Seit über einem Jahr keine Entscheidung vom KVR: Wann sich eine Untätigkeitsklage wirklich lohnt

Wer beim Münchner KVR einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder auf Einbürgerung eingereicht hat und seit mindestens drei Monaten auf eine Entscheidung wartet, obwohl die Akte wirklich vollständig ist, also alle geforderten Unterlagen tatsächlich beim KVR eingegangen sind, kann nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Diese Klage ist kein Instrument nur für echte Notfälle, mehrere auf Migrationsrecht spezialisierte Kanzleien halten sie gerade auch ohne akuten Zeitdruck für sinnvoll, sobald ohnehin schon Monate oder Jahre gewartet wurde. Personalmangel oder eine hohe Fallzahl beim KVR gelten dabei nicht automatisch als der im Gesetz vorgesehene zureichende Grund, der eine weitere Verzögerung rechtfertigen würde, Gerichte akzeptieren organisatorische Überlastung nicht ohne Weiteres als Entschuldigung. Für München selbst bestätigt die Landeshauptstadt offiziell, dass Einbürgerungsanträge beim KVR derzeit 18 Monate und länger dauern, mehrere spezialisierte Kanzleien berichten zusätzlich aus eigener Praxis, dass Verfahren, die seit über 18 Monaten ohne echten Bearbeitungsfortschritt liegen, nach Einreichung einer Klage binnen weniger Wochen tatsächlich beschieden werden. Das ist allerdings ein aus der anwaltlichen Praxis berichtetes Muster und keine amtliche Statistik. Einen Anwalt braucht man für die Klage selbst formal nicht, rechtlicher Beistand wird aber ausdrücklich empfohlen, unter anderem um die eigenen Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen. Gewinnt man das Verfahren, trägt nach § 154 VwGO die unterliegende Behörde die Kosten, einschließlich der Anwaltskosten, verliert man, trägt in aller Regel man selbst die Kosten, weshalb eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten vor der Klageerhebung wichtig ist.

Die offizielle Regel

Eine Antragsakte, die seit Monaten oder gar Jahren unbewegt beim KVR liegt, gehört zu den frustrierendsten Erfahrungen, die Neuankömmlinge in München beschreiben. Dabei kennt das deutsche Verwaltungsrecht für genau diese Situation ein eigenes, wenig bekanntes Instrument: die Untätigkeitsklage.

§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) formuliert das genaue Gegenteil einer Behörde, die sich unbegrenzt Zeit lassen darf. Der amtliche Gesetzestext lautet im Kern: „Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage […] zulässig.“ Übersetzt in die Praxis: Wer beim KVR einen Antrag gestellt hat, gleich ob auf einen Aufenthaltstitel oder auf Einbürgerung, und ohne nachvollziehbaren Grund zu lange auf eine Entscheidung wartet, darf klagen, ohne vorheriges Widerspruchsverfahren.

Konkret wird das Gesetz bei der Wartezeit. Es legt fest: „Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden.“ Entscheidend ist dabei der Tag, an dem der Antrag wirklich vollständig war, alle verlangten Unterlagen also tatsächlich beim KVR eingegangen sind, nicht der Tag der ersten E-Mail oder des ersten Telefonats. Fordert das KVR zwischendurch weitere Dokumente nach, verschiebt das den maßgeblichen Stichtag entsprechend nach hinten, ein Punkt, auf den sowohl migrando.de als auch passexperten.de in ihren Ratgebern ausdrücklich hinweisen.

Die Drei-Monats-Frist ist allerdings keine reine Formsache, sie hängt am selben Begriff, der auch die Ausnahme regelt: dem zureichenden Grund. Liegt ein solcher Grund tatsächlich vor, muss das Gericht die Behörde nicht sofort verurteilen, sondern setzt ihr stattdessen eine eigene, gerichtlich bestimmte und verlängerbare Frist. Entscheidet das KVR innerhalb dieser Frist, gilt der Fall als erledigt. Was tatsächlich als zureichender Grund zählt, ist in der Praxis begrenzt: eine noch unvollständige Akte auf Seiten der Antragstellerin oder des Antragstellers, eine ungewöhnlich komplexe Rechtslage, oder eine noch laufende Sicherheitsüberprüfung durch andere Behörden. Was ausdrücklich nicht zählt, betonen mehrere spezialisierte Kanzleien übereinstimmend: allgemeiner Personalmangel oder eine hohe Zahl offener Fälle. migrando.de bringt es auf den Punkt: ein bloßer Personal- oder Zeitmangel rechtfertigt keine Verzögerung, die organisatorische Last liegt bei der Behörde, nicht bei der antragstellenden Person.

Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
VoraussetzungEinordnung
Antrag wirklich vollständig, alle Unterlagen beim KVR eingegangenZwingend, Stichtag für die Fristberechnung
Mindestens 3 Monate seit diesem Stichtag ohne EntscheidungGesetzlicher Mindestzeitraum nach § 75 VwGO
Akute persönliche DringlichkeitNicht erforderlich, auch ohne Eile sinnvoll
Personalmangel oder hohe Fallzahl beim KVR als ErklärungVon Gerichten nicht als zureichender Grund anerkannt
Tatsächlich unvollständige Unterlagen oder laufende SicherheitsüberprüfungKann als zureichender Grund gelten, Gericht setzt dann eigene Frist

Wichtig dabei: Dieser Weg ist keineswegs nur für echte Notlagen gedacht. passexperten.de weist in seinem Ratgeber ausdrücklich darauf hin, dass eine Klage auch ohne konkreten Zeitdruck sinnvoll sein kann, gerade wenn schon seit mehreren Monaten oder sogar Jahren auf eine Entscheidung gewartet wird. Es geht dabei nicht um eine drohende Frist im eigenen Leben, sondern um eine an sich schon unangemessene Verzögerung durch die Behörde.

Für München selbst lässt sich die Ausgangslage inzwischen sogar amtlich belegen. Die Landeshauptstadt München teilt auf ihrer eigenen Webseite mit: „Aktuell dauert die Bearbeitung der Anträge 18 Monate und länger.“ Als Grund nennt die Stadt die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom Juni 2024, in deren Folge sich die Zahl der eingehenden Einbürgerungsanträge gegenüber dem Vorjahr etwa verdoppelt hat. Mehrere auf Migrationsrecht spezialisierte Kanzleien, darunter visaguard.berlin und rightmart.de, berichten aus ihrer eigenen Fallpraxis zusätzlich von einem wiederkehrenden Muster beim Münchner KVR: Verfahren, die seit 18 Monaten oder länger ohne echten Bearbeitungsschritt liegen, teils sogar über mehrere Jahre, kommen nach Einreichung einer Untätigkeitsklage spürbar in Bewegung, oft schon, sobald das Gericht die Behörde zur Stellungnahme auffordert oder einen Verhandlungstermin ansetzt, manchmal noch vor dem eigentlichen Urteil. Das ist ausdrücklich ein aus der anwaltlichen Praxis berichtetes Muster, keine amtlich veröffentlichte Statistik, und ein gewonnenes Verfahren zwingt das KVR zwar zu einer Entscheidung, garantiert aber nicht automatisch eine positive.

Für die Klage selbst ist rechtlich kein Anwalt vorgeschrieben. eksuzian.de formuliert das unmissverständlich: „Vor dem Verwaltungsgericht brauchen Sie keinen Anwalt.“ Trotzdem empfehlen sowohl eksuzian.de als auch rightmart.de in seiner einbürgerungsspezifischen Beratung ausdrücklich eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Migrationsrecht, insbesondere um die eigenen Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die Klage sauber vorzubereiten. Der Grund dafür liegt auch im Kostenrisiko: Nach § 154 VwGO trägt „der unterliegende Teil […] die Kosten des Verfahrens“. Gewinnen Sie, zahlt das KVR sämtliche Kosten, einschließlich der Anwaltskosten. Verlieren Sie, tragen Sie diese Kosten in aller Regel selbst, rightmart.de nennt dafür bei einem für Einbürgerungsverfahren typischen Streitwert von rund 10.000 Euro ein Kostenbeispiel von etwa 1.850 Euro Anwaltskosten zuzüglich rund 800 Euro Gerichtskosten. Genau dieses Verhältnis macht eine ehrliche Einschätzung vor der Klageerhebung so wertvoll.

Ein Stapel amtlicher Briefumschläge liegt neben einem Kalender, auf dem mehrere Monate durchgestrichen sind, kein lesbarer Text zu erkennen

Was Betroffene berichten

Fachanwältinnen und Fachanwälte, die regelmäßig gegen das Münchner KVR klagen, beschreiben ein auffällig wiederkehrendes Muster: Anträge, die über Jahre praktisch unbearbeitet liegen, teils vier Jahre und länger, kommen erst dann sichtbar in Bewegung, sobald das Verwaltungsgericht der Behörde eine Frist zur Stellungnahme setzt oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt. visaguard.berlin ordnet das in seiner münchenspezifischen Einschätzung so ein, dass Klagen besonders dann erfolgversprechend sind, wenn noch nicht einmal grundlegende Bearbeitungsschritte wie eine Sicherheitsüberprüfung eingeleitet wurden, ein Zeichen dafür, dass die Verzögerung tatsächlich an der Behörde liegt und nicht am Fall selbst.

Gleichzeitig warnen dieselben Quellen vor einem Missverständnis: Eine gewonnene Untätigkeitsklage zwingt das KVR zu einer Entscheidung, sie garantiert aber keine positive. In der Praxis endet ein solches Verfahren oft damit, dass die Behörde noch während des Prozesses eine Entscheidung zusagt und die Klage daraufhin für erledigt erklärt wird, was die Untätigkeit beendet, aber bei komplizierter Rechtslage nicht automatisch zur Einbürgerung oder zum gewünschten Aufenthaltstitel führt. Wer die Klage erwägt, sollte sie deshalb weniger als juristisches Risiko und mehr als realistische Kosten-Nutzen-Abwägung der eigenen Situation betrachten: Der rechtliche Rahmen selbst, drei Monate, ein wirklich vollständiger Antrag, kein anerkannter Personalmangel als Entschuldigung, ist gut belegt und vorhersehbar. Die eigentliche Entscheidung betrifft eher den richtigen Zeitpunkt und die Frage, ob eine Anwältin oder ein Anwalt eingeschaltet wird.

Schritt für Schritt

  1. Den Stichtag der vollständigen Antragstellung genau festhalten, also das Datum, an dem wirklich alle geforderten Unterlagen beim KVR eingegangen sind, nicht das Datum der ersten Anfrage.
  2. Ab diesem Stichtag mindestens drei Monate ohne Entscheidung abwarten, wie es § 75 VwGO als gesetzlichen Mindestzeitraum vorsieht.
  3. Nicht auf eine akute Notlage warten, um diesen Weg zu prüfen. Schon eine über Monate oder Jahre dokumentierte, unangemessene Verzögerung reicht als Grund, besonders bei Einbürgerungsverfahren angesichts der von der Stadt München selbst eingeräumten 18 Monate und mehr.
  4. Vor der Klageerhebung eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Migrationsrecht konsultieren, für eine ehrliche Einschätzung der tatsächlichen Erfolgsaussichten statt einer Entscheidung allein aus Frustration.
  5. Die Kostenregel nach § 154 VwGO vorher verstehen: Bei einem Sieg zahlt das KVR, bei einer Niederlage in aller Regel man selbst, das gehört in jede Abwägung vor der Klage.
  6. Die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht München einreichen, in der Bayerstraße 30, da es sich um die Entscheidung einer Münchner Behörde handelt, nicht um einen Fall, der wie manche Visumklagen nach Berlin gehört.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag erklärt den allgemeinen rechtlichen Rahmen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO sowie die für München berichteten Praxiserfahrungen, Stand Mitte 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die Frist in Ihrem Fall bereits läuft, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt und wie hoch die tatsächlichen Erfolgsaussichten einer Klage sind, hängt von den genauen Umständen Ihres Verfahrens ab. Für eine verbindliche Einschätzung sollte eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Migrationsrecht oder Verwaltungsrecht konsultiert werden.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Beginnt die Drei-Monats-Frist mit dem ersten Kontakt zum KVR oder erst mit der vollständigen Antragstellung?

Sie beginnt erst mit einer wirklich vollständigen Antragstellung, also sobald alle geforderten Unterlagen tatsächlich beim KVR eingegangen sind, nicht mit einer ersten Anfrage oder einer noch unvollständigen Einreichung. § 75 VwGO spricht ausdrücklich vom Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts, gemeint ist die vollständige Antragstellung. Das lohnt sich vorher genau zu prüfen, denn fordert das KVR zwischendurch noch weitere Dokumente nach, verschiebt sich der Stichtag, ab dem die drei Monate wirklich zu laufen beginnen.

Kann sich das KVR vor Gericht einfach auf Personalmangel berufen und so mehr Zeit herausholen?

In aller Regel nicht, und genau das macht diesen Weg für Betroffene planbar. § 75 VwGO lässt eine Verzögerung nur zu, wenn ein zureichender Grund vorliegt, etwa eine tatsächlich unvollständige Akte auf Antragstellerseite, eine besonders komplexe Rechtslage oder eine noch laufende Sicherheitsüberprüfung durch Dritte. Personalmangel oder eine allgemein hohe Fallzahl beim KVR zählen nach übereinstimmender Einschätzung mehrerer auf Migrationsrecht spezialisierter Kanzleien nicht dazu, die organisatorische Last einer Behörde ist nicht das Problem der Antragstellerin oder des Antragstellers. Sieht das Gericht ausnahmsweise doch einen zureichenden Grund, setzt es dem KVR eine eigene, verlängerbare Frist. Entscheidet die Behörde innerhalb dieser Frist, gilt die Sache als erledigt.

Lohnt sich die Klage auch, wenn gerade keine akute Eile besteht, sondern nur Frustration über die lange Wartezeit?

Ja, ausdrücklich auch dann. Mehrere Rechtsdienstleister betonen, dass die Klage keineswegs nur für echte Notfälle gedacht ist, sondern gerade dann sinnvoll sein kann, wenn schon seit Monaten oder Jahren gewartet wird, ohne dass sich etwas bewegt. Für München selbst bestätigt die Landeshauptstadt offiziell eine aktuelle Bearbeitungszeit von 18 Monaten und mehr bei Einbürgerungsanträgen. Dieser lange, amtlich eingeräumte Rückstand ist für sich genommen schon ein vernünftiger Anlass, diesen Weg zu prüfen, ganz unabhängig von einer konkreten Frist im eigenen Leben.

Was passiert kostenmäßig, wenn die Klage verloren geht?

Nach § 154 VwGO trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Verlieren Sie, tragen in aller Regel Sie selbst die Gerichts- und Anwaltskosten, rightmart.de nennt dafür bei einem für Einbürgerungsverfahren typischen Streitwert von rund 10.000 Euro ein Beispiel von etwa 2.650 Euro Gesamtkosten. Gewinnen Sie dagegen, zahlt das KVR alle Kosten, einschließlich der Anwaltskosten. Genau dieses Verhältnis macht eine ehrliche Einschätzung der eigenen Erfolgsaussichten vor der Klageerhebung so wichtig, idealerweise durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Migrations- oder Verwaltungsrecht.