider Elternteile.
  3. Lassen Sie ein biometrisches Passfoto für das Baby anfertigen, im Format 45 x 35mm, viele Fotostudios und Drogerien in München fertigen Babyfotos für Behördenzwecke routinemäßig an.
  4. Reichen Sie den Antrag online oder postalisch bei der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung ein, deutlich vor der Sechsmonatsmarke ab dem Geburtsdatum.
  5. Warten Sie auf die Einladung der SZE zu einem Termin. Für diesen speziellen Antrag müssen Sie den Buchungskalender nicht selbst durchsuchen.
  6. Schicken Sie ein Elternteil zum Termin und später zum Abholen der Karte. Für ein Kind unter 16 ist keine Vollmacht nötig.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Regel nach Bundesrecht und die Verwaltungspraxis der Landeshauptstadt München, Stand Mitte 2026, er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Betrifft Ihre Familie eine komplexere Sorgerechtssituation oder rückt die Frist bereits näher, wenden Sie sich direkt an die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Auskunft.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Folgt der Aufenthaltsstatus meines Babys nicht einfach automatisch meinem eigenen?

Nicht ganz, und genau diese Annahme bringt frischgebackene Eltern ins Straucheln. Ein in Deutschland geborenes Kind, bei dem mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, statt eines EU-Passes, eines deutschen Passes oder einer Niederlassungserlaubnis, braucht nach § 33 AufenthG einen eigenen Aufenthaltstitel. Halten zum Zeitpunkt der Geburt allerdings beide Elternteile, oder der allein sorgeberechtigte Elternteil, bereits einen gesicherten Status, sieht das Gesetz sogar eine Erteilung von Amts wegen vor, ohne dass zwingend ein Antrag nötig wäre. In der Praxis wird die Behörde davon aber selten von sich aus tätig, ohne dass die Familie selbst die Unterlagen einreicht. Das wirklich Beruhigende an der Sache ist die Frist: Erst wenn die Behörde sechs Monate nach der Geburt noch keine Entscheidung getroffen hat, müssen Sie zwingend einen Antrag eingereicht haben.

Muss ich für mein Baby selbst einen Termin ergattern, so wie bei meiner eigenen Verlängerung?

Nein, und das ist der größte praktische Unterschied zum Erwachsenenverfahren. Für den ersten Aufenthaltstitel eines Neugeborenen reichen Sie den Antrag samt Unterlagen online oder postalisch ein, und die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung prüft zunächst alles. Erst danach meldet sie sich und lädt Sie zu einem echten Termin ein, meist für den biometrischen Schritt oder die endgültige Entscheidung. Sie aktualisieren keinen Buchungskalender in der Hoffnung, dass ein Slot frei wird.

Muss mein Baby persönlich zum Termin kommen?

Nein. Die Pflicht zur persönlichen Anwesenheit für die Fingerabdruck-Erfassung beim KVR beginnt laut § 78 AufenthG erst mit Vollendung des sechsten Lebensjahres. Ein Neugeborenes liegt weit unterhalb dieser Schwelle, ein Elternteil kann also stellvertretend für die Familie erscheinen. Eltern können außerdem die fertige elektronische Aufenthaltskarte für ein Kind unter 16 ohne gesonderte Vollmacht abholen, was den ganzen Ablauf für eine Familie, die ohnehin schon den Alltag mit einem Neugeborenen jongliert, spürbar vereinfacht.

Welche Unterlagen sollte ich vor der Antragstellung bereit haben?

Nach der amtlichen Leistungsbeschreibung des Bundes brauchen Sie gültige Ausweisdokumente für Eltern und Kind, den Nachweis, dass mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, die Geburtsurkunde des Kindes oder einen Auszug aus dem Geburtenregister, sowie ein biometrisches Passfoto im Format 45 x 35 Millimeter. Beantragt nur ein Elternteil mit gemeinsamem Sorgerecht, ist zusätzlich eine Vollmacht des abwesenden Elternteils erforderlich. Diese Unterlagen schon vor der Online-Einreichung zusammenzustellen, erspart Ihnen Rückfragen, die Sie sonst unnötig näher an die Sechsmonatsfrist heranrücken lassen.