LEA schweigt zu Ihrem Antrag: Wann eine Untätigkeitsklage in Berlin tatsächlich sinnvoll ist
Berlins Landesamt für Einwanderung (LEA), das seit dem 1. Januar 2024 jeden Einbürgerungsantrag der Stadt zentral bearbeitet, ist tatsächlich überlastet, und das deutsche Verwaltungsrecht gibt dafür ein echtes Instrument an die Hand. Sind seit Vollständigkeit des Antrags bei der Behörde drei Monate vergangen, ohne Entscheidung und ohne triftigen Grund für die Verzögerung, kann nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Verwaltungsgericht Berlin eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Das ist hier kein seltener, dramatischer Schritt: Die schriftliche Antwort des Berliner Senats an das Parlament beziffert die Zahl allein der in Einbürgerungsfällen anhängigen Klagen dieser Art zum 31. Mai 2026 auf 1.143, gegenüber nur 31 im Jahr 2022, und LEA gab allein 2024 mehr als 971.000 Euro für Prozesskosten aus dieser Welle aus, fast das Fünffache des budgetierten Betrags. Wie lange LEA im Schnitt tatsächlich braucht, ist online umstritten, sieben bis neun Monate laut manchen Quellen, deutlich über ein Jahr laut anderen, die Berlin als langsamste der großen deutschen Einwanderungsbehörden bezeichnen, und der Senat selbst stellt in derselben schriftlichen Antwort klar fest, dass er überhaupt keine durchschnittliche Bearbeitungszeit erfasst oder veröffentlicht, weil zu viel von fallspezifischen, außerhalb seiner Kontrolle liegenden Faktoren abhängt. Was die Zahlen des Senats direkt bestätigen: LEA schloss 2025 39.034 Einbürgerungen ab, ein Plus von 79 Prozent gegenüber 2024, die Behörde arbeitet also insgesamt tatsächlich schneller, während die Klagezahl trotzdem nahe an Rekordniveau bleibt. Eine Klage kostet etwa 800 bis 900 Euro Gerichtsgebühren plus optional eine Anwältin oder einen Anwalt (empfohlen, nicht Pflicht, üblicherweise 500 Euro bis wenige tausend Euro je nach Komplexität); war die Verzögerung nicht triftig begründet, trägt die Behörde die Kosten, einschließlich der Anwaltskosten, und Personalmangel wird von Berlins Gerichten ausdrücklich nicht als gültige Entschuldigung akzeptiert.
Die Rechtslage: 3 Monate als feste Grenze
Liegt ein Antrag bei einer deutschen Behörde monatelang ohne Entscheidung, gibt das Gesetz nicht nur Geduld an die Hand, sondern ein konkretes, formelles Instrument. Sind seit Vollständigkeit des Antrags und dessen Vorliegen bei der Behörde drei Monate vergangen, ohne Entscheidung und ohne ausreichenden Grund für die Verzögerung, kann beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung legt diese Drei-Monats-Untergrenze unmittelbar fest: Die Klage kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten erhoben werden, außer wenn besondere Umstände des Falls eine kürzere Frist erfordern, was in der Praxis selten geltend gemacht wird.
In Berlin speziell hat sich dieses Instrument von einem Nischen-Rechtsbehelf zu etwas entwickelt, das der gängigen Praxis nahekommt, denn der Hintergrund ist ein tatsächlich überlastetes System. Seit dem 1. Januar 2024 bearbeitet das Landesamt für Einwanderung (LEA) jeden Einbürgerungsantrag der Stadt zentral, eine Aufgabe, die zuvor auf Berlins zwölf Bezirksämter verteilt war, genau als eine Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts die Einbürgerung bereits nach fünf Jahren Aufenthalt (oder drei bei besonderer Integrationsleistung) ermöglichte, was die Antragszahlen weit über das hinaustrieb, was das Personal der Behörde schnell bewältigen konnte. Zum 2. Juni 2026 waren laut der schriftlichen Antwort des Senats an das Abgeordnetenhaus 166 der 177 budgetierten Stellen der Einbürgerungsabteilung (Abteilung S) von LEA besetzt.
Das Ausmaß der Klagewelle ist inzwischen so groß, dass der Berliner Senat es genau verfolgt, und die Zahlen sind tatsächlich auffällig. Laut den schriftlichen Antworten des Senats auf zwei getrennte parlamentarische Anfragen (Drucksache 19/26176 und 19/26331, beide datiert Juni 2026) stieg die Zahl der wegen Einbürgerungsverzögerungen eingereichten Untätigkeitsklagen von nur 31 im Jahr 2022 auf 1.662 allein im Jahr 2024. Die Zahl dieser Klagen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig sind, hat sich seither auf diesem erhöhten Niveau gehalten:
Beim VG Berlin anhängige Untätigkeitsklagen, nur Einbürgerungsfälle
Die Zahlen zeigen die zum jeweiligen Stichtag anhängigen Klagen, wie vom Verwaltungsgericht Berlin an den Senat gemeldet, keine kumulierte Gesamtzahl. Das ist auch für die Stadt echtes Geld: Der Senat bestätigte, in Antwort auf eine separate Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dass LEA allein 2024 971.129,39 Euro aus seiner Haushaltslinie für Prozesskosten ausgab, gegenüber budgetierten 200.000 Euro, fast das Fünffache.
Wie lange braucht LEA tatsächlich, um über einen Einbürgerungsantrag zu entscheiden? Das ist tatsächlich umstritten, und die ehrliche Antwort ist mehr wert als eine selbstbewusst klingende Zahl. Mehrere kommerzielle Ratgeberseiten nennen sieben bis neun Monate. Andere beschreiben Berlin als die langsamste der großen deutschen Einwanderungsbehörden, näher an einem Jahr oder mehr, eine Schätzung nennt rund 292 Tage. Die schriftliche Antwort des Berliner Senats vom 8. Juni 2026 ist aufschlussreicher als jede dieser Zahlen: Sie stellt unmissverständlich fest, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Einbürgerungsanträge statistisch nicht erfasst wird, und dass der Senat eine solche Erfassung nicht plant, weil so viel vom Zeitablauf eines Falls von Faktoren abhängt, die LEA nicht kontrolliert, einschließlich verpflichtender Sicherheitsüberprüfungen und davon, wie zügig die antragstellenden Personen selbst angeforderte Unterlagen liefern. In der Praxis bedeutet das: Jede konkrete online gelesene Durchschnittszahl, einschließlich der oben genannten Schätzungen, ist eine private Hochrechnung, keine amtliche Zahl. Was die Zahlen des Senats direkt bestätigen:
| Zeitraum | Erteilte Einbürgerungen | Abgelehnte Anträge | Anhängige Untätigkeitsklagen am Periodenende |
|---|---|---|---|
| 2024 | 21.802 | 64 | 990 |
| 2025 | 39.034 (+79% gegenüber Vorjahr) | 1.931 | 918 |
| 2026 (Jan-Apr erteilt; Q1 abgelehnt; bis 31. Mai anhängig) | 11.905 | 738 | 1.143 |
Diese Tabelle lohnt sich genau zu lesen, nicht nur als einzelnen Trend: LEA bearbeitet tatsächlich weit mehr Anträge als noch vor zwei Jahren, sowohl Genehmigungen als auch Ablehnungen sind deutlich gestiegen, während die Behörde ihren Rückstau in beide Richtungen abarbeitet, doch die Zahl der anhängigen Klagen ist nicht spürbar gesunken. Die naheliegendste Erklärung, gestützt auf die eigenen Angaben des Senats, ist, dass neue Anträge weiterhin schneller eingehen, als der Rückstau abgebaut wird, sodass der Klageweg für jemanden mit einer feststeckenden Akte heute genauso relevant bleibt wie 2024.
Was Betroffene berichten
Eine im Juni 2026 veröffentlichte Fallstudie einer Berliner Einwanderungsrechtskanzlei zeichnet den Weg einer antragstellenden Person durch genau diese Situation nach. Die betroffene Person, eine US-amerikanische Staatsangehörige, hatte Jahre vor der heutigen Form von LEA einen Einbürgerungsantrag beim zuständigen Bezirksamt gestellt. Als die Zuständigkeit für alle Einbürgerungsfälle am 1. Januar 2024 auf LEA überging, wanderte die Akte mit, und lag dann noch Monate länger in der Einbürgerungsabteilung von LEA, eine Verzögerung, die die Kanzlei auf Personalmangel im Zusammenspiel mit der Wirkung der Staatsangehörigkeitsrechtsreform 2024 zurückführt. Ein formelles Fristsetzungsschreiben einer Anwältin blieb unbeantwortet, ebenso eine Nachfrage direkt über LEA’s eigenes Kontaktformular. Erst nachdem die Untätigkeitsklage tatsächlich beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht war, reagierte LEA und bot das an, was die Kanzlei als üblichen “Berliner Vergleich” beschreibt: die Einbürgerung zügig abzuschließen, wenn die antragstellende Person die Gerichtskosten übernimmt. Diese nahm an, erhielt binnen weniger Wochen einen Termin und wurde kurz darauf eingebürgert.
Fachanwältinnen und Fachanwälte für Ausländerrecht, die über diesen Weg schreiben, beschreiben ihn durchgängig weniger als rechtliches Glücksspiel, sondern als vorhersehbaren Hebel: Die Drei-Monats-Schwelle steht gesetzlich fest, Personalmangel wird von Berlins Verwaltungsgerichten ausdrücklich nicht als ausreichende Rechtfertigung für die Verzögerung akzeptiert, und LEA’s eigenes Muster, sich schnell zu einigen, sobald eine Klage eingeht, deutet darauf hin, dass die Behörde eine feststeckende Akte lieber löst, als eine unhaltbare Verzögerung vor einer Richterin oder einem Richter zu verteidigen.
Schritt für Schritt
- Online beantragen und die Bestätigung aufhebenSeit dem 1. Januar 2024 laufen Einbürgerungsanträge ausschließlich über LEA's Online-Portal, idealerweise nach Nutzung des offiziellen Quick-Check zur Vorprüfung. Die erhaltene PDF-Bestätigung markiert den Start der eigenen rechtlichen Frist, nicht die erste informelle Nachfrage.
- Drei volle Monate ohne Entscheidung verstreichen lassen§ 75 VwGO legt das als gesetzliches Minimum fest, bevor eine Klage eingereicht werden kann, gezählt ab einem tatsächlich vollständigen Antrag, das heißt, jedes erforderliche Dokument lag LEA tatsächlich vor.
- Zunächst ein formelles Fristsetzungsschreiben erwägenEine anwaltliche Fristsetzung, oder eine eigene schriftliche Nachricht über LEA's Kontaktformular mit einem festen Antworttermin, kostet wenig bis nichts zusätzlich und bringt manchmal schon eine Antwort, bevor überhaupt eine Klage nötig wird.
- Die Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin einreichenGerichtsgebühren liegen bei etwa 800 bis 900 Euro. Die Klage kann selbst eingereicht oder über eine Anwältin oder einen Anwalt gestellt werden, deren Kosten bei einem einfachen Fall meist bei rund 500 Euro beginnen.
- LEA muss die Verzögerung gegenüber dem Gericht erklärenÜblicherweise binnen etwa vier Wochen nach Aufforderung. Personalmangel oder eine hohe Fallzahl wird von Berlins Verwaltungsgerichten ausdrücklich nicht allein als ausreichende Rechtfertigung akzeptiert.
- Häufiger ein Vergleichsangebot als ein vollständiges Verfahren erwartenLEA bietet häufig an, die ausstehende Entscheidung zügig abzuschließen, wenn die antragstellende Person die Gerichtskosten übernimmt, ein Muster, das Fachanwältinnen und Fachanwälte derzeit als nahezu übliche Praxis in Berlin beschreiben.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag erklärt den allgemeinen rechtlichen Rahmen der Untätigkeitsklage im deutschen Verwaltungsrecht und ihre konkrete Anwendung auf Berlins LEA, Stand Mitte 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung, und der Ausgang hängt stark von den konkreten Fakten und Unterlagen des Einzelfalls ab. Konsultieren Sie für Ihre eigene Situation eine im Ausländerrecht oder Verwaltungsrecht tätige Anwältin oder einen entsprechenden Anwalt.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Gilt das nur für Einbürgerungsanträge, oder auch für Aufenthaltstitel und andere LEA-Angelegenheiten?
Es gilt für jeden bei LEA liegenden Antrag ohne Entscheidung, Aufenthaltstitel, Familiennachzug, Verlängerung der Blauen Karte und Einbürgerung gleichermaßen, denn § 75 VwGO ist eine allgemeine Regel zur behördlichen Untätigkeit, keine speziell auf die Staatsangehörigkeit zugeschnittene. Dieser Beitrag stützt sich vor allem auf Einbürgerungszahlen, weil das schlicht der einzige Bereich ist, für den der Berliner Senat detaillierte, aktuelle, offizielle Zahlen auf parlamentarische Anfragen hin veröffentlicht hat. LEA's gesamter Rückstau erstreckt sich über jede Art von Fall, die die Behörde bearbeitet, und dieselbe Drei-Monats-Frist sowie derselbe Grundsatz, dass Personalmangel keine Entschuldigung ist, gelten für alle gleichermaßen.
Wie lange braucht LEA im Schnitt tatsächlich, sieben bis neun Monate, oder deutlich länger?
Niemand außerhalb von LEA kann ehrlich eine gesicherte Durchschnittszahl nennen, und es lohnt sich zu verstehen, warum. Verschiedene kommerzielle Seiten schätzen sieben bis neun Monate, andere beschreiben Berlin als die langsamste der großen deutschen Einwanderungsbehörden mit deutlich über einem Jahr, eine Schätzung nennt rund 292 Tage. Die schriftliche Antwort des Berliner Senats an das Abgeordnetenhaus vom 8. Juni 2026 stellt direkt klar, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit statistisch nicht erfasst wird, und dass der Senat nicht plant, das einzuführen, weil der Ausgang eines Falls stark von externen Faktoren abhängt, etwa erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen und davon, wie schnell die antragstellenden Personen selbst angeforderte Unterlagen liefern. Jede online gelesene konkrete Durchschnittszahl, auch die auf dieser Seite, ist also eine private Hochrechnung, keine amtliche Statistik. Worauf man sich verlassen kann, ist die gesetzliche Drei-Monats-Schwelle selbst, dieser Teil des Gesetzes hängt von keinem Durchschnitt ab.
Was passiert nach der Klageeinreichung tatsächlich? Bekomme ich sofort meinen Titel oder die Staatsangehörigkeit?
Selten sofort, aber oft schnell. Nach Einreichung setzt das Gericht LEA eine Frist, üblicherweise rund vier Wochen, um zu erklären, warum keine Entscheidung getroffen wurde. In der Praxis bringt das regelmäßig Bewegung: Eine dokumentierte Fallstudie einer Berliner Einwanderungsrechtskanzlei beschreibt, wie LEA einen sogenannten 'Berliner Vergleich' anbot, die Einbürgerung zügig abzuschließen, wenn die antragstellende Person die Gerichtskosten übernimmt, was in diesem Fall angenommen wurde und binnen weniger Wochen zu einem Termin führte. Ein vollständiges streitiges Verfahren mit richterlicher Anordnung ist möglich, aber seltener als dass LEA die Akte einfach in Bewegung bringt, sobald ein Richter oder eine Richterin nachfragt.
Was kostet das, und wer zahlt, wenn ich verliere?
Gerichtsgebühren liegen bei einem Standardfall bei etwa 800 bis 900 Euro. Eine anwaltliche Vertretung ist optional, die Klage kann selbst eingereicht werden, wird aber eine Anwältin oder ein Anwalt beauftragt, liegen die Kosten bei einem einfachen Fall bei rund 500 Euro, bei komplexeren oder umstrittenen Fällen bei mehreren tausend Euro. Nach § 154 VwGO trägt die Behörde die Kosten, einschließlich der Anwaltskosten, wenn das Gericht feststellt, dass sie ohne ausreichenden Grund untätig war. Bleibt die Klage erfolglos, trägt man in der Regel die eigenen Kosten selbst, weshalb eine ehrliche Einschätzung des eigenen Zeitablaufs und der eigenen Unterlagen, idealerweise durch eine im Ausländerrecht tätige Anwältin oder einen entsprechenden Anwalt, vor der Klageeinreichung wichtig ist.
Brauche ich für die Klageeinreichung tatsächlich eine anwaltliche Vertretung?
Nein, die Klage kann beim Verwaltungsgericht Berlin selbst eingereicht werden, ohne anwaltliche Vertretung in erster Instanz. Angesichts des finanziellen und zeitlichen Einsatzes lohnt sich rechtlicher Rat hier aber tatsächlich, und ein formelles Fristsetzungsschreiben einer Anwältin oder eines Anwalts vor der eigentlichen Klage bringt LEA manchmal schon ohne Gerichtsverfahren in Bewegung. Mehrere zu diesem Thema publizierende Kanzleien weisen darauf hin, dass ein gut formuliertes vorprozessuales Schreiben wenig kostet und einen erheblichen Teil der Fälle löst, bevor überhaupt eine Klage nötig wird.
