Aufenthaltstitel-Gebühren für Kinder in München: Die Hälfte zahlen, oder gar nichts

Wer in München einen Aufenthaltstitel für die ganze Familie verlängert, geht oft automatisch davon aus, dass jedes Kind denselben Betrag zahlt wie ein Erwachsener. Das stimmt nicht, und der Grund liegt nicht in einer Münchner Sonderregel, sondern im Bundesrecht. § 45 AufenthV setzt die Grundgebühren fest: 100 Euro für die erstmalige Erteilung, und für eine Verlängerung 93 Euro, wenn der neue Titel länger als drei Monate gilt, oder 96 Euro, wenn er höchstens drei Monate umfasst. § 50 AufenthV halbiert genau diese Sätze für Minderjährige, ohne Ausnahme, sodass Kinder und Jugendliche höchstens 50 Euro zahlen. Türkische Staatsangehörige fallen unter eine eigene, niedrigere Gebühr aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80): 47 Euro ab 24 Jahren, 27,60 Euro darunter, für Erwachsene wie für Kinder gleichermaßen. Dieser Satz wird für türkische Minderjährige nicht zusätzlich halbiert, er gilt bereits als der volle anwendbare Betrag. Und lebt eine Familie aktuell von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, befreit § 53 AufenthV die gesamte Familie von der Gebühr, nicht nur die im Bescheid genannte Person. Ein aktueller Bescheid vom Jobcenter oder Sozialbürgerhaus reicht beim Termin aus, ein gesondertes Vorab-Verfahren gibt es nicht.

Die offizielle Regel

Wer für die ganze Familie einen Aufenthaltstitel verlängert, rechnet leicht damit, dass für jedes Kind derselbe Betrag anfällt wie für einen Erwachsenen. Auf der Gebührenseite der Stadt München steht etwas anderes, auch wenn kaum jemand sie vor dem Termin liest.

Die Grundlage bildet § 45 AufenthV: 100 Euro für die erstmalige Erteilung, für eine Verlängerung 93 Euro bei einer Gültigkeit von mehr als drei Monaten oder 96 Euro bei höchstens drei Monaten. § 50 AufenthV halbiert anschließend jeden dieser Beträge für Minderjährige, eine Regel, die auch die Gebührenseite der Landeshauptstadt München direkt wiedergibt: bis zu 100 Euro für Erwachsene, bis zu 50 Euro für Kinder und Jugendliche. Wichtig dabei: Diese Halbierung ist keine Münchner Kulanzregel, sondern gilt bundesweit für jeden Aufenthaltstitel nach §§ 44 bis 49 AufenthV.

Aufenthaltstitel-Gebühren auf einen Blick
KategorieGebühr
Erwachsene, erstmalige Erteilung100 Euro
Erwachsene, Verlängerung (mehr als 3 Monate)93 Euro
Erwachsene, Verlängerung (3 Monate oder weniger)96 Euro
Kind oder Jugendliche/r, jeweils die Hälftebis zu 50 Euro
Türkische Staatsangehörige, ab 24 Jahren47 Euro
Türkische Staatsangehörige, unter 24 Jahren27,60 Euro
Empfänger von SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetzbefreit, mit aktuellem Bescheid

Zwei weitere Regelungen greifen zusätzlich in diese Grundstruktur ein. Türkische Staatsangehörige zahlen einen eigenen, niedrigeren Satz aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80): 47 Euro ab 24 Jahren, 27,60 Euro darunter, unabhängig davon, ob die antragstellende Person ein Kind oder eine erwachsene Person ist. Dieser Satz wird für türkische Minderjährige nicht noch einmal halbiert, sondern gilt bereits als der volle anwendbare Betrag. Und wer als Haushalt aktuell von SGB II, SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz lebt, für den erlässt § 53 AufenthV die Gebühr vollständig, für jedes einzelne Familienmitglied, nicht nur für die Person, die im Bescheid namentlich steht. Verlangt wird dafür nichts weiter als ein aktueller Bescheid vom Jobcenter oder Sozialbürgerhaus, mitgebracht zum Termin. Ein gesondertes Verfahren, um die Befreiung vorab zu beantragen, gibt es nicht.

Wer sich fragt, ob dieselbe Halbierung auch für die Niederlassungserlaubnis gilt: Nein, dort greift eine andere Systematik. § 50 AufenthV sieht für die Niederlassungserlaubnis bei Minderjährigen keinen hälftigen, sondern einen eigenen Festbetrag vor, in München derzeit 55 Euro statt der 113 Euro für Erwachsene. Das betrifft aber einen anderen, unbefristeten Titel und ein eigenes Verfahren, mehr dazu in der Übersicht zum Wechsel auf die Niederlassungserlaubnis. Für die gewöhnliche Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, um die es hier geht, bleibt es bei der einfachen Halbierung.

Ein Stapel Unterlagen, Ausweisdokumente, ein Taschenrechner und eine kleine Schale mit Euro-Münzen auf einem Schreibtisch

Was Familien tatsächlich berichten

Der Punkt, an dem die meisten Familien tatsächlich Geld liegen lassen, ist nicht der Kinderrabatt selbst, den rechnet das KVR ohnehin automatisch, sobald ein Antrag für ein minderjähriges Familienmitglied bearbeitet wird. Es ist die Befreiung nach § 53 AufenthV, die auffällig oft ungenutzt bleibt. Wer Bürgergeld bezieht, verbindet den eigenen Leistungsbescheid gedanklich meist mit Miete und Lebenshaltungskosten, nicht mit einer scheinbar unabhängigen Verwaltungsgebühr bei einer ganz anderen Behörde.

Dabei verlangt die Vorschrift nichts Kompliziertes. Ein aktueller Bescheid, vorgelegt beim Termin selbst, genügt, es gibt weder ein Formular noch eine Vorab-Bestätigung, die vorher eingeholt werden müsste. Wer seit der letzten Verlängerung einen Jobverlust, weniger Arbeitsstunden oder einen neuen Leistungsbezug erlebt hat, sollte deshalb vor dem Termin kurz prüfen, ob die eigene Situation inzwischen unter die Befreiung fällt, statt stillschweigend von der vollen Gebühr auszugehen.

Schritt für Schritt

  1. Bestimmen Sie zuerst, welche Gebührenklasse für Ihre Verlängerung gilt: 93 Euro bei mehr als drei Monaten Gültigkeit, 96 Euro bei höchstens drei Monaten, nach § 45 AufenthV.
  2. Gehen Sie davon aus, dass Kinder und Jugendliche automatisch genau die Hälfte zahlen, ein gesonderter Antrag dafür ist nicht nötig.
  3. Fragen Sie als türkische Staatsangehörige oder türkischer Staatsangehöriger gezielt nach dem ARB 1/80 Satz (47 Euro, beziehungsweise 27,60 Euro unter 24), am Schalter wird das nicht immer von selbst erwähnt.
  4. Beziehen Sie Ihre Familie aktuell SGB II, SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, besorgen Sie sich vor dem Termin einen aktuellen Bescheid bei Ihrem Jobcenter oder Sozialbürgerhaus.
  5. Bringen Sie diesen Bescheid zum KVR-Termin mit, für jedes einzelne Familienmitglied, die Befreiung beschränkt sich nicht auf die im Bescheid genannte Person.
  6. Hat sich Ihre finanzielle Lage seit der letzten Verlängerung verändert, prüfen Sie die Befreiung nach § 53 AufenthV, bevor Sie annehmen, dass weiterhin die volle Gebühr fällig ist.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Gebührenstruktur für Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels in München, Stand Mitte 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Finanzberatung. Gebühren werden durch Bundesverordnung festgelegt und können sich ändern, den genauen Betrag für die eigene Situation sowie eine mögliche Ermäßigung oder Befreiung sollte man vor dem Termin direkt bei der Münchner Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung bestätigen.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Zahlt jedes Kind in der Familie diese Gebühr einzeln?

Ja, jeder Antrag ist rechtlich ein eigener Vorgang mit eigener Gebühr, auch für Kinder. Der Unterschied liegt im Betrag, nicht im Verfahren: Die Gebühr eines Kindes wird automatisch auf die Hälfte des Erwachsenensatzes gekürzt, das KVR muss dafür nicht gesondert gebeten werden. Erfüllt die Familie die Voraussetzungen von § 53 AufenthV, also aktueller Bezug von SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz, gilt die vollständige Befreiung ebenfalls für jedes einzelne Kind, nicht nur für die Person, die im Bescheid namentlich genannt ist.

Ich habe gerade meinen Job verloren und kann mein Einkommen im Moment nicht belegen. Was bedeutet das für die Gebühr?

§ 53 AufenthV erlässt die Gebühr für jeden Haushalt, der aktuell auf SGB II, SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen ist. Ein separates Antragsverfahren dafür existiert nicht, es reicht, einen aktuellen Bescheid vom Jobcenter oder Sozialbürgerhaus zum Termin mitzubringen. Hat sich Ihre Lage seit der letzten Verlängerung verändert, neuer Leistungsbezug, reduzierte Arbeitszeit, Jobverlust, lohnt es sich, das aktiv beim KVR anzusprechen, statt automatisch von der vollen Gebühr auszugehen.

Ich bin türkischer Staatsangehöriger. Warum zahle ich einen anderen Betrag als mein Nachbar?

Türkische Staatsangehörige fallen unter eine eigenständige, niedrigere Gebühr aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei, konkret aus dem Beschluss ARB 1/80: 47 Euro ab 24 Jahren, 27,60 Euro darunter. Dieser Satz ersetzt sowohl den regulären Erwachsenensatz von 93 bis 100 Euro als auch den halbierten Kindersatz von bis zu 50 Euro, er gilt gleichermaßen für Kinder wie für Erwachsene. Am Schalter wird dieser Punkt nicht immer von sich aus erwähnt, wer türkischer Staatsangehöriger ist, fragt am besten aktiv danach.

Warum liegt meine Verlängerungsgebühr bei 93 Euro, während bei einer Bekannten 96 Euro fällig wurden?

§ 45 AufenthV koppelt die Verlängerungsgebühr an die Gültigkeitsdauer des neuen Titels: 93 Euro, wenn er länger als drei Monate gilt, 96 Euro, wenn er höchstens drei Monate umfasst. Der Unterschied ist kein Fehler der Behörde, sondern spiegelt schlicht, wie lange der neu ausgestellte Titel gültig sein wird, was wiederum vom individuellen Fall abhängt.