Nicht das Kammergericht: Wo Berlin seine vereidigten Übersetzerinnen und Übersetzer tatsächlich registriert
Verlangt ein Berliner Amt eine beglaubigte Übersetzung, ist damit eine Übersetzung von jemandem gemeint, den der Staat speziell dazu ermächtigt hat, nicht eine sprachgewandte Bekannte oder ein allgemeines Übersetzungsbüro. Zuständig dafür ist nicht das Kammergericht, obwohl es das Gericht ist, das die meisten Menschen in Berlin dem Namen nach kennen. Die allgemeine Vereidigung von Dolmetschenden (allgemein beeidigt) und die Ermächtigung von Übersetzenden (ermächtigt) entscheidet das Landgericht Berlin, über seine Dolmetscherabteilung an der Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, demselben Gebäude, in dem auch der separate Apostille-Schalter des Landgerichts Berlin II sitzt, nur ein anderes Büro den Flur entlang. Um zu bestätigen, dass eine Person diesen Status derzeit tatsächlich innehat, wird die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank unter justiz-dolmetscher.de geprüft, die knapp 25.000 Fachleute auflistet, durchsuchbar nach Bundesland und Sprachpaar. Als Berlin-spezifischer Ausgangspunkt betreibt der BDÜ Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. eine eigene Mitgliederdatenbank mit rund 90 Sprachen. Häufige Gemeinschaftssprachen hier, Türkisch, Arabisch, Russisch, Polnisch, bieten meist reichlich Auswahl und wettbewerbsfähige Preise; seltenere Sprachpaare können eine längere Suche und ein höheres Angebot bedeuten.
Dieselbe Straße, ein anderer Schalter
Wer bereits Berlins Apostille-Verfahren für ein notarielles Dokument oder eine Gerichtsentscheidung durchlaufen hat, dem ist die Adresse Littenstraße 12-17 vielleicht schon bekannt: dort sitzt der Apostille-Schalter des Landgerichts Berlin II. Die Stelle, die Dolmetschende vereidigt und Übersetzende ermächtigt, befindet sich im selben Gebäude, unter demselben Gericht, ist aber eine separate Geschäftsstelle mit eigenem Raum, eigenen Öffnungszeiten und ohne gemeinsame Warteschlange mit dem Schalter nebenan.
Es ist zudem nicht das Amt, das die meisten Neuankömmlinge beim ersten Versuch richtig raten. Berlins bekanntestes Gericht ist das Kammergericht, das höchste ordentliche Gericht des Landes und das einzige in Deutschland, das noch diesen besonderen Namen statt Oberlandesgericht trägt, ein echtes historisches Überbleibsel der preußischen Verwaltung. Angesichts dessen, wie oft das Kammergericht in Gesprächen über Berlins Rechtssystem auftaucht, ist die Annahme naheliegend, es kümmere sich auch um vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer. Sie ist falsch. Die allgemeine Vereidigung von Dolmetschenden und die Ermächtigung von Übersetzenden entscheidet hier das Landgericht Berlin, genauer dessen Zivilabteilung, über die Dolmetscherabteilung. Anträge und Anfragen gehen an die Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, Geschäftsstelle E, Zimmer 1601, erreichbar unter (030) 9023-2217 oder per E-Mail, mit persönlichen Sprechzeiten montags bis freitags, 9:00 bis 13:00 Uhr. Berlins Serviceportal wickelt die Anträge auch online ab, mit separaten Einträgen für Gerichtsdolmetschende, andere Dolmetschende und Übersetzende.
| Wo nachzusehen ist | Was dort tatsächlich abgedeckt wird |
|---|---|
| Landgericht Berlin, Dolmetscherabteilung (Littenstraße 12-17) | Entscheidet Vereidigungen und Ermächtigungen für Berlin; kein Suchwerkzeug |
| Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (justiz-dolmetscher.de) | Bundesweit, knapp 25.000 registrierte Fachleute |
| BDÜ Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. (bb.bdue.de) | Regional, über 970 Mitglieder, rund 90 Sprachen |
| Landgericht Berlin II, Apostille-Schalter (dasselbe Gebäude) | Separater Schalter, separate Öffnungszeiten, ohne Bezug zum Übersetzerstatus |
Zwei Begriffe, eine Stelle
Berlins System verwendet zwei getrennte Bezeichnungen statt eines Sammelbegriffs. Eine Person, die die mündliche Vereidigung als Dolmetschende bzw. Dolmetschender bestanden hat, ist allgemein beeidigt. Eine Person, die die schriftliche Prüfung als Übersetzende bzw. Übersetzender bestanden hat, ist ermächtigt. Beides überschneidet sich oft in einer Person, da dieselbe Stelle und größtenteils derselbe Qualifikationsweg beides bearbeitet, aber eine Behörde, die konkret eine “vereidigte Übersetzung” verlangt, meint für schriftliche Dokumente den Status ermächtigt, nicht den Dolmetscher-Eid.
Die Rechtsgrundlage ist bundesweit, §§ 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für Dolmetschende, § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung für Übersetzende, in Berlin umgesetzt über das eigene Ausführungsgesetz des Landes statt über ein eigenständiges Landesgesetz. Das ist ein Unterschied, der sich lohnt zu kennen, falls die Systeme benachbarter Bundesländer bereits bekannt sind: Hamburg verwaltet denselben zugrunde liegenden Status über sein eigenes Hamburgisches Dolmetschergesetz, und Brandenburg über sein eigenes Sprachmittlergesetz, während Berlin denselben bundesweiten Rahmen über sein Landgericht ohne ein eigenes dediziertes Landesgesetz umsetzt. Die Vereidigung selbst ist für die antragstellende Person auch nicht kostenlos: eine allgemeine Vereidigung als Dolmetschende bzw. Dolmetschender trägt eine Verwaltungsgebühr von 120 Euro, die für jede zusätzliche Sprache um 20 Euro steigt, gezahlt von der Fachperson selbst, nicht von der Person, die sie später beauftragt.
Die richtige Sprache mit der richtigen Person zusammenbringen
Sobald klar ist, welcher Status gesucht wird, läuft das Finden einer Person, die ihn tatsächlich besitzt, auf zwei Suchen hinaus, nicht eine. Zuerst die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank unter justiz-dolmetscher.de, die derzeit knapp 25.000 vereidigte Dolmetschende und Übersetzende im ganzen Land listet und eine Filterung nach Bundesland und exaktem Sprachpaar erlaubt. Taucht ein Name dort unter Berlin und der eigenen Sprachkombination nicht auf, nicht von einer Verzögerung der Datenbank ausgehen, sondern annehmen, die Person sei schlicht noch nicht vereidigt.
Ergänzend dazu die eigene Datenbank des BDÜ Landesverband Berlin-Brandenburg e.V., der mehr als 970 Mitglieder über rund 90 Sprachen und Dutzende Fachgebiete vertritt, nützlich, wenn zusätzlich zur Sprache selbst auch eine bestimmte Fachrichtung gefragt ist, etwa medizinische Unterlagen oder Ingenieurdiplome. Keine der beiden Datenbanken ersetzt die andere; die bundesweite bestätigt den rechtlichen Status, die regionale grenzt ein, wer tatsächlich erreichbar und in der Nähe aktiv ist.
Berlins eigene Gemeinschaftsstruktur prägt, wie schnell beide Suchen vorankommen. Türkisch-, Arabisch-, Russisch-, Ukrainisch- und Polnischsprechende gehören zu den größten Zuwanderungsgemeinschaften der Stadt, und der Pool vereidigter Fachleute in diesen Sprachen spiegelt das wider, mehr Namen, mehr Wettbewerb beim Preis, kürzere Bearbeitungszeit für ein Routinedokument. Kleinere Gemeinschaften, Vietnamesisch darunter, haben in beiden Datenbanken weniger registrierte Optionen, eine Suche kann also länger dauern und ein Angebot höher ausfallen, einfach weil weniger Personen die Qualifikation für dieses konkrete Sprachpaar besitzen. Das ändert nichts an der rechtlichen Anforderung selbst, aber es lohnt sich, zusätzliche Zeit einzuplanen, falls die eigene Sprache außerhalb von Berlins häufigsten Kombinationen liegt.
Was eine beglaubigte Seite tatsächlich kostet
Vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer sind nicht verpflichtet, für private Kundschaft einen festen öffentlichen Tarif zu berechnen, aber Deutschlands JVEG setzt den gesetzlichen Referenzwert, den die Gerichte selbst zahlen, derzeit 1,95 bis 2,15 Euro pro 55 Zeichen, je nachdem, ob das Ausgangsdokument bearbeitbarer Text oder ein Scan ist, mit einer Mindestgebühr von 20 Euro pro Auftrag. Kommerzielle Angebote in Berlin für eine standardmäßige beglaubigte Seite liegen üblicherweise etwas über dieser Untergrenze, da sowohl Agenturen als auch selbstständige Übersetzende ihre eigene Marge einrechnen, und ein selteneres Sprachpaar oder eine eilige Bearbeitung treibt die Zahl weiter nach oben. Weicht ein Angebot deutlich vom JVEG-Referenzwert ab, in welche Richtung auch immer, lohnt es sich zu fragen, was diesen Unterschied verursacht.
Wo sich Menschen verheddern
Zwei Verwechslungen tauchen oft genug auf, um sie direkt zu benennen. Die erste ist die Annahme, das Kammergericht sei zuständig, weil es der Name ist, den man bereits aus anderen Berliner Rechtsangelegenheiten kennt; das stimmt nicht, und Post, die zu diesem Zweck dorthin geschickt wird, bleibt einfach unbearbeitet liegen. Die zweite ist, den Apostille-Schalter des Landgerichts Berlin II und die Dolmetscherabteilung als eine Stelle zu behandeln, weil sie sich ein Gebäude und eine Straßenadresse teilen; es sind separate Schalter mit separaten Öffnungszeiten, und die Bestätigung der Ermächtigung einer übersetzenden Person sagt nichts darüber aus, ob ein Dokument zusätzlich eine Apostille braucht, oder umgekehrt.
Die eigene Person finden und bestätigen
- Klären, welcher Status tatsächlich gebraucht wird, ermächtigt für eine schriftliche Übersetzung, allgemein beeidigt für eine dolmetschende Person bei einem Termin, da viele Fachleute nur einen der beiden Status besitzen.
- justiz-dolmetscher.de durchsuchen, gefiltert nach Berlin und dem exakten eigenen Sprachpaar, um den aktuellen, echten vereidigten Status zu bestätigen.
- Die Datenbank des BDÜ Landesverband Berlin-Brandenburg querchecken, falls zusätzlich eine bestimmte Fachrichtung oder eine breitere Auswahl gebraucht wird.
- Für weniger verbreitete Sprachpaare zusätzliche Zeit einplanen, da weniger registrierte Fachleute eine längere Wartezeit bedeuten können.
- Den vereidigten Status direkt bei der übersetzenden Person bestätigen, bevor bezahlt wird. Das erst zu erfahren, nachdem ein Berliner Amt das Dokument zurückgewiesen hat, kostet weit mehr als eine zweiminütige Datenbankprüfung im Voraus.
- Beim anfragenden Berliner Amt nachfragen, ob zusätzlich eine Apostille gebraucht wird, da diese an einem anderen Schalter im selben Gebäude bearbeitet wird, nicht an diesem.
Hinweis zur Verlässlichkeit
Diese Seite erklärt das allgemeine System zum Finden und Bestätigen einer vereidigten Übersetzerin bzw. eines vereidigten Übersetzers in Berlin; sie ist keine Rechtsberatung. Anforderungen unterscheiden sich je nach Dokumenttyp und danach, welches Amt die Übersetzung letztlich verlangt, die Einzelheiten daher mit der anfragenden Stelle klären, bevor ein Auftrag vergeben wird.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Hat das Kammergericht irgendeine Rolle bei der Ermächtigung vereidigter Übersetzerinnen und Übersetzer in Berlin?
Nein. Das Kammergericht ist Berlins oberstes ordentliches Gericht, der historische Name, den allein Berlin bis heute statt Oberlandesgericht verwendet, hat aber keinen Anteil an der Vereidigung von Dolmetschenden oder der Ermächtigung von Übersetzenden. Diese Aufgabe gehört dem Landgericht Berlin, entschieden über dessen Präsidentin durch die Dolmetscherabteilung. Angesichts dessen, wie viel bekannter der Name des Kammergerichts ist, ist diese Verwechslung naheliegend, aber alles, was zu diesem Zweck dorthin geschickt wird, bleibt einfach unbearbeitet liegen.
Bearbeitet die Stelle an der Littenstraße sowohl Dolmetschende als auch Übersetzende, oder braucht es zwei getrennte Termine?
Eine Stelle, zwei verwandte Status. Die Dolmetscherabteilung bearbeitet sowohl die allgemeine Beeidigung für Dolmetschende als auch die Ermächtigung für Übersetzende, und viele Fachleute besitzen beides gleichzeitig. Es ist trotzdem ein separater Schalter gegenüber dem Apostille-Schalter des Landgerichts Berlin II im selben Gebäude, also nicht annehmen, ein Weg für das eine decke automatisch das andere ab.
Wir brauchen eine seltenere Sprache, in unserem Fall Vietnamesisch. Dauert das länger oder kostet es mehr als ein häufiges Paar wie Türkisch oder Russisch?
Oft ja, es variiert aber je nach Sprache. Berlins größere Gemeinschaftssprachen, Türkisch, Arabisch, Russisch, Polnisch, haben mehr aktiv tätige vereidigte Fachleute, was meist schnellere Antworten und wettbewerbsfähigere Angebote bedeutet. Kleinere Sprachpaare haben eine kürzere Liste registrierter Optionen, es lohnt sich daher, die Suche früher zu beginnen und sowohl die bundesweite Datenbank als auch den regionalen Verband zu prüfen statt nur eine der beiden Quellen.
Unsere Nachbarin spricht beide Sprachen fließend. Kann sie unsere Dokumente stattdessen übersetzen?
Nicht für irgendetwas, das eine Behörde akzeptieren muss. Ermächtigt ist ein rechtlicher Status, den das Landgericht nach einem Antrag und einer Qualifikationsprüfung verleiht, keine Beschreibung davon, wie gut jemand zwei Sprachen spricht. Eine Übersetzung von einer fließend sprechenden, aber nicht ermächtigten Nachbarin, so genau sie auch sein mag, erfüllt nicht, was tatsächlich verlangt wird.
