Eigenbedarfskündigung erhalten? Wann Kinder wirklich ein Widerspruchsrecht geben
Eine Eigenbedarfskündigung, also eine Kündigung, weil der Vermieter oder ein naher Angehöriger die Wohnung tatsächlich selbst nutzen will, ist ein zulässiger Kündigungsgrund. Sie ist aber nicht automatisch das letzte Wort. Nach § 574 BGB kann der Mieter widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder ein anderes Haushaltsmitglied eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Entscheidend ist, was Gerichte in der Praxis tatsächlich als Härte anerkennen: Ein bloßer Schulwechsel oder ein längerer Schulweg reicht für sich allein in aller Regel nicht aus, das haben deutsche Gerichte wiederholt so entschieden. Anders sieht es aus, wenn ein Kind auf eine ganz bestimmte Förderschule angewiesen ist, die nach dem Umzug nicht mehr erreichbar wäre, wenn der Zeitpunkt des Umzugs mitten in eine Prüfungsphase fällt, oder wenn ein Kind schwerbehindert ist. Was laut einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2019 dagegen ausdrücklich nicht ausreicht: allein die Tatsache, mehrere Kinder zu haben. Der schriftliche Widerspruch muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Ende des Mietverhältnisses zugehen.
Die Rechtslage im Überblick
Eine Eigenbedarfskündigung, also eine Kündigung mit der Begründung, der Vermieter oder ein naher Angehöriger wolle die Wohnung tatsächlich selbst beziehen, ist ein grundsätzlich zulässiger Kündigungsgrund. Damit ist die Sache aber noch nicht entschieden. Wer als betroffene Familie zuerst prüft, welche konkreten Umstände die Rechtsprechung wirklich als Widerspruchsgrund anerkennt, kommt deutlich weiter als mit dem allgemeinen Gefühl, dass Kinder im Haushalt doch automatisch zählen müssten.
Nach § 574 BGB kann der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn, seine Familie oder ein anderes Mitglied seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt laut demselben Paragraf ausdrücklich auch dann vor, wenn sich zumutbarer Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen nicht beschaffen lässt. Bei der Abwägung der Vermieterinteressen zählen dabei nur die im Kündigungsschreiben tatsächlich genannten Gründe, es sei denn, weitere Gründe sind erst danach entstanden. Das Ganze ist also eine echte Abwägung zwischen zwei Interessen, kein automatischer Freifahrtschein für Mieter, und die Gerichte haben über die Jahre ein recht klares Bild davon entwickelt, was dabei tatsächlich zählt.
| Situation | Als Härte anerkannt? |
|---|---|
| Einfacher Schulwechsel oder ein längerer Schulweg | Für sich allein in der Regel nein |
| Kind ist auf eine bestimmte Förderschule angewiesen, die nach dem Umzug unerreichbar würde | Kann zählen |
| Erhebliche Prüfungs- oder Ausbildungsnachteile durch den Zeitpunkt des Umzugs | Kann zählen |
| Allein mehrere Kinder zu haben (Kinderreichtum) | Reicht allein nicht aus (BGH, 2019) |
| Schwerstbehindertes und zusätzlich blindes Kind | Kann zählen |
| Pflegegrad 1 zusammen mit sozialhilfefinanzierter Miete, allein | Reicht allein nicht aus |
Der eigentlich wichtige Punkt: Der Schulwechsel, an den die meisten Familien als Erstes denken, trägt einen Widerspruch für sich genommen fast nie. mietrecht.org formuliert das unmissverständlich: Ein durch den Umzug ausgelöster Schulwechsel oder ein längerer Schulweg begründet grundsätzlich keine Härte, die zum Widerspruch berechtigt. Was den Ausschlag geben kann, ist konkreter: ein Kind, das auf eine bestimmte Förderschule angewiesen ist, deren Besuch nach dem Umzug faktisch unzumutbar würde, oder ein Umzugstermin, der eine bevorstehende Prüfung oder eine laufende Ausbildung ernsthaft gefährdet. Auch ein deutlich gefährlicherer neuer Schulweg, etwa mit erheblichen Verkehrsrisiken für ein jüngeres Kind, kann nach derselben Quelle ins Gewicht fallen, und generell gilt: Steht der Umzugstermin einigermaßen fest, sollte er nach Möglichkeit in die Schulferien gelegt werden, statt mitten ins Schuljahr.

Auf der anderen Seite steht ein klärendes BGH-Urteil aus dem Jahr 2019, auf das ausgerechnet Haus und Grund München, also der Verband der Vermieter selbst, gerne verweist: Allein mehrere Kinder zu haben, Kinderreichtum, begründet noch keinen Härtefall. Der Bundesgerichtshof entschied am 11. Dezember 2019 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 144/19 in einem Fall aus dem Raum Frankfurt, in dem eine kinderreiche Familie einer Eigenbedarfskündigung widersprochen hatte. Das vorinstanzliche Landgericht hatte den Widerspruch zunächst durchgehen lassen, weil es der Familie wegen ihrer Kinderzahl kaum zumutbar erschien, eine passende Ersatzwohnung zu finden. Der BGH verwies die Sache zurück an die Vorinstanz und stellte klar: Die bloße Behauptung, wegen der kinderreichen Familie keinen geeigneten Ersatzwohnraum beschaffen zu können, genügt nicht. Nötig sind stattdessen konkrete, ernsthafte und nachhaltige Suchbemühungen, über Angehörige, Bekannte, Wohnungsämter und Anzeigenportale, die sich am tatsächlichen Wohnungsmarkt und an den finanziellen Möglichkeiten der Familie orientieren. Gelegentliche Versuche reichen nicht aus. Gleichzeitig betonte der BGH, dass auch die Lebensplanung des Vermieters vollen Respekt verdient und keiner schematischen Betrachtung weichen darf, beide Seiten müssen im Einzelfall wirklich gegeneinander abgewogen werden. Eine vergleichbare Zurückhaltung zeigt die Rechtsprechung bei einem Pflegegrad 1 in Kombination mit einer teilweise durch das Sozialamt getragenen Miete: Auch das reicht für sich allein regelmäßig nicht. Deutlich mehr Gewicht bekommt dagegen eine wirklich schwere gesundheitliche Beeinträchtigung. Das Landgericht Lübeck entschied bereits am 21. November 2014 (Az. 1 S 43/14), dass ein schwerstbehindertes und zusätzlich blindes Kind einen echten Härtefall begründen kann, weil ein Umzug laut Sachverständigengutachten schwere Panikattacken und epileptische Anfälle mit Lebensgefahr auslösen könnte. Und ein aktuelles BGH-Urteil vom 26. August 2025 (VIII ZR 262/24) unterstreicht diese Linie zusätzlich: Kann eine ernsthafte gesundheitliche Gefährdung durch den Umzug drohen, müssen Gerichte den Sachverhalt gründlich aufklären, etwa durch ein sorgfältiges medizinisches Gutachten, statt sich auf widersprüchliche oder unvollständige Einschätzungen zu verlassen. Es kommt also weniger auf die allgemeine Familien- oder Haushaltssituation an als auf das konkrete Ausmaß und die tatsächlich zu erwartenden Folgen im Einzelfall.
Das heißt nicht, dass ein Widerspruch aussichtslos ist, es heißt nur, dass er präzise sein muss. Neben Schule und Behinderung erkennt die Rechtsprechung auch andere allgemeine Härtegründe an, etwa eine Schwangerschaft eines Haushaltsmitglieds oder eine unmittelbar bevorstehende, bereits terminierte Prüfung. Auch diese werden nach demselben Maßstab bewertet, nämlich abgewogen gegen das tatsächliche, berechtigte Interesse des Vermieters an der Wohnung.
Was Betroffene berichten
Familien, die eine Eigenbedarfskündigung durchgemacht haben, beschreiben immer wieder dieselbe Überraschung: Wie eng die Gerichte den Begriff Schulwechsel als eigenständiges Argument auslegen. Viele gehen anfangs davon aus, ein Schulwechsel mitten im Jahr müsse doch offensichtlich zählen, und lernen erst im Gespräch mit einem Mieterverein oder einer Anwältin, dass ein wirklich spezifischer Anknüpfungspunkt gefragt ist, etwa eine Förderschule oder eine anstehende Prüfung.
Wer sich vor dem Widerspruch beraten lässt, berichtet häufig, dass sich genau das gelohnt hat, weil die Härtefallklausel eben eine echte Abwägung ist und keine Checkliste zum Abhaken. Mehrfach taucht der Hinweis auf, dass ein Widerspruch, der auf einen konkreten, anerkannten Faktor zugeschnitten war, statt auf einen allgemeinen Verweis auf die Kinderzahl, tatsächlich Gewicht bekommen hat.
Schritt für Schritt
- Das Kündigungsschreiben genau lesen und den angegebenen Kündigungsgrund sowie das genannte Vertragsende prüfen.
- Gezielt prüfen, ob ein anerkannter Härtegrund vorliegt: eine Förderschulabhängigkeit, ein Prüfungskonflikt, eine schwere Behinderung oder eine Schwangerschaft, statt eines allgemeinen Verweises auf die Familiensituation.
- Belege für den jeweils zutreffenden Grund sammeln, etwa eine Stellungnahme der Schule, ein ärztliches Attest oder den Prüfungsplan.
- Den schriftlichen Widerspruch so versenden, dass er spätestens zwei Monate vor Vertragsende beim Vermieter eingeht.
- Vor der endgültigen Formulierung einen Mieterverein oder eine Anwältin beziehungsweise einen Anwalt konsultieren, weil die Abwägung wirklich von den konkreten eigenen Umständen im Verhältnis zum Vermieterinteresse abhängt.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite erklärt die allgemeinen Regeln zur Härtefallklausel nach § 574 BGB, Stand Mitte 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die eigene Situation tatsächlich als Härtefall zählt, kann verlässlich nur ein Mieterverein oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt beurteilen, die oder der die vollständigen Umstände kennt.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Unser Kind müsste wegen der Eigenbedarfskündigung die Schule wechseln. Reicht das allein für einen Widerspruch?
In aller Regel nicht. Deutsche Gerichte urteilen seit Jahren einheitlich, dass ein Schulwechsel oder ein längerer Schulweg für sich genommen keine Härte im Sinne von § 574 BGB begründet. Tatsächlich zählen kann es dagegen, wenn Ihr Kind auf eine bestimmte Förderschule angewiesen ist, die nach dem Umzug praktisch unerreichbar würde, oder wenn der Umzugstermin mitten in eine Prüfungsphase oder eine laufende Ausbildung fällt. Diese spezifischeren Konstellationen lohnt es sich, im Widerspruch ausdrücklich zu benennen, statt sich auf den Schulwechsel allgemein zu berufen.
Bis wann genau muss unser schriftlicher Widerspruch beim Vermieter ankommen?
Der schriftliche Widerspruch muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem im Kündigungsschreiben genannten Ende des Mietverhältnisses zugehen, das regelt § 574b BGB. Das ist eine feste Frist und keine unverbindliche Richtgröße, deshalb lohnt es sich, den Widerspruch mit genügend zeitlichem Vorlauf und nachweisbar zuzustellen, statt es auf die letzten Tage ankommen zu lassen.
Wir haben mehrere Kinder und eines hat Pflegegrad 1, die Miete wird teilweise vom Sozialamt übernommen. Ist das automatisch ein Härtefall?
Nein, automatisch ist das nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.12.2019 (VIII ZR 144/19) klargestellt, dass allein die kinderreiche Familiensituation keinen Härtefall begründet, es braucht konkrete, ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um Ersatzwohnraum, nicht nur die pauschale Behauptung, keine passende Wohnung zu finden. Auch ein Pflegegrad 1 zusammen mit einer teilweise sozialhilfefinanzierten Miete ist für sich allein in der Rechtsprechung regelmäßig nicht ausreichend. Tatsächlich Gewicht bekommt in der Regel erst eine deutlich schwerere gesundheitliche Beeinträchtigung, Gerichte haben etwa ein schwerstbehindertes und zusätzlich blindes Kind als echten Härtegrund anerkannt (LG Lübeck, 21.11.2014, Az. 1 S 43/14). Es kommt also weniger auf die allgemeine Familiensituation an als auf das konkrete Ausmaß und die tatsächlichen Folgen im Einzelfall.