Ihr Urlaubsanspruch ist in der Probezeit nicht null, hier ist die tatsächliche Rechnung

Deutschlands gesetzlicher Mindesturlaub liegt nach Paragraph 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bei 24 Werktagen im Jahr, basierend auf einer 6-Tage-Woche, weshalb bei einer üblichen Montag-bis-Freitag-Stelle meist von 20 statt 24 Tagen gesprochen wird. Der zugrunde liegende gesetzliche Mindestanspruch ist tatsächlich identisch, nur gegen eine andere wöchentliche Basis ausgedrückt. Während Ihrer Probezeit sammeln Sie wirklich keinen Nullanspruch, Paragraph 5 BUrlG gibt Ihnen für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel Ihres vollen Jahresurlaubs, nach dem ersten Monat haben Sie also bereits 1/12 Ihres Jahresanspruchs verdient, nach zwei Monaten 2/12, und so weiter. Bei Teilzeit gilt die Standardformel: Vollzeit-Jahresurlaubstage geteilt durch Vollzeit-Arbeitstage pro Woche, multipliziert mit Ihren tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche, wer 3 Tage pro Woche arbeitet und bei Vollzeit 24 Tage im Jahr hätte, bekommt anteilig 12 Tage im Jahr, was während einer Probezeit auf ungefähr 1 verdienten Urlaubstag pro Monat hinausläuft. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden nach Paragraph 5 BUrlG grundsätzlich aufgerundet, nicht abgerundet, eine kleine, aber wirklich vorteilhafte Regel.

Die offizielle Regel

Anzunehmen, der eigene Urlaubsanspruch beginne während einer Probezeit bei null, oder Teilzeitarbeit bedeute einen vagen, unklaren Bruchteil des Vollzeitanspruchs, sind beides wirklich verbreitete Missverständnisse, die sich lohnen, mit der tatsächlichen gesetzlichen Formel richtigzustellen.

Deutschlands gesetzlicher Mindesturlaub liegt nach Paragraph 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bei 24 Werktagen im Jahr, basierend auf einer 6-Tage-Woche. Der offizielle Gesetzestext definiert Werktage dabei ausdrücklich als alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also faktisch Montag bis Samstag. Genau diese 6-Tage-Basis ist der Grund, warum eine übliche Montag-bis-Freitag-Stelle stattdessen meist als 20-Tage-Mindestanspruch bezeichnet wird, der zugrunde liegende gesetzliche Anspruch ist identisch, nur gegen eine 5- statt 6-Tage-Woche ausgedrückt.

Grundlagen der Urlaubsberechnung
KonzeptDetail
Gesetzlicher Mindestanspruch (6-Tage-Woche-Basis)24 Werktage/Jahr
Üblich genannter Mindestanspruch (5-Tage-Woche)20 Werktage/Jahr, derselbe zugrunde liegende Anspruch
Wartezeit (Paragraph 4 BUrlG)Voller Anspruch erstmals nach 6 Monaten Beschäftigung
Teilurlaub in der Wartezeit/Probezeit1/12 des vollen Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat
Teilzeit-FormelVollzeittage geteilt durch Vollzeittage/Woche mal tatsächliche Tage/Woche
RundungsregelMindestens ein halber Tag wird AUFGERUNDET

Während Ihrer Probezeit sammeln Sie tatsächlich von Ihrem allerersten Monat an echten Urlaub, nicht erst ab null. Der praktische Leitfaden von hrworks.de bestätigt, dass hier Paragraph 5 BUrlG die maßgebliche Regel ist: für jeden vollen Beschäftigungsmonat steht Ihnen ein Zwölftel Ihres vollen Jahresurlaubs zu. Nach Ihrem ersten Probezeitmonat haben Sie bereits 1/12 Ihres Jahrestotals verdient, nach zwei Monaten 2/12, und so weiter, das sammelt sich stetig an, statt bis zum formellen Ende der Probezeit zurückgehalten zu werden. Wichtig für das genaue Verständnis: Der eigentliche gesetzliche Fachbegriff dafür ist die Wartezeit nach Paragraph 4 BUrlG (der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses), nicht die Probezeit als solche, in der Praxis überschneiden sich beide aber meistens, da viele Probezeiten ebenfalls rund sechs Monate dauern.

Teilzeitarbeit folgt einer wirklich einfachen, standardisierten Formel, die sich direkt auf den eigenen Vertrag anwenden lässt. Die arbeitsrechtliche Beratung von hopkins.law bestätigt die Berechnung: die eigenen vollzeitäquivalenten Jahresurlaubstage, geteilt durch die üblichen Vollzeit-Arbeitstage pro Woche, multipliziert mit den eigenen tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche, vorausgesetzt beide Zahlen beruhen auf derselben wöchentlichen Basis. Wer 3 Tage pro Woche arbeitet, bekommt aus beiden Basen dasselbe Ergebnis: 24 Tage geteilt durch 6 Vollzeittage pro Woche mal 3 tatsächliche Tage, oder 20 Tage geteilt durch 5 Vollzeittage pro Woche mal 3 tatsächliche Tage, beides ergibt anteilig 12 Tage im Jahr. Viele Verträge legen eine andere Zahl als beide gesetzlichen Basen fest, prüfen Sie also vor der eigenen Rechnung den spezifischen Vollzeitanspruch Ihres Arbeitgebers, und halten Sie den Divisor passend zur verwendeten Tageszahl.

Bei einer Berechnung, die auf einen Bruchteil hinausläuft, gilt eine wirklich vorteilhafte Rundungsregel. Die offizielle Information der IHK München bestätigt, dass Bruchteile von mindestens einem halben Tag nach Paragraph 5 BUrlG auf einen vollen Tag aufgerundet werden, nicht abgerundet, eine kleine, aber wirklich arbeitnehmerfreundliche Regel, ein berechneter Anspruch von 12,5 Tagen wird zu vollen 13 Tagen, nicht 12.

Ein Wandkalender mit mehreren markierten Urlaubstagen und einem kleinen Koffer daneben, kein lesbarer Text sichtbar

Was echte Leute sagen

Neue Angestellte, die ihre erste Probezeit durchlaufen, beschreiben durchgängig eine echte Erleichterung, als sie erfahren, dass sie tatsächlich schon ab dem ersten Monat echten Urlaub ansammeln, mehrere erwähnen speziell, dass ein Arbeitgeber oder Kollege beiläufig “kein Urlaub in der Probezeit” als verbreitete, informelle Fehlvorstellung äußerte, die der gesetzlichen Realität nicht entspricht, sobald sie Paragraph 5 BUrlG selbst nachgelesen haben.

Teilzeitbeschäftigte beschreiben die tatsächliche Berechnung als zugänglicher als erwartet, sobald die konkrete Formel vorliegt, mehrere erwähnen, anfangs angenommen zu haben, ihr Anspruch sei eine vage ausgehandelte Zahl, statt eine wirklich berechenbare, formelbasierte Größe, die direkt an das eigene Arbeitstage-Muster im Verhältnis zu einer Vollzeitbasis gebunden ist.

Schritt für Schritt

  1. Den spezifischen Vollzeit-Jahresurlaubsanspruch des eigenen Arbeitgebers prüfen, viele Verträge legen mehr als den gesetzlichen Mindestanspruch von 24 oder 20 Tagen fest, das ist die Basis für jede weitere Berechnung.
  2. Bei Teilzeit die Formel direkt anwenden: Vollzeittage geteilt durch Vollzeittage pro Woche mal die eigenen tatsächlichen Tage pro Woche.
  3. Jeden Bruchteil von mindestens einem halben Tag auf einen vollen Tag aufrunden, das begünstigt Sie nach Paragraph 5 BUrlG.
  4. Während der Probezeit den angesammelten Anspruch als 1/12 des Jahrestotals pro vollem Beschäftigungsmonat berechnen, nicht annehmen, er beginne bei null.
  5. Bestreitet der Arbeitgeber die Ansammlung während der Probezeit, direkt auf Paragraph 5 BUrlG verweisen, das ist ein gesetzlicher Anspruch, keine freiwillige Arbeitgeberpolitik.

Hinweis zur Verlässlichkeit

Diese Seite erklärt den allgemeinen gesetzlichen Rahmen für die Berechnung des gesetzlichen Jahresurlaubsanspruchs in Deutschland nach dem BUrlG, Stand Mitte 2026. Sie ist keine Rechtsberatung, und einzelvertragliche Regelungen können den gesetzlichen Mindestanspruch übersteigen. Bestätigen Sie den eigenen Anspruch mit der Personalabteilung des Arbeitgebers oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Unser Arbeitgeber sagt, wir hätten in der Probezeit null Urlaubstage. Stimmt das wirklich?

Nein, das stimmt als pauschale Regel wirklich nicht, und es lohnt sich, das direkt mit der Personalabteilung anzusprechen, statt es einfach so hinzunehmen. Paragraph 5 BUrlG gibt Ihnen für jeden tatsächlich vollständig gearbeiteten Monat ein Zwölftel Ihres vollen Jahresurlaubs, auch während einer Probezeit, Sie sammeln von Ihrem allerersten Monat an echten, berechenbaren Urlaub, nicht erst ab dem Ende der Probezeit.

Wir arbeiten 3 Tage die Woche. Wie berechnen wir unseren tatsächlichen Jahresurlaubsanspruch?

Nutzen Sie die Standard-Teilzeitformel: Ihre vollzeitäquivalenten Jahresurlaubstage teilen Sie durch die üblichen Vollzeit-Arbeitstage pro Woche, dann multiplizieren Sie mit Ihren tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche, wobei beide Zahlen auf derselben wöchentlichen Basis beruhen müssen. Bei einem gängigen Beispiel bekommt jemand mit 3 Arbeitstagen pro Woche 20 Vollzeittage geteilt durch 5 Vollzeittage pro Woche mal 3 tatsächliche Tage gleich 12 Tage im Jahr, dasselbe Ergebnis wie bei 24 Tagen geteilt durch 6 Vollzeittage pro Woche mal 3 tatsächliche Tage, da 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche und 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche derselbe gesetzliche Mindestanspruch sind. Prüfen Sie zuerst die spezifische Vollzeitbasis Ihres Arbeitgebers, da manche Verträge mehr als den gesetzlichen Mindestanspruch festlegen, und achten Sie darauf, dass die Wochentagzahl, durch die Sie teilen, zur verwendeten Vollzeittagzahl passt.

Wenn unsere Berechnung auf einen Bruchteil wie 12,5 Tage kommt, runden wir auf oder ab?

Auf, und das ist eine wirklich vorteilhafte Regel nach Paragraph 5 BUrlG, Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf einen vollen Tag aufgerundet, nicht abgerundet. Ein berechneter Anspruch von genau 12,5 Tagen wird zu 13 vollen Tagen, diese Rundungsregel begünstigt speziell die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, statt in die verwaltungstechnisch bequemere Richtung zu runden.

Ist der gesetzliche Mindestanspruch von 24 Tagen überall gleich, oder hängt er davon ab, an welchen Tagen man tatsächlich arbeitet?

Der gesetzliche Mindestanspruch selbst, 24 Werktage, beruht nach Paragraph 3 BUrlG auf einer 6-Tage-Woche als Basis, genau deshalb wird eine übliche Montag-bis-Freitag-Stelle meist als 20-Tage-Mindestanspruch beschrieben, der zugrunde liegende Anspruch ist identisch, er wird nur gegen eine 5-Tage- statt eine 6-Tage-Woche ausgedrückt. Viele Arbeitsverträge legen großzügigeren Urlaub fest als jeder der beiden gesetzlichen Mindestansprüche, prüfen Sie also die tatsächliche Zahl im eigenen Vertrag, statt anzunehmen, der reine gesetzliche Mindestanspruch gelte für Sie.