Probezeit in München: Warum die ersten sechs Monate kaum Kündigungsschutz bieten

In Deutschland vereinbaren die meisten Arbeitsverträge eine Probezeit von bis zu sechs Monaten, in der beide Seiten mit nur zwei Wochen Kündigungsfrist und ohne jede Begründung aussteigen können, und diese zwei Wochen laufen taggenau, nicht auf einen festen Kalendertermin. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beginnt erst zu wirken, wenn Sie ununterbrochen sechs Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind und dieser regelmäßig mehr als 10 Personen beschäftigt, wobei Teilzeitkräfte je nach Wochenstunden nur mit 0,5 oder 0,75 gezählt werden und Auszubildende komplett aus der Zählung herausfallen. Kleinbetriebe mit 10 oder weniger Beschäftigten bleiben dauerhaft von diesem Schutz ausgenommen, nicht nur während der Probezeit, sondern für die gesamte Beschäftigungsdauer, solange die Betriebsgröße gleich bleibt. Eine einzige Ausnahme sticht alles andere aus: Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich verboten, unabhängig von Kündigungsfrist, Betriebsgröße oder Probezeit, und selbst eine Ausnahme braucht vorher die schriftliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Auszubildende unterliegen einer eigenen, kürzeren Probezeit von ein bis vier Monaten nach § 20 BBiG, in der überhaupt keine Kündigungsfrist gilt. Sobald die Probezeit endet, springt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB auf vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende und wächst danach mit der Betriebszugehörigkeit weiter.

Zwei Wochen Frist, keine Begründung nötig

Fast jeder deutsche Arbeitsvertrag enthält eine Probezeit, und wer neu in München ankommt, unterschätzt oft, wie wenig dieses Wort tatsächlich schützt. Nach § 622 Abs. 3 BGB darf eine vereinbarte Probezeit höchstens sechs Monate dauern, keinen Tag länger, und innerhalb dieser Zeit kann sowohl der Arbeitgeber als auch die beschäftigte Person mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen, ohne irgendeinen Grund nennen zu müssen. Diese zwei Wochen zählen streng taggenau, nicht zu einem festen Stichtag wie später üblich, ein Kündigungsschreiben kann also an einem Dienstag genauso eintreffen wie an einem Sonntagabend.

Wichtiger als das Etikett Probezeit ist ein völlig eigenständiger rechtlicher Schalter: das Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG. Damit es überhaupt für Sie zu wirken beginnt, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Erstens brauchen Sie sechs Monate ununterbrochene Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Zweitens verlangt § 23 KSchG, dass dieser Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Personen beschäftigt, wobei Teilzeitkräfte je nach Wochenstunden nur mit 0,5 oder 0,75 gezählt werden und Auszubildende komplett aus der Zählung herausfallen. Fehlt eine der beiden Bedingungen, greifen die ausführlichen, sozial abgewogenen Kündigungsregeln, mit denen die meisten das deutsche Arbeitsrecht verbinden, für Sie schlicht nicht, weder während der Probezeit noch, in einem wirklich kleinen Betrieb, jemals danach.

Eine Randbemerkung lohnt sich für alle, deren Vertrag selbst befristet ist: Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. Oktober 2025 (Az. 2 AZR 160/24) die bis dahin verbreitete Faustregel gekippt, wonach eine Probezeit innerhalb eines befristeten Vertrags nicht mehr als 25 Prozent der gesamten Vertragsdauer ausmachen dürfe. Maßgeblich ist jetzt eine echte Einzelfallprüfung, die etwa berücksichtigt, wie aufwendig die Einarbeitung für die konkrete Stelle ist. An der hier beschriebenen Sechs-Monats-Wartezeit des KSchG ändert das nichts, das Gericht hat sie ausdrücklich unangetastet gelassen.

Kündigungsfrist und Schutz, vor und nach dem Ende der Probezeit
Während der Probezeit (bis zu 6 Monate)Nach Ende der Probezeit
Kündigungsfrist2 Wochen, beide Seiten, jeder Kalendertag möglich4 Wochen, zum 15. oder Monatsende, wächst mit der Betriebszugehörigkeit
KSchG-KündigungsschutzGreift noch nie, unabhängig von der BetriebsgrößeGreift nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Beschäftigte hat
Schwangerschaft / 4 Monate nach GeburtVoller Schutz trotzdem, MuSchG hebelt alles Obige ausGleich, unabhängig von Kündigungsfrist oder Betriebsgröße

Eine einzige Ausnahme durchbricht alles oben Genannte, unabhängig von Ihrer Betriebszugehörigkeit oder der Größe Ihres Arbeitgebers. § 17 MuSchG verbietet eine Kündigung ausnahmslos vom Beginn einer Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Das ist keine abgeschwächte Version der üblichen Regel, sie hebelt sowohl die vereinfachte Zwei-Wochen-Kündigung der Probezeit als auch die Kleinbetrieb-Ausnahme gleichermaßen aus. Eine Kündigung in diesem Zeitraum ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Landesbehörde überhaupt theoretisch denkbar, eine wirklich hohe und selten erreichte Hürde. Wer mitten in der eigenen Probezeit von einer Schwangerschaft erfährt, sollte genau diesen einen Satz aus dem ganzen Text im Kopf behalten.

Ein unterschriebener Arbeitsvertrag neben einem Tischkalender mit eingekreistem Datum, daneben ein Kugelschreiber und eine Tasse Kaffee

Was Betroffene berichten

In Foren wie der langjährigen Diskussion Kündigung in der Probezeit auf WiWi-TReFF taucht immer wieder derselbe Grundton auf: Überraschung darüber, wie wenig Erklärung eine Kündigung während der Probezeit tatsächlich braucht. Viele erwarten, wie in anderen Ländern üblich, mindestens ein klärendes Gespräch, eine dokumentierte Leistungsbeanstandung oder eine Vorwarnung, und bekommen stattdessen ein kurzes Schreiben mit einer zweiwöchigen Frist und keiner einzigen genannten Begründung, weil rechtlich schlicht keine verlangt wird.

Wiederkehrend ist auch der Hinweis, dass Umstrukturierungen oder ein schwacher Geschäftsverlauf gezielt zuerst bei Personen greifen, die noch in der Probezeit sind, unabhängig von individueller Leistung, einfach weil dort die Trennung rechtlich am einfachsten ist. Der praktische Rat, der sich daraus über verschiedene Erfahrungsberichte hinweg wiederholt, lautet, die ersten sechs Monate bewusst als vorläufig zu behandeln: mit größeren finanziellen Festlegungen, einem Mietvertrag, der einen stabilen Einkommensnachweis voraussetzt, einem Autokredit, einer nicht erstattungsfähigen Reise, lieber zu warten, bis die KSchG-Schwelle tatsächlich erreicht ist.

Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie im Vertrag die tatsächliche Länge und den Starttermin Ihrer Probezeit, denn alles über sechs Monate ist als Probezeit rechtlich nicht durchsetzbar, und die Zwei-Wochen-Regel gilt nur so lange, wie die vereinbarte Frist tatsächlich läuft.
  2. Finden Sie heraus, wie viele Personen Ihr Arbeitgeber ungefähr regelmäßig beschäftigt, denn diese Zahl, nicht Ihr Jobtitel oder wie lange Ihnen die Stelle zugesichert wurde, entscheidet, ob KSchG-Schutz für Sie dort überhaupt jemals greifen wird.
  3. Behandeln Sie die ersten sechs Monate bei größeren finanziellen Entscheidungen als vorläufig, etwa bei einem Mietvertrag, einem Autokredit oder allem, was ein gesichertes Einkommen voraussetzt, bis Kündigungsfrist und Kündigungsschutz sich zu Ihren Gunsten verschoben haben.
  4. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber bei einer Schwangerschaft während dieser Zeit und berufen Sie sich gezielt auf § 17 MuSchG, nicht auf die allgemeine Probezeitregel, denn der Mutterschutz hebelt die vereinfachte Kündigung unabhängig von Ihrer Betriebszugehörigkeit vollständig aus.
  5. Markieren Sie sich den Sechs-Monats-Termin selbst im Kalender, denn weder die reguläre Vier-Wochen-Frist noch der KSchG-Schutz, wo er greift, kündigen sich von selbst an, sie werden ab diesem Datum einfach automatisch wirksam.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag erklärt den allgemeinen Rahmen rund um Probezeit und Kündigungsschutz nach BGB, KSchG und MuSchG, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der genaue Wortlaut Ihres Vertrags, die tatsächliche Beschäftigtenzahl Ihres Arbeitgebers und ein möglicherweise anwendbarer Tarifvertrag können das Ergebnis verändern. Erwähnenswert bleibt auch, dass die Koalition im Juli 2026 ein Reformpaket angekündigt hat, das ab 2027 eine vereinfachte Trennung von besonders hoch verdienenden Beschäftigten vorsieht, an der hier beschriebenen Zehn-Beschäftigten-Schwelle für Kleinbetriebe rüttelt dieser Vorschlag jedoch nicht, und er ist bislang nur ein politisches Vorhaben, kein geltendes Recht. Klären Sie Ihre konkrete Situation bei Bedarf mit Ihrem Betriebsrat, sofern vorhanden, mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, oder bei einer örtlichen Beratungsstelle.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Kann mein Arbeitgeber mich in der Probezeit wirklich ohne jede Begründung kündigen?

Ja, und genau das überrascht viele Neuankömmlinge am meisten. Solange eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart ist, können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber mit einer Frist von nur zwei Wochen und ohne jede Angabe von Gründen kündigen, weil das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unabhängig von Ihrer Leistung noch gar nicht greift. Diese zwei Wochen laufen anders als die spätere Vier-Wochen-Frist taggenau, nicht auf einen festen Kalendertermin, ein Kündigungsschreiben kann also praktisch an jedem beliebigen Tag eintreffen.

Was genau ist ein Kleinbetrieb, und warum ist diese Grenze so entscheidend?

Nach § 23 KSchG ist das ein Betrieb, der in der Regel 10 oder weniger Beschäftigte zählt, wobei Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden nur mit 0,5 und mit bis zu 30 Wochenstunden nur mit 0,75 gewichtet werden und Auszubildende gar nicht mitgezählt werden. Liegt Ihr Arbeitgeber unter dieser Schwelle, gelten die sozial abgewogenen Kündigungsregeln des KSchG dort nie, nicht nur in den ersten sechs Monaten, sondern für die gesamte Zeit, die Sie dort arbeiten und solange der Betrieb diese Größe behält. Eine Kündigung darf trotzdem nicht treuwidrig oder sittenwidrig sein, und ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht bleibt laut Rechtsprechung verlangt, aber die ausführlichen Schutzmechanismen größerer Unternehmen fehlen in einem Kleinbetrieb schlicht.

Ich bin während der Probezeit schwanger geworden. Gilt die vereinfachte Zwei-Wochen-Kündigung dann noch für mich?

Nein, und das ist eine der wenigen Regeln, die alles andere in diesem Text aushebelt. Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt verboten, unabhängig davon, wie lange Sie schon beschäftigt sind, ob Ihr Arbeitgeber ein Kleinbetrieb ist, und unabhängig davon, ob Sie sich noch in der Probezeit befinden. Sobald Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder informiert wird, greift die vereinfachte Zwei-Wochen-Kündigung für Sie nicht mehr. Eine Kündigung wäre in diesem Zeitraum nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde theoretisch denkbar, eine hohe Hürde, die selten genommen wird.

Gilt für Auszubildende dieselbe Probezeit wie für normale Angestellte?

Nein. Eine Ausbildung läuft nach § 20 BBiG mit einer eigenen, meist kürzeren Probezeit von einem bis vier Monaten statt bis zu sechs, und in dieser Zeit kann ein Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten fristlos beendet werden, also ganz ohne Kündigungsfrist, strenger noch als die zwei Wochen, die für einen normalen Arbeitsvertrag gelten. Prüfen Sie deshalb bei einem Ausbildungsvertrag für sich selbst oder ein älteres Kind gezielt, welche Probezeitregel tatsächlich im Vertrag steht, bevor Sie automatisch von der Sechs-Monats-Logik eines regulären Arbeitsverhältnisses ausgehen.

Was ändert sich am Tag nach dem Ende meiner Probezeit?

Die Kündigungsfrist springt auf das gesetzliche Minimum nach § 622 Abs. 1 BGB, vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, für beide Seiten gleichermaßen, und wächst danach mit der Betriebszugehörigkeit weiter (zum Beispiel zwei Monate nach fünf Jahren, drei Monate nach acht Jahren). Beschäftigt Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Personen, schaltet sich ab diesem Zeitpunkt zusätzlich der KSchG-Schutz ein: Eine Kündigung braucht dann einen tatsächlich haltbaren sozialen, betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Grund, nicht mehr nur die Einhaltung einer Frist.