Kindergeld endet nicht mit 18, wenn Ihr Kind noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert
Der 18. Geburtstag beendet das Kindergeld nicht automatisch, aber er beendet den automatischen Teil. Sobald das Kind volljährig ist, zahlt die Familienkasse nicht mehr ohne einen neuen Antrag, selbst wenn das Kind offensichtlich noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert, muss aktiv erneut ein Antrag gestellt und gezeigt werden, dass eine von mehreren konkreten Bedingungen weiterhin erfüllt ist. Die Leistung kann bis zum 25. Geburtstag weiterlaufen, wenn sich das Kind in der ersten Schul- oder Ausbildungsphase befindet, ohne jede Einschränkung, wie viele Stunden es daneben arbeitet. Eine zweite Ausbildung oder ein zweites Studium zählt ebenfalls, aber nur, wenn das Kind höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet. Eine Lücke zwischen dem Ende der Schule und dem Beginn von Ausbildung oder Studium wird ebenfalls berücksichtigt, aber nur für bis zu 4 Monate. Und hat das Kind trotz echter Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, hält eine Meldung als ausbildungsplatzsuchend bei der Agentur für Arbeit den Anspruch während der Suche am Leben, bis zum 25. Geburtstag, im Unterschied zur allgemeinen Meldung als arbeitsuchend, die den Anspruch nur bis zum 21. Geburtstag sichert.
Die offizielle Regel
Die Grundregel des Kindergelds, die fast jeder Familie mit einem Kind unter 18 automatisch gezahlt wird, ändert sich in dem Moment, in dem das Kind 18 wird, deutlich. Die Leistung selbst kann weit über diesen Geburtstag hinaus weiterlaufen, aber der automatische Teil endet vollständig. Die eigene Auskunft der Bundesagentur für Arbeit zu Kindergeld ab 18 ist hier eindeutig: Die Familienkasse zahlt nicht ohne einen neuen Antrag weiter, selbst wenn sich an der tatsächlichen Situation des Kindes, noch an derselben Schule, noch zu Hause wohnend, überhaupt nichts geändert hat.
Vier unterschiedliche Situationen halten den Anspruch bis zum 25. Geburtstag am Leben, und sie kommen mit bedeutsam unterschiedlichen Regeln.
| Situation | Läuft bis zu | Stundenbegrenzung |
|---|---|---|
| Erste Schulphase, Ausbildung oder Studium | 25. Geburtstag | Keine |
| Zweite Ausbildung oder zweites Studium | 25. Geburtstag | Max. 20 Std./Woche |
| Lücke zwischen Schulende und Beginn von Ausbildung/Studium | Bis zu 4 Monate | Nicht zutreffend, kurzes festes Fenster |
| Gemeldet und aktiv auf Ausbildungsplatzsuche (ausbildungsplatzsuchend) | 25. Geburtstag | Nicht zutreffend, an echte Suchbemühungen gebunden |
Die Unterscheidung zwischen erster und zweiter Ausbildung ist die, die Familien finanziell am meisten überrascht. Während der ersten Erstausbildung eines Kindes, ob Berufsausbildung oder Studium, bestätigt die offizielle Auskunft, dass keinerlei Einschränkung besteht, wie viel das Kind daneben arbeitet, ein voll arbeitender Student im ersten Studiengang gefährdet das Kindergeld der Familie überhaupt nicht. Ist diese erste Ausbildungs- oder Studienphase tatsächlich abgeschlossen und beginnt das Kind eine zweite, etwa einen Master nach dem Bachelor oder eine zweite Ausbildung in einem anderen Bereich, ziehen sich die Regeln nach Paragraf 32 Absatz 4 Satz 2 EStG enger: Kindergeld läuft nur weiter, wenn das Kind höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet, ein echter Minijob daneben zählt nicht gegen diese Grenze, eine erhebliche Teilzeitstelle über 20 Stunden dagegen schon. In selteneren Grenzfällen ist sogar strittig, ob eine mehraktige Ausbildung mit Nebenjob noch als einheitliche Erstausbildung gilt oder ob die Beschäftigung bereits zur eigentlichen Haupttätigkeit geworden ist, ein Bereich mit eigener, wiederkehrender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Die Übergangslücke und die Regelungen zur Ausbildungsplatzsuche decken zwei weitere echte, häufige Szenarien ab. Eine Lücke von bis zu 4 Monaten zwischen dem Ende einer Bildungsphase und dem Beginn der nächsten, Juni-Abschluss, Oktober-Semesterbeginn, ist genau die Art von Pause, die diese Regel vorwegnimmt. Und hat das Kind tatsächlich noch keinen Ausbildungsplatz gesichert, ist die Meldung als ausbildungsplatzsuchend bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter selbst der Nachweis, den die Familienkasse verlangt, solange die Suche echt bleibt, statt zu einer Meldung zu werden, der niemand nachgeht.
Eine Verwechslung, die Familien in der Praxis echtes Geld kostet: die Meldeart bei der Agentur für Arbeit. Eine Meldung als arbeitsuchend, also allgemein ohne konkreten Ausbildungsbezug, sichert den Kindergeldanspruch nur bis zum 21. Geburtstag. Nur eine Meldung ausdrücklich als ausbildungsplatzsuchend, aktiv auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz, sichert den Anspruch bis zum 25. Geburtstag. Da beide Meldearten bei derselben Behörde erfolgen und leicht verwechselt werden können, betonen Fachbeiträge zu diesem Thema ausdrücklich, auf der korrekten Meldung als ausbildungsplatzsuchend zu bestehen, wenn ein Kind ohne Ausbildungsplatz arbeitslos wird, der Unterschied zwischen 21 und 25 Jahren Anspruchsdauer ist ein echter, vermeidbarer Verlust bei falscher Meldung.

Was echte Leute sagen
Familienfinanz- und Steuerratgeber für Eltern älterer Teenager weisen wiederholt auf dieselbe Lücke zwischen Erwartung und Realität hin: die Annahme, Kindergeld laufe einfach weiter, weil sich am Alltag des Kindes nichts geändert hat. Die aktive Wiederantragspflicht wird zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags nicht laut angekündigt, es gibt keinen einzelnen auslösenden Brief oder eine Benachrichtigung, es liegt an der Familie selbst, die Regel zu kennen und rund um den Geburtstag entsprechend zu handeln.
Die Stundengrenze bei der zweiten Ausbildung kommt auch in Familien- und Studentenfinanz-Foren häufig zur Sprache, besonders bei Familien, in denen ein volljähriges Kind in erheblichem Umfang nebenbei arbeitet, um ein zweites Studium mitzufinanzieren. Der wiederkehrende, praktische Rat ist, geplante Arbeitsstunden vor der Festlegung eines Arbeitsplans gegen die 20-Stunden-Grenze zu prüfen, statt im Nachhinein festzustellen, dass ein paar zusätzliche wöchentliche Stunden den Kindergeldanspruch der Familie für diesen Zeitraum still und leise beendet haben.
Schritt für Schritt
- Den 18. Geburtstag des Kindes als Handlungspunkt markieren, nicht nur als Meilenstein. Kindergeld läuft nicht weiter, ohne dass aktiv erneut ein Antrag gestellt wird, egal wie unverändert die tatsächliche Situation des Kindes ist.
- Feststellen, welche der vier Situationen zutrifft: erste Ausbildung/Studium, zweite Ausbildung/Studium, eine Übergangslücke, oder eine aktive Ausbildungsplatzsuche, da sich Regeln und Grenzen zwischen ihnen tatsächlich unterscheiden.
- Handelt es sich um eine zweite Ausbildungs- oder Studienphase, geplante Arbeitsstunden vor Festlegung eines Arbeitsplans gegen die wöchentliche 20-Stunden-Grenze prüfen.
- Besteht eine Lücke vor Beginn der nächsten Phase, bestätigen, dass sie 4 Monate oder weniger beträgt. Sieht es nach einer längeren Lücke aus, prüfen, was sonst den Anspruch während dieser Zeit begründen könnte.
- Hat das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, es umgehend bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter ausdrücklich als ausbildungsplatzsuchend melden, nicht als allgemein arbeitsuchend, da diese Meldung selbst der Nachweis ist, auf den sich die Familienkasse stützt, und nur sie den Anspruch bis 25 statt nur bis 21 sichert.
- Den Folgeantrag bei der Familienkasse stellen, sobald die jeweilige Situation feststeht, da Nachzahlungen begrenzt sind und ein verspäteter Antrag den dauerhaften Verlust andernfalls zustehender Monate bedeuten kann.
Hinweis zur Verlässlichkeit
Diese Seite erklärt den allgemeinen rechtlichen Rahmen für den Kindergeldanspruch zwischen 18 und 25 Jahren, Stand Mitte 2026. Sie ist keine Steuer- oder Rechtsberatung, die konkrete Situation des eigenen Kindes kann Details enthalten, die das Ergebnis verändern. Den genauen eigenen Fall direkt mit der Familienkasse bestätigen, bevor von einer bestimmten Regel ausgegangen wird.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Unser Kind ist gerade 18 geworden und geht noch auf dasselbe Gymnasium wie letztes Jahr. Müssen wir etwas tun?
Ja, und das ist der mit Abstand häufigste Fehler, den Familien in diesem Alter machen. Kindergeld läuft nach dem 18. Geburtstag nicht automatisch weiter, selbst wenn sich an der Situation des Kindes buchstäblich nichts geändert hat. Die Familienkasse verlangt einen aktiven, neuen Antrag, der bestätigt, dass das Kind noch zur Schule geht, und zahlt nicht rückwirkend für Monate, für die nie ein Antrag gestellt wurde, die tatsächlichen Kosten des Vergessens sind also echtes Geld, nicht nur Papierkram.
Unser Kind hat die Ausbildung abgeschlossen und sofort ein Bachelorstudium begonnen. Zählt das als zweite Ausbildung mit der 20-Stunden-Grenze?
In der Regel ja. Eine abgeschlossene betriebliche Ausbildung, gefolgt von einem Studium, zählt als zweite Ausbildungsphase des Kindes, was bedeutet, dass die wöchentliche 20-Stunden-Arbeitsgrenze nach Paragraf 32 Absatz 4 Satz 2 EStG gilt, wenn es neben dem Studium in nennenswertem Umfang weiterarbeiten möchte. Das unterscheidet sich von der uneingeschränkten Erstausbildungs-Regel, plant das Kind also einen Nebenjob neben einem zweiten Studiengang, vermeidet eine vorherige Prüfung der Stunden gegen diese Grenze eine unangenehme Überraschung. In selteneren Grenzfällen kann allerdings sogar strittig sein, ob es sich überhaupt noch um eine einheitliche Erstausbildung mit Nebenjob oder bereits um eine Zweitausbildung neben einer zur Haupttätigkeit gewordenen Beschäftigung handelt, das ist ein Bereich mit eigener Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Was, wenn unser Kind im Juni die Schule beendet hat, aber das Studienprogramm erst im Oktober beginnt?
Diese Übergangszeit ist ausdrücklich abgedeckt, solange sie nicht länger als 4 Monate dauert. Eine Lücke von Juni bis Oktober passt in dieses Fenster, Kindergeld sollte also durchgehend über die Lücke hinweg weiterlaufen. Würde die Lücke aus irgendeinem Grund länger als 4 Monate dauern, fiele diese zusätzliche Zeit außerhalb dieser konkreten Regelung und bräuchte eine andere Begründung, um den Anspruch am Leben zu halten.
Unser Kind möchte eine Ausbildung machen, hat aber noch keinen Platz gefunden. Sind wir bis dahin einfach nicht anspruchsberechtigt?
Nein, für genau diese Situation gibt es einen eigenen Weg. Meldet sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter ausdrücklich als ausbildungsplatzsuchend, also aktiv auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz, erfüllt diese Meldung selbst den Nachweis, dass echte Bemühungen unternommen werden. Kindergeld kann auf dieser Grundlage weiterlaufen, während die Suche andauert, bis zum 25. Geburtstag, solange das Kind tatsächlich weiter echte Bemühungen zeigt, statt die Meldung ohne Weiterverfolgung verfallen zu lassen.
Macht es wirklich einen Unterschied, ob mein Kind sich als 'arbeitsuchend' oder als 'ausbildungsplatzsuchend' meldet?
Ja, und diese Verwechslung kostet Familien in der Praxis echtes Geld. Eine Meldung als arbeitsuchend, also allgemein ohne Ausbildungsbezug, sichert den Kindergeldanspruch nur bis zum 21. Geburtstag. Nur eine Meldung als ausbildungsplatzsuchend, also ausdrücklich auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz, sichert den Anspruch bis zum 25. Geburtstag. Meldet sich das Kind bei der Agentur für Arbeit nach einem Ausbildungsabbruch oder ohne bisherigen Ausbildungsplatz, lohnt es sich, ausdrücklich auf der korrekten Meldeart als ausbildungsplatzsuchend zu bestehen, nicht auf der allgemeinen arbeitsuchend-Meldung, da der Unterschied zwischen 21 und 25 Jahren Anspruchsdauer real ist.