Minijob 2026: Die 603-Euro-Grenze, die über Steuer und Rentenversicherung entscheidet
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr, direkt gekoppelt an den gesetzlichen Mindestlohn, der zum selben Stichtag auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist. Zum 1. Januar 2027 folgt bereits der nächste Schritt: Mindestlohn 14,60 Euro, Minijob-Grenze dann 633 Euro. Wie der Verdienst steuerlich behandelt wird, hängt von einer Entscheidung des Arbeitgebers ab: Zahlt er die pauschale 2-Prozent-Steuer, was in der Praxis der Regelfall ist, ist Ihre Steuerpflicht auf diesen Verdienst komplett erledigt, ohne eigene Erklärungspflicht. Tut er das nicht, wird der volle Verdienst stattdessen zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz veranlagt und mit anderem Einkommen zusammengerechnet. Bei der Sozialversicherung überrascht viele Neuankömmlinge, dass ein Minijob keineswegs von allen Beiträgen befreit: Die Rentenversicherungspflicht gilt grundsätzlich, der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent, und Sie stocken mit 3,6 Prozent auf den vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent auf, sofern Sie keine Befreiung beantragt haben. Arbeitslosenversicherung sowie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sind über einen Minijob dagegen überhaupt nicht abgedeckt. Wer früher eine Rentenversicherungsbefreiung beantragt hat, kann diese ab dem 1. Juli 2026 einmalig widerrufen, der Wechsel gilt dann ab dem Folgemonat und ist danach endgültig, bei mehreren gleichzeitigen Minijobs muss die Entscheidung einheitlich für alle gelten.
Die aktuelle Regelung
Ein Minijob wirkt auf den ersten Blick simpel: ein Nebenjob unter einer festen Verdienstgrenze, fertig. Die Steuer- und Sozialversicherungsmechanik dahinter überrascht aber tatsächlich viele, die gerade erst nach München gezogen sind, und wer sie nicht kennt, verschenkt entweder Geld oder erlebt bei der Steuererklärung eine böse Überraschung.
Die Verdienstgrenze hängt fest am Mindestlohn und ist zum 1. Januar 2026 wieder gestiegen. Aktuell liegt sie bei 603 Euro im Monat oder 7.236 Euro im Jahr, exakt gekoppelt an den gesetzlichen Mindestlohn, der zum selben Stichtag auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben wurde. Weil sich die Grenze rechnerisch aus dem Mindestlohn ergibt und keine feste Zahl ist, lohnt sich vor jeder Jobzusage ein kurzer Check der aktuellen Zahl, statt anzunehmen, der Wert vom Vorjahr gelte noch. Der nächste Schritt steht bereits fest: Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn weiter auf 14,60 Euro, die Minijob-Grenze entsprechend auf 633 Euro im Monat.
| Arbeitgeber zahlt 2 % Pauschalsteuer | Arbeitgeber zahlt sie nicht | |
|---|---|---|
| Zusätzliche Steuerlast für Sie | Keine | Persönlicher Einkommensteuersatz gilt |
| Angabe in der eigenen Steuererklärung | Nicht nötig | Erforderlich |
Welcher der beiden Wege gilt, entscheidet allein der Arbeitgeber, nicht automatisch das Gesetz. Zahlt er die pauschale 2-Prozent-Steuer, der in der Praxis übliche Weg, ist Ihre Steuerpflicht auf diesen Verdienst damit erledigt: Sie schulden nichts weiter und müssen den Minijob in der eigenen Steuererklärung nicht einmal erwähnen. Verzichtet der Arbeitgeber darauf, wird der komplette Verdienst stattdessen ganz normal zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz veranlagt, zusammen mit jedem anderen Einkommen, das Sie haben, was zu einer echten, unerwarteten Steuernachzahlung führen kann, wenn Sie den Minijob bislang für grundsätzlich steuerfrei gehalten haben.
Bei der Sozialversicherung liegt der am häufigsten missverstandene Punkt: Ein Minijob befreit keineswegs von allen Beiträgen. Grundsätzlich sind Sie rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt dafür pauschal 15 Prozent, unabhängig davon, was Sie selbst tun, und sofern Sie keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben, stocken Sie persönlich mit weiteren 3,6 Prozent auf, sodass insgesamt der reguläre Beitragssatz von 18,6 Prozent erreicht wird. Was dagegen wirklich nicht Teil eines Minijobs ist: Arbeitslosenversicherung sowie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, beide gelten über diese Beschäftigungsform überhaupt nicht.
Wer schon einmal auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet hat, sollte eine echte Neuerung kennen. Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber, die früher eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben, diese Entscheidung einmalig widerrufen. Der Antrag geht schriftlich an den Arbeitgeber, der Wechsel wirkt ab dem Folgemonat, und danach ist die Entscheidung endgültig: Eine erneute Befreiung für dasselbe Beschäftigungsverhältnis ist ausgeschlossen. Wer gleichzeitig mehrere Minijobs ausübt, muss sich zudem einheitlich entscheiden, ein Widerruf nur für einen einzelnen Job ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Debatte um den Minijob als Ganzes ist damit nicht beendet. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 einen Abschlussbericht vorgelegt und empfiehlt darin, den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus des Minijobs komplett abzuschaffen und Minijobs vollständig in die gesetzliche Rentenversicherung einzugliedern, mit einer Ausnahme für Schülerinnen und Schüler. Ein Gesetzentwurf ist frühestens nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 zu erwarten, ein Inkrafttreten wird nicht vor Anfang 2027 diskutiert, es handelt sich also bislang um eine Empfehlung, nicht um geltendes Recht. Für die aktuelle Verdienstgrenze und die Regeln in diesem Artikel ändert sich dadurch vorerst nichts, die Entwicklung ist aber ein Punkt, den es in den kommenden Monaten zu beobachten lohnt.

Was Betroffene berichten
Wer den ersten Minijob in München antritt, geht in der Praxis fast immer davon aus, der Verdienst sei komplett steuer- und abgabenfrei, weil genau das im Bekanntenkreis so kursiert. Die Rentenversicherungspflicht ist dann der Punkt, der am häufigsten für echte Verwirrung sorgt, gerade weil sie eben nicht zu den Ausnahmen zählt, die viele erwarten.
Zur neuen Widerrufsmöglichkeit ab Juli 2026 berichten mehrere Minijobber rückblickend, die frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu früh und ohne die längerfristigen Folgen für den eigenen Rentenanspruch abzuwägen beantragt zu haben. Für sie schließt die neue Option eine Lücke, die bislang echten Ärger verursacht hat, weil die ursprüngliche Entscheidung endgültig schien.
Schritt für Schritt
- Prüfen Sie die aktuelle Verdienstgrenze, bevor Sie vom Vorjahreswert ausgehen, sie hängt am Mindestlohn und ändert sich regelmäßig.
- Fragen Sie Ihren Arbeitgeber direkt, ob er die 2 Prozent Pauschalsteuer zahlt, davon hängt ab, ob überhaupt eine zusätzliche Steuerlast oder Erklärungspflicht entsteht.
- Gehen Sie davon aus, dass Sie im Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind, und planen Sie die 3,6 Prozent Eigenanteil ein, sofern Sie keine Befreiung beantragt haben.
- Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Minijob Arbeitslosen- oder Kranken-/Pflegeversicherung abdeckt, das ist nicht der Fall, dafür brauchen Sie eine andere Absicherung.
- Haben Sie früher eine Rentenversicherungsbefreiung beantragt und überlegen es sich anders, prüfen Sie die ab 1. Juli 2026 mögliche einmalige Widerrufsoption.
- Behalten Sie die für 2027 bereits absehbare nächste Anpassung im Blick, Mindestlohn 14,60 Euro, Minijob-Grenze voraussichtlich 633 Euro.
Hinweis zur Beratungspflicht
Diese Seite erklärt den allgemeinen Rahmen für Verdienstgrenze, Steuerbehandlung und Rentenversicherungspflicht im Minijob, Stand 2026, ersetzt aber keine individuelle Steuer- oder Rentenberatung, und konkrete Zahlen sowie Regeln können sich ändern, gerade angesichts der laufenden politischen Debatte um eine weitergehende Minijob-Reform. Für Ihre eigene Situation klären Sie aktuelle Details am besten direkt mit Ihrem Arbeitgeber, der Minijob-Zentrale oder einem Steuerberater beziehungsweise Rentenberater.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Mein Arbeitgeber hat nie gesagt, ob er die 2 Prozent Pauschalsteuer zahlt. Wie finde ich das heraus, und macht es wirklich einen Unterschied?
Es macht einen spürbaren Unterschied, und es lohnt sich, direkt nachzufragen statt etwas anzunehmen. Zahlt Ihr Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 Prozent, ist Ihre Steuerpflicht auf den Minijob-Verdienst damit tatsächlich erledigt, ohne weitere Erklärung. Tut er das nicht, fließt der volle Verdienst stattdessen in Ihre reguläre Einkommensteuer zu Ihrem persönlichen Satz ein, was eine echte, unerwartete Nachzahlung bedeuten kann, wenn Sie bislang von Steuerfreiheit ausgegangen sind. Klären Sie das direkt über die Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers, statt es in die eine oder andere Richtung zu vermuten.
Warum zahle ich in die Rentenversicherung ein, wenn ich dachte, ein Minijob sei von Sozialabgaben befreit?
Das ist ein häufiges Missverständnis: Minijobs sind von der Arbeitslosenversicherung sowie von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit, nicht aber grundsätzlich von der Rentenversicherung. Ihr Arbeitgeber zahlt unabhängig davon pauschal 15 Prozent für Ihre Rente, und sofern Sie keine ausdrückliche Befreiung beantragt haben, stocken Sie persönlich mit weiteren 3,6 Prozent auf, sodass insgesamt der reguläre Beitragssatz von 18,6 Prozent erreicht wird.
Ich habe vor einiger Zeit eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Bin ich daran für immer gebunden?
Nicht mehr lange. Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber, die diese Befreiung früher beantragt haben, sie einmalig widerrufen: Der schriftliche Antrag geht an den Arbeitgeber, der Wechsel wirkt ab dem Folgemonat, und danach ist die Entscheidung endgültig. Üben Sie mehrere Minijobs gleichzeitig aus, muss die Entscheidung einheitlich für alle gelten, ein teilweiser Widerruf nur für einen einzelnen Job ist nicht vorgesehen.
Ich habe gelesen, dass der Minijob als Ganzes politisch infrage gestellt wird. Muss ich mich schon jetzt auf eine grundlegende Reform einstellen?
Noch nicht konkret, aber die Entwicklung lohnt sich zu beobachten. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus des Minijobs komplett abzuschaffen und Minijobs vollständig in die gesetzliche Rentenversicherung einzugliedern, mit einer Ausnahme für Schülerinnen und Schüler. Das ist bislang eine Empfehlung, kein Gesetz: Ein Gesetzentwurf wird frühestens nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 erwartet, ein Inkrafttreten nicht vor Anfang 2027. Für die aktuelle Verdienstgrenze und die Regeln auf dieser Seite ändert sich dadurch bislang nichts.