Berlin kassiert die Gebühr für den gewöhnlichen Aufenthaltstitel in einer Zahlung, nicht in der Zwei-Schritt-Teilung der eigenen Niederlassungserlaubnis

Familien, die bereits Berlins Niederlassungserlaubnis-Verfahren durchlaufen haben, bei dem das LEA online eine Bearbeitungsgebühr und später beim Termin eine Erteilungsgebühr erhebt, nehmen oft an, eine gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel) funktioniere genauso. Das stimmt nicht. Service Berlins eigene Leistungsbeschreibungen für den Aufenthaltstitel eines Kindes, einer Ehepartnerin, eines Elternteils oder eine Verlängerung aus humanitären Gründen beschreiben alle eine einzige Gebühr, schlicht 'die Bearbeitungsgebühr' genannt, fällig vollständig, bevor das Online-Formular überhaupt abgeschickt werden kann. Es gibt keine zweite Gebühr, die beim Termin wartet. Die Beträge entsprechen exakt der bundesweiten Gebührenordnung: 100 Euro für die erste Erteilung bei Erwachsenen, 93 Euro für eine Verlängerung von mehr als drei Monaten (96 Euro, wenn sie drei Monate oder weniger dauert, eine Stufe, die auf Berlins Seiten für kürzere Aufenthalte erscheint, nicht auf den familienbezogenen), und genau die Hälfte jedes Betrags für Minderjährige nach § 50 AufenthV, die übliche Halbierungsregel, die sich von der pauschalen, nicht halbierten Rate unterscheidet, die die Niederlassungserlaubnis für einen 16-Jährigen verwendet. Türkische Staatsangehörige zahlen 46 Euro (24 Jahre und älter) oder 27,60 Euro (unter 24) nach dem EU-Türkei-Assoziationsabkommen, ein Satz, den Berlins eigene Seiten bereits auf dem aktuellen Stand nach der Erhöhung von Februar 2026 zeigen. Haushalte, die auf Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen sind, sind vollständig befreit, und anders als in Hamburg, wo die Hauptgebührenseiten dazu nur vage andeuten, formuliert Berlins eigene Aufenthaltserlaubnis-Beschreibung die Befreiung direkt aus, in klaren Sätzen, auf der Seite, auf die es tatsächlich ankommt.

Eine Zahlung, nicht zwei, und das ist wirklich die ganze Geschichte

Wer bereits das LEA-Verfahren für eine Niederlassungserlaubnis durchlaufen hat, das eigene oder das des Teenagers, hat gesehen, wie dieser konkrete Dienst mit Geld umgeht: eine Bearbeitungsgebühr beim Absenden des Online-Formulars, erneut eine Erteilungsgebühr beim persönlichen Gespräch, beide zusammen ergeben den vollen Betrag. Es liegt nahe zu erwarten, eine gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis, ein befristeter Aufenthaltstitel, funktioniere genauso. Das stimmt nicht, und der Unterschied lohnt sich zu kennen, bevor eine zweite Gebühr eingeplant wird, die nie kommt.

Service Berlins eigene Leistungsbeschreibung für das Kind einer ausländischen Person, für die ausländische Ehepartnerin bzw. den ausländischen Ehepartner einer ausländischen Person, für den ausländischen Elternteil eines deutschen Kindes, und für eine Verlängerung aus humanitären Gründen beschreiben alle dieselbe Mechanik: eine Gebühr, schlicht “die Bearbeitungsgebühr” genannt, und jede dieser vier Seiten stellt unmissverständlich fest: “Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen”. Punkt. Keine zweite Stufe, kein Erteilungsgebühr-Posten, nichts, was später beim Termin selbst erhoben wird.

Zwei LEA-Dienstleistungen, zwei unterschiedliche Zahlungsstrukturen
DienstleistungWie die Gebühr erhoben wirdErwachsenen-Gesamtbetrag
Gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis (Kind, Ehepartnerin/Ehepartner, Elternteil eines deutschen Kindes, humanitäre Verlängerung)Eine Zahlung (Bearbeitungsgebühr), vollständig, vor Absenden des Online-Formulars93-100 Euro, je nach Stufe
Niederlassungserlaubnis (jeder Weg)Zwei gleiche Zahlungen: Bearbeitungsgebühr online, Erteilungsgebühr beim persönlichen Gespräch113-147 Euro, je nach Weg

Das ist keine Kleinigkeit. Es bedeutet, dass zwei Anträge im selben Haushalt, eine gewöhnliche Verlängerung für ein Kind und ein Niederlassungserlaubnis-Antrag für ein älteres Geschwisterkind, an der Kasse tatsächlich unterschiedlich funktionieren, nicht nur beim Betrag, sondern auch dabei, wie oft und wann Geld den Besitzer wechselt. Nichts an beiden Strukturen ist ein Fehler oder eine Uneinheitlichkeit seitens des LEA, es sind schlicht zwei verschiedene Dienstleistungen mit zwei verschiedenen, in Berlins eigenes Online-System eingebauten Zahlungsmodellen.

Die vollständige Gebührenleiter entspricht exakt den Bundeszahlen

Zieht man die Zahlungsmechanik ab, folgen die tatsächlich geschuldeten Beträge exakt § 45 AufenthV und § 50 AufenthV, denselben bundesweiten Zahlen, die auch andere deutsche Städte für genau diese Dienstleistung nennen.

Berlins Gebühren für die gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis, nach Kategorie
KategorieErwachsenengebührMinderjährigengebühr
Erste Erteilung100 Euro50 Euro
Verlängerung, mehr als 3 Monate93 Euro46,50 Euro
Verlängerung, 3 Monate oder weniger96 Euro48 Euro
Türkische Staatsangehörigkeit, 24 oder älter46 Euro
Türkische Staatsangehörigkeit, unter 2427,60 Euro
Empfängerin bzw. Empfänger von SGB II, SGB XII oder AsylbewerberleistungsgesetzBefreit, mit aktuellem Bescheid
Vor-Ort-Digitalfoto, pro antragstellender Person+6 Euro

Die Gebühr für Minderjährige ist hier auf jeder Stufe genau die Hälfte des Erwachsenenbetrags, exakt das, was die Standardregel des § 50 AufenthV vorsieht. Das lohnt sich klar zu benennen, weil leicht angenommen wird, es funktioniere wie die Niederlassungserlaubnis-Gebühr, die der begleitende Ratgeber dieser Seite zur eigenen Niederlassungserlaubnis eines Kindes in Berlin als pauschale 55 Euro für Minderjährige dokumentiert, nicht als Hälfte von irgendetwas. Die beiden Regeln unterscheiden sich tatsächlich: die eine halbiert die Erwachsenenzahl, die andere setzt eine eigene feste Zahl, unabhängig davon, in welcher Erwachsenenstufe ein Elternteil zufällig steht. Eine gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis folgt der ersten Regel, eine Niederlassungserlaubnis der zweiten.

Auch die 96-Euro-Verlängerungsstufe ist real, sie taucht nur auf Berlins familienbezogenen Titel-Seiten selten auf, da diese Titel von vornherein routinemäßig für mehr als drei Monate gültig sind. Berlins eigene Seite für einen Aufenthaltstitel zur medizinischen Behandlung, eine Kategorie, die häufiger für kürzere Zeiträume erteilt wird, listet 96 Euro für eine Erwachsenenverlängerung und 48 Euro für Minderjährige, was bestätigt, dass die kürzere Stufe Teil derselben städtischen Gebührenordnung ist, nur an eine andere Art von Fall gebunden.

Euromünzen mitten im Fallen, verstreut auf einem rustikalen Holztisch

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Die Befreiung, die Berlin direkt ausformuliert, während Hamburg nur andeutet

§ 53 AufenthV verlangt von deutschen Städten, Aufenthaltstitel-Gebühren vollständig zu erlassen für Haushalte, die ihre Lebenshaltungskosten nicht ohne Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz decken können. Wie klar die eigenen Serviceseiten einer Stadt das erklären, variiert stark, und Berlin schneidet in einem konkret nennenswerten Vergleich besser ab.

Der begleitende Ratgeber dieser Seite zur Hamburger Version desselben Themas fand heraus, dass Hamburgs Hauptgebührenseiten für Aufenthaltstitel nur einen vagen Satz tragen, ungefähr “bestimmte Personengruppen können befreit sein, die zuständige Behörde kann nähere Auskunft geben”, während der eigentliche SGB-II/XII-Wortlaut stattdessen auf Hamburgs separater Fiktionsbescheinigung-Seite versteckt ist. Berlin teilt das nicht so auf. Service Berlins eigene Leistungsbeschreibung für die ausländische Ehepartnerin bzw. den ausländischen Ehepartner einer ausländischen Person formuliert die Befreiung auf derselben Seite wie die Gebühr selbst: “Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit.” Jede der für diesen Artikel geprüften familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis-Seiten trägt denselben Satz.

Berlins Seite zur Verlängerung aus humanitären Gründen geht noch einen Schritt weiter und nennt gesondert Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG, oder § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG als weitere befreite Kategorien, eine Detailgenauigkeit, die keine Suche auf einer anderen, benachbarten städtischen Serviceseite erfordert, um sie zu bestätigen. Nichts davon ändert, was eine Familie tatsächlich tun muss: einen aktuellen Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt zum Termin mitbringen, kein vorheriger Antrag oder Vorab-Genehmigung nötig. Es bedeutet nur, dass Berlins eigene Dokumentation die Frage direkt beantwortet, statt eine zweite Suche nach dem tatsächlich zutreffenden Wortlaut zu verlangen.

Der türkische Staatsangehörigkeitssatz liegt an einer ähnlichen Stelle. § 52a AufenthV koppelt den Satz des EU-Türkei-Assoziationsabkommens an das, was Deutschland gerade für einen Personalausweis verlangt, und als diese bundesweite Ausweisgebühr am 7. Februar 2026 von 37 auf 46 Euro für Antragstellende ab 24 Jahren und von 22,80 auf 27,60 Euro unter 24 stieg, änderte sich der Aufenthaltstitel-Satz automatisch mit. Berlins eigene Seiten spiegeln bereits die neuen statt der älteren Zahlen wider, lohnt sich direkt zu prüfen, falls eine anderswo genannte Zahl noch 37 Euro angibt.

Was echte Leute sagen

Die Verwechslung, die tatsächlich auftaucht, quer durch die LEA-fokussierte Orientierung, über die Familien sich austauschen, betrifft nicht den geschuldeten Betrag, sondern die Form der Zahlung. Ein Elternteil, das gerade den Niederlassungserlaubnis-Antrag eines Teenagers abgeschlossen hat, die Hälfte online und die Hälfte beim persönlichen Gespräch bezahlt, erwartet nachvollziehbar, die gewöhnliche Verlängerung des jüngeren Geschwisterkindes komme in denselben zwei Teilen. Das tut sie nicht, und das Online-System fragt nicht nach einer zweiten Zahlung, weil es keine zweite zu erheben gibt. Die umgekehrte Verwechslung taucht ebenfalls auf: manche Familien nehmen an, jede LEA-Gebühr sei eine einzige feste Zahl, und sind überrascht, wenn ein Niederlassungserlaubnis-Antrag Wochen nach der ersten Zahlung, genau beim Gespräch selbst, eine zweite verlangt, statt den Fall bereits bei der Einreichung abzuschließen.

Was benötigt wird

Schritt für Schritt

  1. Bestimmen, welches der konkreten Online-Formulare von Service Berlin zum eigenen Fall passt, das Kind einer ausländischen Person, eine Ehepartnerin, ein Elternteil eines deutschen Kindes, oder eine Verlängerung aus humanitären Gründen, da sich Unterlagenliste und genaue Gebühr je nach Formular unterscheiden, auch wenn die Zahlungsstruktur gleich bleibt.
  2. Die eine Bearbeitungsgebühr online zahlen, bevor eingereicht wird, und keine zweite Zahlung für später einplanen, dieses Muster gehört zum Niederlassungserlaubnis-Verfahren, nicht zu diesem.
  3. Klären, welche Laufzeitstufe für die eigene Verlängerung gilt, 93 Euro, wenn der neue Titel mehr als drei Monate abdeckt, 96 Euro, wenn er drei Monate oder weniger abdeckt, statt eine feste Zahl anzunehmen.
  4. Daran denken, dass die Gebühr für ein Kind auf jeder Stufe genau die Hälfte des Erwachsenenbetrags beträgt, eine einfache Halbierung nach § 50 AufenthV, anders als die pauschale Rate, die eine Niederlassungserlaubnis für Minderjährige verwendet.
  5. Bei türkischer Staatsangehörigkeit prüfen, ob der aktuelle Satz berechnet wird, 46 Euro ab 24 Jahren, 27,60 Euro darunter, da er nach Februar 2026 gestiegen ist und eine ältere Zahl noch kursieren könnte.
  6. Ist der eigene Haushalt derzeit auf SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen, unabhängig davon, was anderswo gelesen wurde, einen aktuellen Bescheid mitbringen, und direkt fragen, ob dieser den Antrag jedes Familienmitglieds abdeckt, nicht nur der dort namentlich genannten Person.
  7. Die 6-Euro-Vor-Ort-Digitalfoto-Gebühr pro antragstellender Person einplanen, zusätzlich zur jeweils geltenden Grundgebühr.

Hinweis zur Verlässlichkeit

Diese Seite erklärt den allgemeinen bundesweiten Gebührenrahmen nach den §§ 45, 50, 52a und 53 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV), zusammen damit, wie Berlins Landesamt für Einwanderung diese Gebühren derzeit auf den eigenen Serviceseiten veröffentlicht und strukturiert, aktuell zum Stand Mitte 2026. Sie ist keine Rechts- oder Finanzberatung. Gebühren werden durch Bundesrecht und durch Berlins eigene Verwaltungspraxis festgelegt, beides kann sich ändern; den genauen Betrag, die Zahlungsstruktur und ob eine Befreiung auf die eigene Situation zutrifft, vor dem eigenen Termin direkt beim LEA bestätigen lassen.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Wir haben gerade das Niederlassungserlaubnis-Verfahren für unser Teenager-Kind durchlaufen, die Hälfte online und die Hälfte beim Gespräch bezahlt. Funktioniert die Verlängerung der gewöhnlichen Aufenthaltserlaubnis unseres jüngeren Kindes genauso?

Nein, und es lohnt sich, das zu prüfen, bevor eine zweite Zahlung eingeplant wird, die nie tatsächlich abgebucht wird. [Service Berlins eigene Leistungsbeschreibung für das Kind einer ausländischen Person](https://service.berlin.de/dienstleistung/354970/standort/121885/en/) beschreibt eine einzige Gebühr, 50 Euro für die erste Erteilung oder 46,50 Euro für eine Verlängerung, vollständig fällig als Bearbeitungsgebühr, bevor der Online-Antrag abgeschickt werden kann. Es gibt keine später erhobene zweite Erteilungsgebühr wie bei der Niederlassungserlaubnis, für die das ältere Kind beantragt hat. Beide Dienstleistungen nutzen innerhalb desselben LEA-Systems schlicht unterschiedliche Zahlungsmechaniken, eine Pauschalzahlung für eine gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis, zwei gleiche Raten für eine Niederlassungserlaubnis, und es ist leicht anzunehmen, ein Muster gelte auch für das andere, wenn beide Anträge gleichzeitig auf dem eigenen Küchentisch liegen.

Der Nachbarin bzw. dem Nachbarn, die bzw. der ebenfalls einen familiären Aufenthaltstitel verlängert, wurde eine andere Gebühr genannt als uns. Berechnet Berlin uneinheitlich?

Wahrscheinlich nicht uneinheitlich, nur eine andere Stufe. [§ 45 AufenthV](https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html) legt zwei Verlängerungssätze fest, je nachdem, wie lange der neue Titel tatsächlich gilt: 93 Euro, wenn er mehr als drei Monate abdeckt, 96 Euro, wenn er drei Monate oder weniger abdeckt. Berlins familienbezogene Titel-Seiten, für ein Kind, eine Ehepartnerin oder einen Elternteil eines deutschen Kindes, zeigen meist nur den 93-Euro-Betrag, da diese Titel routinemäßig für längere Zeiträume erteilt werden, aber die kürzere 96-Euro-Stufe existiert tatsächlich auf [Berlins eigener Seite für andere Titelarten](https://service.berlin.de/dienstleistung/326511/en/), etwa einen Aufenthaltstitel zur medizinischen Behandlung. Deckt der neue Titel der Nachbarin bzw. des Nachbarn zufällig einen kürzeren Zeitraum ab als der eigene, ist eine andere Zahl auf deren Rechnung kein Fehler, sondern dieselbe Regel, die für einen anderen Fall ein anderes Ergebnis liefert.

Wir beziehen derzeit Bürgergeld. Deckt die Gebührenbefreiung den Antrag jedes Familienmitglieds ab, oder nur der Person, deren Name auf dem Leistungsbescheid steht?

Sie deckt den Haushalt ab. [§ 53 AufenthV](https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__53.html) verlangt eine vollständige Gebührenbefreiung für alle, deren Haushalt sich ohne Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht selbst tragen kann, und anders als Hamburgs Hauptgebührenseiten für Aufenthaltstitel, die nur vage auf 'bestimmte Gruppen' hindeuten, formulieren [Berlins eigene Leistungsbeschreibungen](https://service.berlin.de/dienstleistung/305289/en/) die Befreiung direkt: 'Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit.' [Berlins Seite zur Verlängerung aus humanitären Gründen](https://service.berlin.de/dienstleistung/324859/en/) geht noch weiter und nennt gesondert Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2 oder 4, oder § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG als weitere befreite Kategorien. Trotzdem einen aktuellen Bescheid vom Jobcenter zum Termin mitbringen, und nicht davon ausgehen, die Befreiung sei auf die dort namentlich genannte Person beschränkt.

Ist der online kursierende türkische EU-Assoziationssatz (37 Euro) noch aktuell?

Nein, und Berlins eigene aktuelle Seiten spiegeln die Änderung bereits wider. [§ 52a AufenthV](https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__52a.html) koppelt den Satz für Assoziationsberechtigte, Personen unter dem EU-Türkei-Assoziationsabkommen (ARB 1/80), an das, was Deutschland gerade für einen Personalausweis verlangt. Als diese bundesweite Gebühr am 7. Februar 2026 [von 37 auf 46 Euro für Antragstellende ab 24 Jahren und von 22,80 auf 27,60 Euro für Personen unter 24](https://www.adac.de/news/reise-personalausweis-wird-teurer/) stieg, änderte sich der Aufenthaltstitel-Satz automatisch mit. Jede für diesen Artikel geprüfte Berliner Serviceseite zeigt bereits 46 und 27,60 Euro, ein irgendwo genannter 37-Euro-Betrag ist also schlicht veraltet, keine andere, günstigere Option, der nachzugehen sich lohnt.