Neuer Mietvertrag in Hamburg? Die Mietpreisbremse hat 2025 knapp überlebt, das gilt jetzt tatsächlich
Wer in Hamburg einen neuen Mietvertrag unterschreibt, darf laut Gesetz höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete aus dem Hamburger Mietenspiegel zahlen, mit engen Ausnahmen für Neubauten, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 vermietet wurden, und für Erstvermietungen nach umfassender Modernisierung. Diese Regel, die Mietpreisbremse, gilt gerade jetzt tatsächlich: der Hamburger Senat hat am 25. November 2025 eine erneuerte Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen, gültig vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029, direkt anschließend an die vorherige Verordnung (im Juni 2025 bis Jahresende verlängert), eine echte Lücke gab es trotz mancher veralteter Blogbeiträge nie. Die Vergleichsmiete selbst stammt aus dem Mietenspiegel 2025, mit Stichtag 1. April 2025, veröffentlicht am 9. Dezember 2025: ein städtischer Mittelwert von 9,94 Euro pro Quadratmeter netto kalt, erstmals als Median statt als arithmetisches Mittel berechnet, nur 1,12 Prozent mehr als 2023. Diese gesetzliche Zahl liegt deutlich unter dem, was auf dem freien Markt tatsächlich verlangt wird: ImmoScout24s WohnBarometer für das erste Quartal 2026 nennt eine städtische Durchschnittsmiete von rund 13,58 Euro pro Quadratmeter, von etwa 11,65 Euro in Harburg bis rund 15 Euro in Eimsbüttel und rund 29 Euro in der HafenCity, keine dieser Zahlen ist selbst eine gesetzliche Obergrenze. Wer eine Überzahlung vermutet, kann die eigene Adresse über das amtliche Mietenspiegel-Abfragetool oder den Mietpreisbremse-Check des Mietervereins zu Hamburg prüfen, einen Verdacht über den städtischen Mietenmelder melden, falls es nach mehr als 20 Prozent über dem Deckel aussieht, und dem Vermieter innerhalb von 30 Monaten nach Einzug eine schriftliche qualifizierte Rüge schicken, um die Überzahlung bis zum ersten Tag zurückzufordern.
Die amtliche Regel
Hamburgs Wohnungsmarkt ist eng genug, dass viele Neuankömmlinge annehmen, die Zahl im neuen Mietvertrag sei schlicht nicht verhandelbar, nehmen oder lassen. Es gibt aber eine echte gesetzliche Obergrenze für das, was bei einem neuen Mietvertrag verlangt werden darf, und 2025 war tatsächlich ereignisreich für die Frage, ob diese Obergrenze überhaupt überleben würde, das lohnt sich zu verstehen, bevor die genannte Miete einfach als ortsüblich hingenommen wird.
Wer in Hamburg einen neuen Mietvertrag über eine Wohnung unterschreibt, darf laut Gesetz die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent überschreiten. Diese Regel, die Mietpreisbremse, stützt sich auf Bundesebene auf § 556d BGB, Hamburgs eigene Mietpreisbegrenzungsverordnung wendet sie stadtweit an, auf jeden Bezirk, nicht nur auf einzelne besonders angespannte Gebiete.
2025 lohnt sich genau nachzuvollziehen, denn Hamburgs Mietendeckel kam näher ans tatsächliche Auslaufen, als die meisten Mieterinnen und Mieter ahnen, auch wenn es technisch nie so weit kam. Die vorherige Verordnung sollte am 30. Juni 2025 auslaufen. Nachdem CDU-geführte Länder am 20. Dezember 2024 eine längere Verlängerung im Bundesrat blockierten, erlaubte das Bundes-Ermächtigungsgesetz selbst nur eine Deckung bis Ende 2025, genau darauf verlängerte Hamburgs Bürgerschaft, veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 24. Juni 2025. Der Bundestag verabschiedete daraufhin am 26. Juni 2025 ein neues Gesetz, das Schutz bis 2029 ermöglichte, und Hamburgs Senat nutzte dieses Fenster am 25. November 2025, um die jetzt geltende Verordnung zu erlassen, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029. Der Schutz lief durch beide Verordnungen hindurch ununterbrochen. Wer auf einen Blogbeitrag gestoßen ist, der behauptet, Hamburgs Mietendeckel sei „seit April 2025 weg” gewesen, liest dort ein von manchen Kommentatoren vor der Juni-2025-Verlängerung befürchtetes Worst-Case-Szenario, nicht das, was tatsächlich geschah.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 20. Dezember 2024 | CDU-geführte Länder blockieren im Bundesrat eine längere Verlängerung des Bundesrahmens |
| 24. Juni 2025 | Hamburg veröffentlicht eine Verlängerung der eigenen Verordnung bis 31. Dezember 2025, das damals verfügbare Maximum |
| 26. Juni 2025 | Der Bundestag verabschiedet ein Gesetz zur Verlängerung des Bundesrahmens bis 2029 |
| 25. November 2025 | Hamburgs Senat erlässt die aktuelle Verordnung |
| 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029 | Aktuelle Verordnung stadtweit in Kraft |
Die Vergleichsmiete selbst stammt aus dem Hamburger Mietenspiegel 2025, veröffentlicht am 9. Dezember 2025 mit Stichtag 1. April 2025. Erstmals berechnete die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen die städtische Zahl als Median statt als arithmetisches Mittel, auf Grundlage von rund 47.450 befragten Haushalten. Dieser Median liegt derzeit bei 9,94 Euro pro Quadratmeter netto kalt, nur 1,12 Prozent mehr als 9,83 Euro in der Ausgabe 2023, ein Anstieg unterhalb der allgemeinen Inflationsrate.
| Zahl | Was sie tatsächlich misst | Wert |
|---|---|---|
| Mietenspiegel-2025-Median | Gesetzliche Vergleichsmiete, bestehende Mietverhältnisse stadtweit (netto kalt, April 2025) | 9,94 Euro/qm |
| Gesetzliche Obergrenze bei Neuvermietung | Der spezifische Mietspiegelwert der eigenen Adresse plus 10 Prozent | Je nach Adresse, Größe, Ausstattung |
| ImmoScout24 WohnBarometer, städtische Durchschnitts-Angebotsmiete | Was aktuell auf dem freien Markt gelistet ist (Angebotsmiete), Q1 2026, keine gesetzliche Zahl | ≈13,58 Euro/qm |
| Angebotsmiete, Eimsbüttel / Altona | Marktangebotsmiete nach Bezirk, Q1 2026 | ≈15,06 / ≈14,82 Euro/qm |
| Angebotsmiete, Harburg (günstigster Bezirksdurchschnitt) | Marktangebotsmiete, Q1 2026 | ≈11,65 Euro/qm |
| Angebotsmiete, HafenCity | Angebotsmiete auf Stadtteilebene, überwiegend Neubau | ≈29 Euro/qm |
Genau diese Lücke zwischen der gesetzlichen und der Marktzahl macht es wichtig, die eigene Adresse zu prüfen. Eine genannte Miete von etwa 13 Euro pro Quadratmeter kann gegenüber Hamburgs durchschnittlichen Angebotspreisen völlig normal wirken und trotzdem deutlich über dem liegen, was die Mietpreisbremse für diese konkrete Adresse tatsächlich erlaubt, sobald der reale Mietspiegelwert plus 10 Prozent berechnet ist.
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Zwei gesetzliche Ausnahmen nehmen einen Mietvertrag tatsächlich vollständig aus der Mietpreisbremse heraus. Neubauwohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wurden, sind ausgenommen, ebenso Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung erstmals vermietet werden, definiert als Arbeiten von einem Umfang, der das Ergebnis mit einem Neubau vergleichbar macht. Ein dritter Fall nimmt den Mietvertrag nicht aus, sondern verschiebt die Ausgangsbasis: hat die vorherige Mietpartei bereits mehr als die Vergleichsmiete plus 10 Prozent gezahlt, darf in der Regel wieder bis zu diesem vorherigen Betrag verlangt werden, seit einer Reform 2019 muss dieser vorherige Mietbetrag aber vor Vertragsunterzeichnung schriftlich offengelegt werden, es reicht nicht, nur zu erwähnen, dass eine Ausnahme gilt.
Wer eine Überzahlung vermutet, hat in Hamburg zwei tatsächlich unterschiedliche Werkzeuge, die unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Der städtische Mietenmelder, ein amtliches Online-Meldetool, das die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen am 26. Februar 2025 gestartet hat, erlaubt es, den Mietvertrag und die Wohnungsdetails einzureichen, damit die Bezirksbehörde ermittelt. Eine Überzahlung von mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete kann eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wirtschaftsstrafgesetz sein, über 50 Prozent kann es sich um Mietwucher handeln, eine Straftat nach § 291 StGB. Das kann zu einem Bußgeld gegen den Vermieter führen, bringt aber selbst kein Geld zurück. Dafür braucht es eine schriftliche, begründete qualifizierte Rüge nach § 556g BGB, in Textform verschickt, unter Angabe des Mietspiegelwerts der eigenen Adresse und der daraus resultierenden Überzahlung. Wird sie innerhalb von 30 Monaten nach Einzug verschickt, lässt sich die Überzahlung bis zum allerersten Tag des Mietverhältnisses zurückfordern, später ist immer noch eine Korrektur für die Zukunft möglich, aber nicht mehr rückwirkend.
Was in der Praxis auffällt
In Hamburger Foren und in den eigenen Fällen des Mietervereins zu Hamburg ist das wiederkehrende Thema nicht der Zweifel, dass es die Mietpreisbremse gibt, sondern die Überraschung darüber, wie oft Mietende gar nicht erst nachprüfen, weil sie annehmen, die online kolportierten Marktzahlen, die HafenCitys rund 29 Euro pro Quadratmeter oder Eimsbüttels rund 15 Euro, seien einfach überall das gesetzlich Zulässige. Wer die Mietspiegel-Zahlen tatsächlich für die eigene, konkrete Adresse durchrechnet, mit der wirklichen Wohnlage und dem Baujahr statt eines Stadtteil-Durchschnitts, findet häufig echten Abstand zwischen dem verlangten Betrag und dem, was die Vergleichsmiete plus 10 Prozent tatsächlich erlauben würde.
Auch die Verlängerungssaga von 2025 taucht in lokalen Diskussionen auf, oft mit einem echten Auslaufen verwechselt. Da sowohl die Verlängerung bis Ende 2025 als auch die neue Verordnung 2026-2029 über das übliche Senats- und Bürgerschaftsverfahren liefen statt über eine einzige spektakuläre Ankündigung, erfuhren manche Mietende erst von der fortlaufenden Deckung, als sie nach einem alarmierenden Blogbeitrag selbst nachschauten. Die praktische Lehre, die Mietervereinsberaterinnen und -berater wiederholen, ist einfach: die tatsächlichen Daten der aktuellen Verordnung direkt auf hamburg.de prüfen, statt sich auf die Momentaufnahme eines einzelnen Artikels zu verlassen, da Hamburgs eigene Mietendeckel-Geschichte der letzten zwei Jahre zeigt, wie schnell sich die Rechtslage hier ändern kann.
Schritt für Schritt
- Prüfen, ob die aktuelle Verordnung das eigene Mietdatum abdeckt. Hamburgs Mietpreisbremse lief ununterbrochen, zuletzt am 25. November 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert, ein direkter Blick auf hamburg.de lohnt sich trotzdem, falls der eigene Mietvertrag genau an einer Verlängerungsgrenze liegt.
- Die Vergleichsmiete der eigenen Adresse nachschlagen, mit dem amtlichen Mietenspiegel-Abfragetool, oder beim Mieterverein zu Hamburg (040 87979-345) nach einem Mietpreisbremse-Check fragen.
- 10 Prozent auf diesen Wert aufschlagen und mit der genannten oder tatsächlichen Miete vergleichen, dabei prüfen, ob eine echte Neubau- oder Nach-Modernisierungs-Ausnahme für die eigene Wohnung greift.
- Sieht die Differenz nach mehr als 20 Prozent aus, eine Meldung über den amtlichen Mietenmelder an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen erwägen, die ermitteln und den Vermieter gegebenenfalls mit einem Bußgeld belegen kann.
- Separat eine schriftliche qualifizierte Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Einzug an den Vermieter schicken, um die eigene Überzahlung bis zum ersten Tag zurückzufordern, da der Mietenmelder allein kein Geld zurückbringt.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag erklärt die allgemeinen Regeln rund um Hamburgs Mietpreisbremse und den Mietenspiegel 2025, ersetzt aber keine Rechtsberatung, und die Vergleichsmiete sowie die Deckung der eigenen Adresse lassen sich nur über das amtliche Mietenspiegel-Abfragetool, den Mieterverein zu Hamburg oder die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen tatsächlich bestätigen.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Ist Hamburgs Mietendeckel 2025 tatsächlich eine Zeit lang ausgelaufen? Ich habe das online gelesen.
Nein, und hier lohnt sich Genauigkeit, weil die Verwechslung wirklich häufig vorkommt. Die vorherige Mietpreisbegrenzungsverordnung sollte ursprünglich am 30. Juni 2025 auslaufen. Hamburgs Bürgerschaft verlängerte sie bis zum 31. Dezember 2025, das war zu diesem Zeitpunkt das Maximum, das die Stadt gewähren konnte, da das Bundes-Ermächtigungsgesetz selbst nur bis 2025 reichte. Der Bundestag verabschiedete am 26. Juni 2025 ein neues Gesetz, das Verlängerungen bis 2029 in angespannten Wohnungsmärkten ermöglichte, und Hamburgs Senat nutzte das am 25. November 2025, um die aktuelle Verordnung zu erlassen, wirksam vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029. Der Schutz lief durch beide Verordnungen hindurch ununterbrochen, manche Finanzblogs, die einen Lapse im April 2025 beschreiben, schildern schlicht ein damals befürchtetes, aber nie eingetretenes Worst-Case-Szenario.
Wie finde ich die gesetzliche Vergleichsmiete für meine eigene Hamburger Adresse tatsächlich?
Am besten mit dem Hamburger Mietenspiegel selbst beginnen, der die Vergleichsmiete anhand der Wohnlage der Wohnung (einfach oder gut, aus dem nicht-amtlichen Wohnlagenverzeichnis), Größe, Baujahr und Ausstattung festlegt. Das amtliche Online-Abfragetool des Mietenspiegels führt durch diese Angaben und liefert automatisch den relevanten Mittelwert und die Spanne, die gedruckten Tabellen müssen also nicht von Hand gelesen werden. Wer lieber jemanden prüfen lässt, kann beim Mieterverein zu Hamburg einen Mietpreisbremse-Check als Teil der Mitgliedsleistungen nutzen, erreichbar unter 040 87979-345 (Beim Strohhause 20, 20097 Hamburg). Auf den zurückgemeldeten Vergleichsmietwert 10 Prozent aufschlagen, das ist die gesetzliche Obergrenze für einen neuen Mietvertrag, bevor eine gesetzliche Ausnahme greift.
Die mir genannte Miete liegt nahe an dem, was online als Hamburgs durchschnittliche Angebotsmiete berichtet wird. Bedeutet das, sie ist legal?
Nein, und genau diese beiden Zahlen zu verwechseln kostet Mieterinnen und Mieter tatsächlich Geld. Der städtische Median des Mietenspiegels 2025 von 9,94 Euro pro Quadratmeter beschreibt die ortsübliche Vergleichsmiete, bestehende, tatsächlich gezahlte Mieten im Hamburger Wohnungsbestand zum Stichtag 1. April 2025, und nur an dieser Zahl wird der 10-Prozent-Deckel der Mietpreisbremse gemessen. Die rund 13,58 Euro pro Quadratmeter, die ImmoScout24s WohnBarometer für das erste Quartal 2026 als städtischen Durchschnitt meldete, oder die deutlich höheren Zahlen für Stadtteile wie Eimsbüttel, Altona oder die HafenCity, beschreiben, was Vermietende aktuell auf dem freien Markt verlangen, die Angebotsmiete. Ein Angebotspreis nahe oder über dieser Marktzahl sagt nichts darüber aus, ob er den spezifischen Mietspiegelwert der eigenen Adresse plus 10 Prozent einhält. Dass diese beiden Zahlen etwa ein Drittel bis das Dreifache auseinanderliegen, ist genau der Grund, warum die eigene Adresse zu prüfen mehr zählt als ein Blick auf den städtischen Durchschnitt.
Was ist der tatsächliche Unterschied zwischen einer Meldung beim Mietenmelder und einer selbst verschickten Rüge an den Vermieter?
Beide erfüllen tatsächlich unterschiedliche Aufgaben, nur eine von beiden zu nutzen kann Geld liegen lassen. Der Mietenmelder, von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) am 26. Februar 2025 gestartet, ist ein öffentlicher Meldeweg: der Mietvertrag und die Wohnungsdetails werden online eingereicht, die Bezirksbehörde prüft dann, ob die Miete eine Ordnungswidrigkeit ist (mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete, nach dem Wirtschaftsstrafgesetz) oder möglicherweise strafbarer Mietwucher (mehr als 50 Prozent, nach § 291 StGB). Das kann zu einem Bußgeld gegen den Vermieter führen, bringt aber nicht selbst Geld zurück. Um die eigene Überzahlung tatsächlich zurückzufordern, muss separat eine schriftliche, begründete qualifizierte Rüge nach § 556g BGB an den Vermieter geschickt werden, in Textform, unter Bezug auf den Mietspiegel und die konkreten Zahlen der eigenen Berechnung. Wird das innerhalb von 30 Monaten nach Einzug erledigt, lässt sich die Überzahlung bis zum allerersten Tag des Mietverhältnisses zurückfordern, später geht immer noch eine Korrektur für die Zukunft, aber nicht mehr rückwirkend. Beide Wege ergänzen sich: der Mietenmelder verfolgt die öffentliche Durchsetzung, die Rüge die private Rückforderung, wer wirklich überzahlt, hat Grund, beide zu nutzen.
