Steuer-ID nach dem Umzug: Wie ein im Ausland geborenes Kind in München eine bekommt
Ein Kind, das außerhalb Deutschlands zur Welt kommt, erhält bei der Geburt selbst keine deutsche Steuer-ID, ganz anders als ein Kind, das in Deutschland geboren wird und die Nummer automatisch über das Standesamt zugeteilt bekommt. Der Grund liegt im System selbst: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) knüpft die Vergabe an die Steuerpflicht, nicht an die Staatsangehörigkeit, und ein im Ausland lebendes Kind gilt grundsätzlich nicht als in Deutschland steuerpflichtig, selbst wenn es bereits einen deutschen Pass oder einen Kindergeldanspruch hat. Erst die Anmeldung der Familie in München setzt den Mechanismus in Gang: Die Meldebehörde übermittelt die Daten automatisch an das BZSt, das die Nummer ohne gesonderten Antrag vergibt und per Post verschickt. Bleibt nach drei Monaten noch immer Post aus, empfiehlt das BZSt selbst, über sein Online-Portal eine erneute Mitteilung der Steuer-ID anzufordern, telefonisch oder per E-Mail ist das aus Datenschutzgründen ausdrücklich nicht möglich. Wichtig für Familien, die parallel Kindergeld beantragen wollen: Der Antrag lässt sich schon mit ausländischen Ausweisdokumenten stellen, nur die endgültige Auszahlung wartet auf beide Steuer-IDs, die seit dem 1. Januar 2016 zwingend vorgeschrieben sind.
Steuerpflicht statt Herkunft: Warum die Nummer fehlt
Wer aus dem Ausland mit Kind nach München zieht, stößt früher oder später auf eine Lücke, die zunächst irritiert: Das Kind hat weder eine deutsche Steuer-ID noch eine offensichtliche Möglichkeit, schnell an eine zu kommen. Der Grund liegt in der Logik des deutschen Systems selbst. Die Identifikationsnummer ist kein Ausweis der Zugehörigkeit, sondern ein Instrument der Steuerverwaltung, und sie wird konsequent an die Steuerpflicht geknüpft, nicht an Pass, Abstammung oder familiäre Bindung.
Die FAQ des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bringt genau das auf den Punkt: „Kinder, die im Ausland leben, sind grundsätzlich in Deutschland nicht steuerpflichtig. In diesem Fall wird daher keine Identifikationsnummer (IdNr) zugeteilt.“ Das gilt unabhängig davon, ob das Kind bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder über einen Elternteil Kindergeld beziehen könnte, entscheidend ist allein der Wohnsitz und die daran hängende Steuerpflicht, nicht diese anderen Merkmale.
Ein Kind, das dagegen in Deutschland zur Welt kommt, selbst bei ausländischen Eltern, erhält seine Steuer-ID ohne jedes eigene Zutun. Das Standesamt meldet die Geburt im Rahmen der üblichen Meldekette automatisch an das BZSt weiter, und die Nummer wird generiert und verschickt, ohne dass jemand einen Antrag stellen müsste. Für eine im Ausland stattgefundene Geburt gibt es diese automatische Weiterleitung nicht, es fehlt schlicht die Meldestelle, die sie auslösen würde. Genau das erklärt, warum sich der Prozess für Familien, die mit einem bereits geborenen Kind ankommen, so anders anfühlt als für Familien, deren Kind erst in München zur Welt kommt.
Die schmale Ausnahme
Eine Ausnahme von dieser Regel ist dokumentiert, allerdings eng begrenzt. Nach § 1 Absatz 2 EStG betrifft sie Kinder von im Ausland tätigen Botschaftsangehörigen, von Bundeswehrangehörigen im Auslandseinsatz sowie von Personen, die von einer deutschen Behörde ins Ausland entsandt wurden. In diesen Fällen kann das BZSt auf Anfrage bereits vor dem eigentlichen Umzug eine Steuer-ID zuteilen, die Behörde nimmt hier von sich aus Kontakt zu den Betroffenen auf, sobald die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe mitgeteilt wurde. Für die überwiegende Mehrheit der Familien, die einfach beruflich oder privat nach München ziehen, greift diese Ausnahme jedoch nicht. Für sie bleibt es dabei: Die Steuer-ID folgt der Anmeldung, nicht umgekehrt.
Was die Vergabe tatsächlich auslöst
Der eigentliche Auslöser ist die Anmeldung, also die Adressregistrierung, die jede in München wohnhafte Person nach dem Umzug vornimmt. Sobald die Meldebehörde die entsprechenden Daten an das BZSt übermittelt hat, wird die Steuer-ID des Kindes generiert und automatisch per Post verschickt, wieder ohne dass ein gesonderter Antrag nötig wäre. Eine garantierte Zahl an Wochen nennt das BZSt dafür nicht. Seine eigene Leistungsbeschreibung zur erneuten Mitteilung der Steuer-ID setzt jedoch drei Monate nach der Anmeldung als den Zeitpunkt fest, ab dem eine Nachfrage sinnvoll und möglich ist, sowohl für frisch angemeldete Personen allgemein als auch ausdrücklich für neugeborene beziehungsweise neu ins Land gekommene Kinder.
- Anmeldung der ganzen Familie in München erledigen. Für die Steuer-ID des Kindes selbst ist damit alles getan, ein gesonderter Antrag existiert nicht.
- Abwarten, bis die Meldebehörde die Daten weitergibt und das BZSt die Nummer erzeugt und verschickt. Eine verbindliche Frist gibt es dafür nicht.
- Nach drei Monaten ohne Post die erneute Mitteilung ausschließlich über das Online-Portal des BZSt anfordern, telefonisch oder per E-Mail wird diese Anfrage nicht bearbeitet.
- Falls der Kindergeld-Antrag vor der Steuer-ID nötig wird, diesen mit den ausländischen Ausweisdokumenten eröffnen, statt auf die Nummer zu warten.
Wenn nach drei Monaten nichts ankommt
Ist der Dreimonatszeitraum verstrichen und im Briefkasten liegt weiterhin nichts, führt der offizielle Weg über das Formular „Erneute Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer“ im Online-Portal des BZSt. Das Verfahren ist bewusst auf diesen einen Kanal beschränkt: Eine telefonische Mitteilung oder eine Mitteilung per E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen ausdrücklich nicht möglich. Wer also anruft, um nachzuhaken, bekommt in dieser Sache keine Auskunft, das Online-Formular ist der einzige vorgesehene Weg.

Die Verbindung zum Kindergeld
Die fehlende Steuer-ID wird in der Praxis vor allem dann zum Thema, wenn Familien parallel Kindergeld beantragen wollen. Laut der Erklärung von Deubner Steuern sind die Steuer-IDs sowohl des antragstellenden Elternteils als auch des Kindes seit dem 1. Januar 2016 eine gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld. Fehlen beide Nummern dauerhaft, ist die Familienkasse gesetzlich verpflichtet, die Auszahlung einzustellen. Das klingt beim ersten Lesen beunruhigender, als es in der Praxis meist ist, denn dieselbe Quelle stellt ebenso klar, dass der Antrag selbst schon mit ausländischen Ausweisdokumenten gestellt und eingereicht werden kann, während die deutsche Steuer-ID noch unterwegs ist. Zurückgehalten wird lediglich die endgültige, abschließende Bearbeitung, nicht die Antragstellung an sich.
Was Familien in der Praxis berichten
Der wiederkehrende praktische Hinweis lautet, die Anmeldung als den eigentlichen Startschuss zu behandeln, statt sie als lästige Formalität schnell abzuhaken und dann zu vergessen. Familien, die ihren Kindergeld-Antrag sofort mit den vorhandenen ausländischen Dokumenten einreichen, kommen in der Regel besser weg als jene, die warten, bis wirklich jedes Papier vollständig ist, denn die Bearbeitungsuhr der Familienkasse beginnt erst mit der tatsächlichen Antragstellung zu laufen, nicht erst dann, wenn alle Nummern vorliegen. Wer zusätzlich schon bei der Anmeldung notiert, wann genau die drei Monate ablaufen, spart sich später das Nachrechnen und weiß sofort, ab wann eine Nachfrage beim BZSt angebracht ist.
Schritt für Schritt
- Anmeldung für die gesamte Familie erledigen, das im Ausland geborene Kind eingeschlossen, möglichst bald nach der Ankunft in München.
- Keinen gesonderten Antrag für die Steuer-ID des Kindes stellen. Sie wird automatisch generiert, sobald die Meldebehörde die Anmeldedaten an das BZSt übermittelt hat.
- Sich den Dreimonatszeitpunkt nach der Anmeldung notieren, nicht als versprochenes Lieferdatum, sondern als eigenen Termin für eine erste Nachfrage.
- Ist bis dahin nichts angekommen, die erneute Mitteilung ausschließlich über das Online-Portal des BZSt anfordern, telefonisch oder per E-Mail wird dieses Verfahren nicht bearbeitet.
- Den Kindergeld-Antrag mit ausländischen Ausweisdokumenten eröffnen, statt auf die Steuer-ID zu warten, bevor überhaupt eingereicht wird.
- Sobald beide Steuer-IDs, die des Elternteils und die des Kindes, vorliegen, sie umgehend an die Familienkasse nachreichen, weil erst dann die endgültige Bearbeitung des Kindergeld-Antrags abgeschlossen werden kann.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag beschreibt den allgemeinen rechtlichen Rahmen für die Zuteilung einer Steuer-ID an ein im Ausland geborenes Kind, Stand Mitte 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, und der tatsächliche Zeitablauf im Einzelfall hängt von der zuständigen Meldebehörde und der aktuellen Bearbeitungslast des BZSt ab. Nähert sich Ihre Familie dem Dreimonatszeitpunkt ohne Ergebnis, klären Sie den Stand am besten direkt mit dem BZSt oder Ihrer Familienkasse.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Warum bekommt unser im Ausland geborenes Kind nicht einfach bei der Geburt eine Steuer-ID?
Weil das deutsche Steuer-ID-System an die Steuerpflicht anknüpft, nicht an Staatsangehörigkeit oder Familienbande. Das BZSt formuliert es in seiner eigenen FAQ ganz direkt: Kinder, die im Ausland leben, sind grundsätzlich in Deutschland nicht steuerpflichtig, deshalb wird ihnen auch keine Identifikationsnummer zugeteilt, selbst wenn sie bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder über einen Elternteil Anspruch auf Kindergeld haben. Ein in Deutschland geborenes Kind bekommt seine Nummer automatisch, weil das Standesamt die Geburt im Rahmen der üblichen Meldekette an das BZSt weiterreicht. Für eine Geburt im Ausland existiert diese Kette schlicht nicht, deshalb bleibt die Zuteilung zunächst aus.
Können wir die Steuer-ID schon vor dem Umzug beantragen, wenn feststeht, dass wir nach München ziehen?
Über den normalen Weg nicht. Die Vergabe hängt daran, dass die Meldebehörde Ihre Anmeldedaten an das BZSt übermittelt, und das setzt eine tatsächlich vollzogene Anmeldung in Deutschland voraus. Eine einzige, eng begrenzte Ausnahme gibt es für Kinder von Personen nach § 1 Absatz 2 EStG: im Ausland tätige Angehörige deutscher Botschaften, Bundeswehrangehörige im Auslandseinsatz oder von einer deutschen Behörde ins Ausland entsandte Personen. In diesen Fällen kann das BZSt auf Anfrage schon vor dem eigentlichen Umzug tätig werden. Für die meisten umziehenden Familien gilt das nicht, hier folgt die Steuer-ID schlicht der Anmeldung.
Wie lange dauert es nach der Anmeldung, bis die Steuer-ID unseres Kindes ankommt?
Das BZSt veröffentlicht keine garantierte Bearbeitungsdauer. Seine eigene Leistungsbeschreibung nennt drei Monate nach der Anmeldung als den Zeitpunkt, ab dem Sie aktiv nachfragen können, nicht als versprochenen Liefertermin. Ist bis dahin nichts angekommen, führt der Weg über das Online-Portal des BZSt zur erneuten Mitteilung der Steuer-ID, ein Anruf oder eine E-Mail werden für dieses Verfahren aus datenschutzrechtlichen Gründen ausdrücklich nicht akzeptiert.
Können wir den Kindergeld-Antrag schon stellen, bevor die Steuer-ID unseres Kindes vorliegt?
Ja, der Antrag selbst lässt sich mit ausländischen Ausweisdokumenten eröffnen und einreichen, ohne dass die deutsche Steuer-ID schon vorliegen muss. Was nicht möglich ist, ist die endgültige Bearbeitung: Seit dem 1. Januar 2016 sind die Steuer-IDs sowohl des antragstellenden Elternteils als auch des Kindes eine gesetzliche Voraussetzung für Kindergeld, ohne beide Nummern hält die Familienkasse die Auszahlung zurück. Früh einzureichen lohnt sich trotzdem, weil damit die Bearbeitungsreihenfolge gesichert ist, während die Nummer noch unterwegs ist.