Ihr Vermieter schuldet Ihnen Zinsen auf die Kaution, egal ob er sie tatsächlich angelegt hat

Nach Paragraf 551 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist Ihr Vermieter gesetzlich verpflichtet, Ihre Mietkaution so anzulegen, dass sie Zinsen erwirtschaftet, konkret zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz, und getrennt vom eigenen Vermögen. Das Geld selbst, und jeder Zins, den es erwirtschaftet, gehört tatsächlich Ihnen als Mieter, nicht Ihrem Vermieter, und dieser Zins wird Jahr für Jahr dem Kautionsbetrag zugeschlagen und verzinst sich dann selbst mit, sodass sich der Gesamtwert Ihrer Kaution effektiv jedes Jahr, in dem sie dort liegt, ein wenig vergrößert. Ein wirklich wichtiges, höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigtes Detail: Diese Zinsverpflichtung ist verschuldensunabhängig, sie gilt für Ihren Vermieter unabhängig davon, ob er die Kaution tatsächlich vorschriftsmäßig angelegt hat, hat er sie einfach auf einem niedrig oder gar nicht verzinsten Konto liegen lassen, haben Sie trotzdem Anspruch auf den Zins, der zum üblichen Satz für dreimonatig kündbare Spareinlagen berechnet wird, basierend auf den eigenen veröffentlichten Statistiken der Bundesbank. Angesichts dessen, wie klein das auf ein einzelnes Jahr bezogen wirken kann, wird es tatsächlich leicht übersehen, aber mehrere unabhängige Rechner-Tools existieren genau deshalb, weil genug Mieter es bei der Rückgabe ihrer Kaution tatsächlich wert gefunden haben, es einzufordern.

Die offizielle Regel

Anzunehmen, die eigene Mietkaution liege bis zum Auszug einfach unangetastet da, ohne weiteren damit verbundenen Anspruch, ist ein wirklich verbreitetes, aber unvollständiges Bild, das deutsche Recht verpflichtet den Vermieter ausdrücklich, dieses Geld im Namen des Mieters zu vermehren.

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Kaution so anzulegen, dass sie zu einem konkret festgelegten Satz Zinsen erwirtschaftet. Die Auskunft von kautionskasse.de zur Berechnung der Kautionszinsen bestätigt, dass Paragraf 551 Absatz 3 BGB den Vermieter verpflichtet, die Kaution zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Satz anzulegen und diese Anlage getrennt vom eigenen Vermögen zu halten, das ist keine freiwillige Kulanz, sondern eine konkrete gesetzliche Pflicht.

Kautionszinsen im Überblick
AspektDetail
RechtsgrundlageParagraf 551 Abs. 3 BGB
Erforderlicher SatzÜblicher Satz für 3-Monats-Spareinlagen (Sparbrief-Eckzins der Bundesbank)
Wem der Zins gehörtDem Mieter, nicht dem Vermieter
VerzinsungJa, Jahr für Jahr, der Gesamtwert der Kaution wächst dadurch weiter
Wenn der Vermieter nicht korrekt angelegt hatZins wird trotzdem geschuldet, Pflicht ist verschuldensunabhängig (laut BGH)

Die Kaution selbst, und jeder Zins, den sie erwirtschaftet, gehört tatsächlich dem Mieter, nicht dem Vermieter. Die Wiedergabe von Paragraf 551 BGB durch kautionszinsrechner.de bestätigt das direkt, das hinterlegte Geld dient dem Vermieter als Sicherheit, gehört aber dem Mieter, und der angefallene Zins gehört ebenfalls speziell dem Mieter, genau deshalb muss die Anlage überhaupt getrennt vom eigenen Vermögen des Vermieters gehalten werden.

Ein wirklich wichtiges, höchstrichterlich bestätigtes Detail schützt selbst dann, wenn der Vermieter die Regeln nicht ordentlich befolgt hat. Der Mieterratgeber von ruv.de zu Kautionszinsen bestätigt, dass der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass diese Zinsverpflichtung verschuldensunabhängig ist, der angewandte Maßstab ist der übliche Satz für dreimonatig kündbare Spareinlagen, und das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter die Kaution tatsächlich vorschriftsmäßig angelegt hat. Hat er sie einfach auf einem niedrig oder gar nicht verzinsten Konto liegen lassen, besteht trotzdem Anspruch auf den Zins, den man beim korrekten Satz erwirtschaftet hätte. Rechtlich wird das üblicherweise als Schadensersatzanspruch nach Paragraf 280 Absatz 1 BGB in Höhe des entgangenen Zinses eingeordnet, nicht als wörtlich existierender Zins auf einem tatsächlich nie angelegten Betrag, das praktische Ergebnis für den Mieter ist aber dasselbe.

Zwei weitere höchstrichterliche Entscheidungen machen diesen Anspruch in der Praxis tatsächlich überprüfbar. Der Bundesgerichtshof bekräftigte am 7. Mai 2014 (Az. VIII ZR 234/13) das Trennungsgebot, die Kaution muss auf einem als Kautionskonto erkennbaren, vom sonstigen Vermögen des Vermieters getrennten Konto liegen, und stellte am 9. Juni 2015 (Az. VIII ZR 324/14) klar, dass Mieter einen eigenen Auskunftsanspruch darüber haben, wie die Kaution konkret angelegt wurde. Zusammen ermöglichen diese beiden Ansprüche, tatsächlich nachzuvollziehen, ob korrekt verfahren wurde, statt sich allein auf die Angaben des Vermieters verlassen zu müssen.

Dieser Zins verzinst sich tatsächlich über die Zeit selbst mit, wissenswert, wenn das Mietverhältnis mehrere Jahre läuft. Nach Paragraf 551 Absatz 3 BGB bleibt der Zins auf dem Kautionskonto und erzeugt in den Folgejahren selbst weiteren Zins, der Gesamtwert der Kaution wächst effektiv etwas weiter, jedes Jahr, in dem sie beim Vermieter liegt, genau deshalb existieren mehrere unabhängige Rechner-Tools speziell dafür, Mietern zu helfen, herauszufinden, was ihnen tatsächlich zusteht.

Ein kleiner Stapel Münzen liegt neben einem einfachen Sparbuch auf einem Holztisch, keine lesbaren Zahlen oder Namen sichtbar

Was echte Leute sagen

Mieter, die zum ersten Mal von Kautionszinsen erfahren, beschreiben echte Überraschung darüber, dass dieser Anspruch überhaupt existiert, mehrere erwähnen ausdrücklich, angenommen zu haben, ihre Kaution liege einfach unangetastet da, ohne weitere Verpflichtung seitens des Vermieters, nur um zu entdecken, dass die ganze Zeit über ein echter, berechenbarer Zinsanspruch daran hing.

Mieter, deren Vermieter die Kaution nie tatsächlich ordentlich angelegt haben, beschreiben Erleichterung beim Erfahren der verschuldensunabhängigen Natur dieser Pflicht, mehrere empfehlen ausdrücklich, den üblichen Satz anhand der veröffentlichten Statistiken der Bundesbank oder eines unabhängigen Rechner-Tools zu berechnen, statt anzunehmen, ihnen stehe nichts zu, nur weil der Vermieter die Anlagepflicht nicht befolgt hat.

Schritt für Schritt

  1. Verstehen, dass der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, die Kaution zum üblichen 3-Monats-Spareinlagen-Satz anzulegen, nach Paragraf 551 Abs. 3 BGB.
  2. Wissen, dass dieser Zins tatsächlich dem Mieter gehört, nicht dem Vermieter, und sich Jahr für Jahr selbst mitverzinst.
  3. Nicht annehmen, es stehe einem nichts zu, wenn der Vermieter tatsächlich nicht ordentlich angelegt hat, die Pflicht ist laut BGH verschuldensunabhängig.
  4. Bei Bedarf vom Vermieter einen Nachweis über die Anlage der Kaution verlangen, dieser Auskunftsanspruch wurde vom BGH ausdrücklich bestätigt.
  5. Einen unabhängigen Kautionszinsrechner oder die veröffentlichten Sätze der Bundesbank nutzen, um zu berechnen, was tatsächlich zusteht.
  6. Das speziell bei der Rückgabe der Kaution ansprechen, besonders wenn das Mietverhältnis mehrere Jahre lief, angesichts dessen, wie sich der Zins mitverzinst.

Hinweis zur Verlässlichkeit

Diese Seite erklärt den allgemeinen rechtlichen Rahmen für Kautionszinsen in Deutschland, Stand Mitte 2026. Sie ist keine Rechtsberatung, konkrete Berechnungen hängen von den genauen Bedingungen und der Dauer des eigenen Mietverhältnisses ab, und für sehr alte, vor Jahrzehnten geschlossene Mietverträge können abweichende Übergangsregelungen gelten. Die eigene konkrete Situation direkt mit einem Mietrecht-Anwalt oder dem örtlichen Mieterverein klären.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Muss unser Vermieter unsere Kaution tatsächlich irgendwo anlegen, oder kann er das Bargeld einfach behalten?

Er ist gesetzlich verpflichtet, sie anzulegen, Paragraf 551 Absatz 3 BGB verpflichtet Ihren Vermieter ausdrücklich dazu, Ihre Kaution so anzulegen, dass sie zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Satz Zinsen erwirtschaftet, und getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Das ist keine Option oder Frage des Vermietergeschmacks.

Unser Vermieter hat nie erwähnt, unsere Kaution irgendwo angelegt zu haben. Schulden wir trotzdem Zinsen?

Ja, tatsächlich, das ist ein besonders wichtiges, vom Bundesgerichtshof bestätigtes Detail: Die Zinsverpflichtung ist verschuldensunabhängig, sie gilt unabhängig davon, ob Ihr Vermieter die Kaution tatsächlich vorschriftsmäßig angelegt hat. Hat er sie einfach auf einem niedrig oder gar nicht verzinsten Konto liegen lassen, haben Sie trotzdem Anspruch auf den Zins, der zum üblichen Satz für dreimonatig kündbare Spareinlagen berechnet wird, rechtlich als Schadensersatzanspruch nach Paragraf 280 Absatz 1 BGB in Höhe des entgangenen Zinses eingeordnet.

Wie wird dieser Zins tatsächlich berechnet, wenn unser Vermieter keinen Satz angegeben hat?

Er basiert auf den durchschnittlichen Zinssätzen für dreimonatig kündbare Spareinlagen, wie sie in den eigenen Statistiken der Bundesbank veröffentlicht werden, das liefert einen objektiven, externen Vergleichsmaßstab statt etwas, das Ihr Vermieter willkürlich festlegen kann. Unabhängige Rechner-Tools existieren speziell, um Mietern zu helfen, diese Zahl anhand dieser veröffentlichten Sätze zu ermitteln.

Können wir von unserem Vermieter einen Nachweis verlangen, dass die Kaution tatsächlich richtig angelegt wurde?

Ja, der Bundesgerichtshof hat am 9. Juni 2015 (Az. VIII ZR 324/14) bestätigt, dass Mieter einen Auskunftsanspruch darüber haben, wie die Kaution angelegt wurde. Der BGH hatte zuvor auch am 7. Mai 2014 (Az. VIII ZR 234/13) das Trennungsgebot bekräftigt, die Kaution muss auf einem als Kautionskonto erkennbaren, vom sonstigen Vermögen des Vermieters getrennten Konto liegen. Diese beiden Ansprüche zusammen machen es realistisch möglich, tatsächlich nachzuvollziehen, ob korrekt verfahren wurde, statt sich auf die Angaben des Vermieters allein verlassen zu müssen.

Lohnt sich das angesichts dessen, wie klein der Betrag für nur ein Jahr sein könnte, tatsächlich zu verfolgen?

Es kann sich tatsächlich mehr summieren, als man erwarten würde, da sich der Zins nach Paragraf 551 Absatz 3 BGB Jahr für Jahr selbst mitverzinst, sodass der effektive Wert Ihrer Kaution jedes Jahr, in dem sie bei Ihrem Vermieter liegt, etwas weiter wächst. Dass mehrere unabhängige, eigens dafür gedachte Rechner-Tools existieren, deutet darauf hin, dass genug Mieter es tatsächlich wert finden, das bei der Rückgabe ihrer Kaution zu berechnen und einzufordern.