Partnerschaftsbonus in München: Die dritte Elterngeld-Variante für Doppelverdiener

Der Partnerschaftsbonus ist eine eigenständige, dritte Elterngeld-Variante neben Basiselterngeld und ElterngeldPlus, geregelt in § 4b BEEG. Arbeiten beide Elternteile im selben Lebensmonat gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche, erhält jeder von ihnen zusätzlich 2 bis 4 aufeinanderfolgende Monate ElterngeldPlus obendrauf. Geprüft wird die Stundenzahl als Durchschnitt über den jeweiligen Lebensmonat, nicht Woche für Woche, was etwas Spielraum für eine ungewöhnlich kurze oder lange Arbeitswoche lässt. Die eigentliche Tücke liegt im gemeinsamen Risiko: Rutscht auch nur ein Elternteil in einem beanspruchten Monat aus dem 24 bis 32 Stunden Fenster, verlieren beide den Bonus für genau diesen Monat und müssen ihn unter Umständen zurückzahlen, selbst wenn die Stunden des anderen Elternteils völlig in Ordnung waren. Laut Destatis nutzten 2025 nur 8,3 Prozent der Eltern, die bereits ElterngeldPlus bezogen, den Partnerschaftsbonus zusätzlich, für Münchner Doppelverdiener-Haushalte lohnt es sich trotzdem, die Regelung genau zu kennen, statt sie als Randnotiz abzutun.

Elterngeld hat drei Gesichter, nicht nur zwei

In den meisten Gesprächen über Elterngeld geht es um genau zwei Varianten: das klassische Basiselterngeld und das gestreckte ElterngeldPlus. Dabei kennt das Gesetz eine dritte, eigenständige Variante, die gerade Doppelverdiener-Paare am häufigsten übersehen. Basiselterngeld ersetzt einen höheren Anteil des wegfallenden Einkommens über einen kürzeren Zeitraum, ElterngeldPlus streckt einen niedrigeren Betrag auf die doppelte Laufzeit, und beide sind an eine Erwerbstätigkeit von höchstens 32 Wochenstunden gebunden, geregelt in § 4 BEEG. Der Partnerschaftsbonus setzt an einer ganz anderen Stelle an: Er ist für Paare gedacht, die genau jetzt beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten wollen, statt dass ein Elternteil länger vollständig zuhause bleibt und der andere in Vollzeit weiterarbeitet.

Die Mechanik nach § 4b BEEG

§ 4b BEEG beschreibt die Voraussetzung recht direkt: Beide Elternteile müssen im selben Lebensmonat des Kindes im Durchschnitt zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Erfüllen sie das gemeinsam, bekommt jeder Elternteil für zwei, drei oder vier aufeinanderfolgende Lebensmonate einen zusätzlichen Monatsbetrag ElterngeldPlus, zusätzlich zu dem, was ohnehin zusteht. Wichtig für die Praxis: Laut der offiziellen FAQ von familienportal.de muss keineswegs jede einzelne Woche exakt in diesem Fenster liegen. Geprüft wird der Durchschnitt über den gesamten Lebensmonat, sodass eine ungewöhnlich ruhige oder eine ungewöhnlich volle Woche innerhalb desselben Monats in aller Regel keinen Unterschied macht, solange am Ende der Monatsschnitt stimmt.

Die drei Elterngeld-Varianten im Überblick
BasiselterngeldElterngeldPlusPartnerschaftsbonus
Für wenJeder Elternteil, StandardfallEltern, die schrittweise in Teilzeit zurückkehrenBeide Eltern, gleichzeitig 24 bis 32 Std./Woche
Übliche DauerBis zu 12 bis 14 Monate insgesamtBis zur doppelten Basiselterngeld-Dauer, zum halben Satz2 bis 4 zusätzliche, aufeinanderfolgende Monate
StundenbedingungUnter 32 Std./WocheUnter 32 Std./Woche24 bis 32 Std./Woche, beide Eltern, gleicher Monat
Rechtsgrundlage§ 4 BEEG§ 4 BEEG§ 4b BEEG

Die Kehrseite: ein gemeinsames Risiko

Der eigentliche Haken am Partnerschaftsbonus liegt in seiner Konstruktion als gemeinsame Bedingung. Die Elterngeldstelle prüft die Stundenzahl für den jeweiligen Lebensmonat bei beiden Elternteilen zugleich, und rutscht auch nur einer von beiden aus dem 24 bis 32 Stunden Fenster, etwa weil der Arbeitgeber für einen Monat kurzfristig mehr Einsatz braucht oder eine Stelle unerwartet aufgestockt wird, verlieren beide Elternteile den Bonus für genau diesen einen Monat. Für diesen Monat bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Andere Monate, in denen beide im Fenster geblieben sind, bleiben davon unberührt, solange der Bonus insgesamt für mindestens zwei Lebensmonate tatsächlich beansprucht wurde, denn genau das sieht § 4b BEEG als Mindestdauer vor.

Ein Wandkalender mit zwei markierten Monaten und ein Teilzeit-Dienstplan auf dem Schreibtisch daneben

Auch für Alleinerziehende

Wer allein erzieht, muss auf den Partnerschaftsbonus nicht verzichten. Reicht die eigene Arbeitszeit in den beanspruchten Monaten in das Fenster von 24 bis 32 Wochenstunden, genügt das für den vollen Anspruch, ganz ohne zweiten Elternteil, der dieselbe Bedingung parallel erfüllen müsste.

Wie oft wird der Bonus tatsächlich in Anspruch genommen?

Die aktuellsten amtlichen Zahlen zeigen, dass der Partnerschaftsbonus trotz seiner Vorteile ein Nischenprodukt bleibt. In der Pressemitteilung „Elterngeld 2025: Anteil der Eltern mit Elterngeld Plus auf Höchststand“ vom 16. April 2026 hält das Statistische Bundesamt fest: „Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,3 % der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch.“ Die Bezugsgröße ist hier wichtig: Es geht nicht um alle Elterngeld-Beziehenden insgesamt, sondern gezielt um jene, die bereits ElterngeldPlus nutzen, und selbst innerhalb dieser bereits kleineren Gruppe entscheidet sich nur gut jeder zwölfte Elternteil zusätzlich für den Partnerschaftsbonus. Zum Vergleich, aus derselben Mitteilung: ElterngeldPlus selbst wählten 2025 insgesamt 40,3 Prozent aller Elterngeld-Beziehenden, ein neuer Höchstwert gegenüber 36,7 Prozent im Vorjahr, wobei der Anteil bei Müttern mit 45,2 Prozent deutlich höher liegt als bei Vätern mit 26,1 Prozent. Der Partnerschaftsbonus baut also auf einer ohnehin kleineren Grundgesamtheit auf, was seine niedrige absolute Nutzung zumindest teilweise erklärt.

Was Betroffene berichten

In Elterngeld-Ratgebern taucht der Partnerschaftsbonus regelmäßig als das am wenigsten bekannte Element der drei Varianten auf, eher eine Randnotiz in Übersichten, die sich vor allem auf die Aufteilung zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus konzentrieren. Wiederkehrend ist der Hinweis, dass Paare, die ohnehin planen, zur selben Zeit in Teilzeit zurückzukehren, hier praktisch zusätzliches Geld für einen Plan bekommen, den sie sowieso verfolgt hätten. Ebenso wiederkehrend ist die praktische Empfehlung, die Teilzeitregelung mit beiden Arbeitgebern möglichst frühzeitig und möglichst schriftlich festzuzurren, weil eine kurzfristige Änderung auf einer Seite sofort den Anspruch beider Elternteile für den betroffenen Monat gefährdet.

Schritt für Schritt

  1. Klären Sie früh und gemeinsam, ob ein gleichzeitiger Teilzeit-Einstieg wirklich zu Ihrer Familie passt, statt den Partnerschaftsbonus erst nachträglich an eine bereits fest stehende Aufteilung anzuhängen.
  2. Holen Sie sich von beiden Arbeitgebern eine verbindliche Zusage für 24 bis 32 Wochenstunden in den geplanten Monaten, im Idealfall schriftlich, bevor Sie Ihren Elterngeld-Antrag darauf aufbauen.
  3. Legen Sie die 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonate fest, und stimmen Sie mit Ihrem Partner ab, dass Sie den Bonus wirklich für dasselbe Zeitfenster beantragen.
  4. Planen Sie bewusst einen Puffer statt exakt an der Grenze zu arbeiten, denn wer genau bei 24 oder genau bei 32 Stunden liegt, hat keinen Spielraum mehr für eine normale Schwankung.
  5. Melden Sie unerwartete Änderungen bei der Arbeitszeit umgehend der Elterngeldstelle, statt zu warten, bis eine spätere Prüfung sie ohnehin aufdeckt.
  6. Denken Sie als Alleinerziehende oder Alleinerziehender daran, dass Sie den Bonus allein beanspruchen können, solange Ihre eigene Arbeitszeit im 24 bis 32 Stunden Fenster liegt.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG, Stand Ende Juli 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung, und die genaue Höhe Ihres Anspruchs hängt von Ihrem individuellen Einkommen und Ihrer konkreten Arbeitszeitregelung ab. Klären Sie die exakten Zahlen für Ihren Fall mit Ihrer zuständigen Elterngeldstelle, bevor Sie beide Arbeitgeber auf eine Teilzeitregelung rund um den Bonus festlegen.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Muss ich in jeder einzelnen Woche exakt 24 bis 32 Stunden arbeiten?

Nein. Die Elterngeldstelle prüft den Durchschnitt über den gesamten Lebensmonat, nicht die einzelne Woche. Eine Woche mit weniger Stunden, etwa wegen eines Feiertags, eines Urlaubstags oder einer ruhigeren Projektphase, gleicht sich mit einer etwas volleren Woche im selben Monat wieder aus, solange der Monatsschnitt am Ende im Fenster von 24 bis 32 Stunden landet. Entscheidend ist also das Ergebnis am Monatsende, nicht die Konstanz von Woche zu Woche.

Wenn ich in einem Monat aus Versehen über 32 Stunden komme, verliert mein Partner dann auch den Bonus?

Ja, und genau das überrascht viele Doppelverdiener-Paare. § 4b BEEG knüpft den Anspruch daran, dass beide Elternteile im selben Lebensmonat innerhalb des 24 bis 32 Stunden Fensters bleiben. Rutscht auch nur einer von beiden heraus, etwa weil der Arbeitgeber kurzfristig mehr Einsatz verlangt, entfällt der Bonus für beide Elternteile für genau diesen einen Monat, und bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Andere Monate, in denen beide im Fenster geblieben sind, bleiben davon unberührt, solange der Bonus insgesamt für mindestens zwei Lebensmonate tatsächlich beansprucht wurde.

Kann ich den Partnerschaftsbonus auch allein nutzen, wenn ich alleinerziehend bin?

Ja. Wer allein erzieht, kann den Partnerschaftsbonus beanspruchen, ohne dass ein zweiter Elternteil dieselbe Bedingung erfüllen muss. Es genügt, dass die eigene Arbeitszeit in den beanspruchten Monaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche liegt.

Lohnt sich der Koordinationsaufwand überhaupt, wenn kaum jemand den Bonus nutzt?

Das hängt fast ausschließlich davon ab, ob beide Elternteile ohnehin gleichzeitig in Teilzeit zurückkehren wollen, statt dass einer länger vollständig zuhause bleibt. Die niedrige Nutzung, laut Destatis nur 8,3 Prozent der Eltern, die bereits ElterngeldPlus beziehen, spricht eher dafür, dass die meisten Familien ihre Rückkehr in den Job schlicht anders organisieren, nicht dafür, dass der Bonus selbst unattraktiv wäre. Für Paare, die einen gleichzeitigen Teilzeit-Einstieg sowieso planen, ist der Bonus praktisch zusätzliches Geld für einen Plan, den sie ohnehin verfolgen würden.