Mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet in Berlin: § 9 StAG teilt sich LEAs einziges Portal, ist aber kein garantierter Platz in der Schlange
§ 9 StAG erlaubt es einer Ehepartnerin, einem Ehepartner oder einer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. einem eingetragenen Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen, sich nach 3 statt der standardmäßigen 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland einbürgern zu lassen, sofern die Ehe oder Partnerschaft bereits mindestens 2 Jahre besteht und die deutsche Partnerin bzw. der deutsche Partner die ganze Zeit über deutsche Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger war. Das ist Bundesrecht, von der Aufhebung des unabhängigen integrationsbasierten Schnellwegs im Oktober 2025 unberührt, und jede Standardanforderung (B1-Deutsch, gesichertes Einkommen, der Einbürgerungstest) gilt zusätzlich weiterhin. Was hier genuin Berlin-spezifisch ist, ist eher, was die Stadt nicht veröffentlicht hat, als was sie veröffentlicht hat. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bestätigt auf seiner eigenen Einbürgerungsseite, dass die Rechtsgrundlage der Einbürgerung, also die rechtliche Grundlage jedes Falls, eines der erfassten Felder ist, aber anders als Hamburgs eigene schriftliche Antwort der Bürgerschaft, die exakt 97 Menschen benennt, die 2025 nach § 9 eingebürgert wurden, schlüsselt keine der bei der Recherche für diese Seite gefundenen schriftlichen Berliner Senatsantworten Einbürgerungszahlen speziell nach § 8, 9 oder 10 auf. Verfahrenstechnisch listet service.berlin.des eigene Einbürgerungsseite § 8, 9 und 10 StAG gemeinsam unter einer Überschrift und leitet alle drei durch denselben Online-Antrag mit Quick-Check, es gibt kein eigenes § 9-Formular, aber dieselbe Seite stellt ausdrücklich klar, dass eine Ehepartnerin, ein eingetragener Lebenspartner oder ein Kind ab 16 Jahren jeweils einen eigenen, separaten Antrag stellt, statt in den Antrag einer anderen Person eingebunden zu werden. Zur Wartezeit selbst: Berlin betreibt nicht Hamburgs striktes Prinzip-Ankunft-zuerst-System: Eine schriftliche Senatsantwort vom Juni 2026 erklärt unumwunden, dass die Bearbeitung beim Landesamt für Einwanderung nicht allein dem Eingangsdatum folgt, genau weil das neuere, bereits entscheidungsreife Anträge hinter ältere zurückstellen würde. LEA bearbeitet stattdessen alte und neue Fälle parallel und wägt ab, wie entscheidungsreif eine Akte ist, neben der Frage, wie lange sie schon offen ist. Nichts im öffentlichen Berliner Datenbestand hebt § 9-Fälle in diesem System für eine schnellere oder langsamere Behandlung hervor, planen Sie also mit derselben Ein-Jahr-oder-länger-Spanne, die für jeden anderen LEA-Antrag gilt. Minderjährige Kinder können weiterhin gemeinsam mit einer nach § 9 antragstellenden Person unter denselben Unter-16-Bedingungen mit eingebürgert werden, die der separate Berlin-Ratgeber dieser Seite zu diesem Prozess behandelt, und der beschleunigte Weg bleibt bis zu einem Jahr nach dem Tod einer deutschen Ehepartnerin bzw. eines deutschen Ehepartners oder einer rechtskräftigen Scheidung offen, für den sorgeberechtigten Elternteil des aus dieser Ehe stammenden deutschen Kindes.
Die offizielle Regel
Mit einer deutschen Staatsangehörigen bzw. einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, ändert kaum etwas an dem, was die Einbürgerung von Ihnen verlangt, was es tatsächlich verkürzt, ist der Kalender. § 9 StAG erlaubt einer Ehepartnerin, einem Ehepartner oder einer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. einem eingetragenen Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen, sich nach nur drei Jahren gewöhnlichen, rechtmäßigen Aufenthalts zu bewerben, zwei Jahre weniger als das allgemeine Fünf-Jahres-Minimum, unter der Bedingung, dass die Ehe oder Partnerschaft selbst bereits zwei volle Jahre besteht. Das sind keine identischen Countdowns, sie laufen auf getrennten Spuren. Wer nach Berlin kam, zwölf Monate später eine deutsche Staatsangehörige bzw. einen deutschen Staatsangehörigen heiratete, und inzwischen drei Jahre im Land und zwei Jahre verheiratet ist, erfüllt beide Zahlen gleichzeitig, da sich die beiden Zeiträume überschneiden dürfen, statt nacheinander ablaufen zu müssen.
Ein Detail, das sich lohnt, zuerst zu prüfen: Die deutsche Partnerin bzw. der deutsche Partner muss die deutsche Staatsangehörigkeit über diese gesamte Zeitspanne besessen haben, dieser Weg belohnt das Heiraten einer bereits deutschen Person, nicht einer, die die Staatsangehörigkeit erst mitten in der Beziehung erwarb. Über diese engere Aufenthaltsrechnung hinaus muss jeder andere Teil eines Standardantrags in Berlin nach § 10 StAG, bereits ausführlich im Hauptratgeber dieser Seite zur Berliner Einbürgerung dargelegt, weiterhin erfüllt sein: B1-Deutsch, Einkommen, das nicht auf bestimmten öffentlichen Leistungen beruht, eine geklärte Identitätsfrage, und für die meisten Antragstellenden ein bestandener Einbürgerungstest.
| Standardweg (§ 10 StAG) | § 9-Ehepartnerweg | |
|---|---|---|
| Aufenthaltsanforderung | 5 Jahre | 3 Jahre |
| Zusatzbedingung | Keine mit Ehebezug | Ehe oder Partnerschaft 2+ Jahre, Partnerin/Partner die ganze Zeit deutsch |
| B1-Deutsch, Einkommen, Test | Erforderlich | Erforderlich, gleicher Standard |
| Antragsweg | Online-Antrag über service.berlin.de | Derselbe Online-Antrag, dasselbe Portal |
| Minderjährige Kinder mit eingebürgert? | Einzelfallentscheidung | Ja, ohne eigene 3-Jahres-Aufenthaltszeit |
Eine ermessensabhängige Verkürzung über die 3 Jahre hinaus existiert ebenfalls, aus Gründen des öffentlichen Interesses, sobald eine Ehe oder Partnerschaft mindestens 3 Jahre bestanden hat, aber das ist eine Einzelfallausnahme, kein Planungsfaktor, es lohnt sich, das direkt bei LEA anzusprechen, falls Sie genuin glauben, sie treffe zu, statt automatisch davon auszugehen.
Was Berlin nicht veröffentlicht hat
Vergleichen Sie zwei Städte, und die Lücke wird offensichtlich. Hamburgs eigenes Parlament, die Bürgerschaft, hat eine schriftliche Antwort mit einer exakten Zahl: 97 Menschen, die 2025 in einem definierten Zeitfenster nach § 9 StAG in Hamburg eingebürgert wurden, von einer bekannten Gesamtzahl. Berlin hat nie die entsprechende Zahl hervorgebracht, in nichts, was bei der Recherche für diese Seite gefunden wurde, und der Grund ist nicht, dass die zugrunde liegenden Daten nicht existieren.
Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, das gemeinsame Landesstatistikamt, beschreibt die eigene Einbürgerungsdatenerhebung so: „Erhoben wird die Struktur der eingebürgerten Bevölkerung hinsichtlich demografischer Merkmale, Aufenthaltsdauer, bisheriger Staatsangehörigkeit, Rechtsgrundlage der Einbürgerung und Beibehalt der bisherigen Staatsangehörigkeit”, die Rechtsgrundlage jeder Einbürgerung ist neben demografischen Merkmalen, Aufenthaltsdauer und bisheriger Staatsangehörigkeit ausdrücklich eines der erfassten Felder. Was die öffentlichen Tabellen des Amts tatsächlich veröffentlichen, beschränkt sich aber auf Jahressummen, Altersgruppen und Aufschlüsselungen nach bisheriger Staatsangehörigkeit, nicht nach StAG-Paragraf.
Diese Lücke zeigt sich auch in den eigenen schriftlichen Senatsantworten an das Abgeordnetenhaus. Eine schriftliche Anfrage vom Februar 2025 (Drucksache 19/21757) fragte unter anderem, wie sich die 21.802 im Jahr 2024 in Berlin eingebürgerten Menschen auf die Bezirke verteilten, und die Antwort des Senats war direkt: eine solche Aufschlüsselung existiert nicht zur Übergabe. Eine neuere Antwort, Drucksache 19/26331 vom Juni 2026, nennt die stadtweiten Gesamteinbürgerungszahlen im Detail, bereits im Hauptratgeber dieser Seite zur Berliner Einbürgerung behandelt, meldet sie aber wieder als Gesamtzahlen, nicht nach Rechtsgrundlage aufgeschlüsselt. Nichts, was bei der Recherche für diese Seite gefunden wurde, deutet darauf hin, dass Berlins Senat je schriftlich gefragt wurde, genau wie viele Menschen speziell § 9 genutzt haben, so wie Hamburgs Bürgerschaft es wurde.
Nichts davon bedeutet, dass der Ehepartnerweg in Berlin selten ist, nur, dass die Stadt sich nicht entschieden hat, oder nicht gefragt wurde, die Zahl laut auszusprechen. Ändert eine künftige schriftliche Anfrage das, wird diese Seite es widerspiegeln.
Ein Portal, ein eigener Antrag
Service Berlins eigene Einbürgerungsseite listet „Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) §§ 8, 9, 10” gemeinsam als Rechtsgrundlagen hinter einer einzigen aufgeführten Dienstleistung, und bietet genau einen Zugangsweg: „Jetzt online erledigen”, denselben Online-Antrag mit vorausgehendem Quick-Check, den jede antragstellende Person in der Stadt nutzt, unabhängig davon, ob sie nach § 8, § 9 oder § 10 anspruchsberechtigt ist. Es gibt kein eigenes § 9-Formular zu suchen, und kein separates Ehepartnerportal neben dem Standardportal.
Was dieselbe Seite klar festlegt, ist, wer allein einreicht und wer in den Antrag einer anderen Person eingebunden werden kann. Wie der Ratgeber dieser Seite dazu, wie LEA die Mit-Einbürgerung eines Kindes handhabt, ausführlich behandelt, kann ein Kind unter 16 innerhalb des eigenen Online-Antrags eines Elternteils beantragt werden. Service Berlins Seite zieht danach eine klare Linie: „Ehegatten, Lebenspartner und Kinder ab 16 Jahren müssen einen eigenen Antrag stellen.” Eine nach § 9 antragstellende Person fällt eindeutig in diese zweite Gruppe. Sie sind eine erwachsene Person, die auf eigener Rechtsgrundlage einbürgert, keine Angehörige, die auf dem Status der deutschen Ehepartnerin bzw. des deutschen Ehepartners mitfährt, und LEAs System behandelt Sie entsprechend: eigener Online-Antrag, eigener Quick-Check, eigene 255-Euro-Gebühr, über dasselbe Portal, das jede andere erwachsene antragstellende Person in Berlin bereits nutzt. Was sich gegenüber einem Standardantrag nach § 10 unterscheidet, sind lediglich die beigefügten Belegdokumente, Ihre Heirats- oder Partnerschaftsurkunde und der Nachweis, dass Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner die ganze Zeit deutsche Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger war, nicht welches System den Antrag bearbeitet.
Eine Warteschlange, die nicht streng first-come ist
Hier weicht Berlins eigene Praxis auf eine Weise von Hamburgs ab, die sich lohnt zu bedenken, bevor Sie beantragen. Hamburgs Bürgerschaft hat unumwunden erklärt, dass ihr Amt für Migration jeden Antrag streng in chronologischer Reihenfolge nach Eingangsdatum bearbeitet, unabhängig von der Rechtsgrundlage. Berlins Senat, zu einer verwandten, aber anderen Frage befragt, gab eine Antwort, die in die entgegengesetzte Richtung geht.
In einer schriftlichen Antwort vom Juni 2026 (Drucksache 19/26331) fragte ein Mitglied des Abgeordnetenhauses direkt, ob LEA entschieden habe, seine ältesten Rückstandsfälle zu priorisieren. Die Antwort des Senats schloss ein reines Prinzip-Ankunft-zuerst-System in beide Richtungen aus: „Die Bearbeitung erfolgt nicht allein nach dem Eingangsdatum des Antrages, da dann neue und bereits entscheidungsreife Anträge zurückgestellt werden müssten”, die Bearbeitung folgt nicht allein dem Eingangsdatum, weil das neuere, bereits entscheidungsreife Anträge zwingen würde, zurückgestellt zu werden. Der Senat beschrieb daraufhin die tatsächliche Praxis: LEA bearbeitet ältere und neuere Fälle parallel, und behandelt die Entscheidungsreife einer Akte, also wie genuin bereit sie für eine Entscheidung ist, als Faktor neben der Frage, wie lange sie schon offen ist, gerade weil sich diese Kombination als wirksamer erwiesen hat, um die Gesamtbearbeitung angesichts steigender Einbürgerungszahlen in Bewegung zu halten.
| Hamburg | Berlin | |
|---|---|---|
| Veröffentlichte § 9-StAG-Zahl | 97 Personen (Drucksache 23/1162, Jan. bis Aug. 2025) | Keine in den für diese Seite recherchierten Senatsantworten gefunden |
| Offizielle Bearbeitungsreihenfolge | Streng chronologisch, nach Eingangsdatum, jede Rechtsgrundlage | Ausdrücklich nicht nur Eingangsdatum; alte und neue Fälle parallel bearbeitet |
| Genannter Grund | Über die Praxis selbst hinaus nicht angegeben | Strikte Datumsreihenfolge würde neuere, bereits entscheidungsreife Akten aufhalten |
| Bekommt § 9 eine eigene Spur? | Nein, dieselbe Warteschlange wie alle anderen | In der die Praxis beschreibenden Quelle keine Erwähnung von § 9 in beide Richtungen |
Was das in der Praxis bedeutet, ist in Berlin genuin unsicherer als in Hamburg, nicht weniger. Hamburgs System gibt eine klare, wenn auch unwillkommene Antwort: Eine kürzere Aufenthaltsanforderung kauft keine Abkürzung, Punkt. Berlins System lässt strukturell Raum dafür, dass eine schnell fertiggestellte, gut dokumentierte § 9-Akte früher entscheidungsreif wird als ein älterer, komplizierterer Standardfall und parallel mit ihm bearbeitet wird, aber nichts im öffentlichen Datenbestand bestätigt, dass das speziell bei § 9-Fällen passiert, oder dass LEA sie anders behandelt als einen Standardantrag, sobald beide in der Warteschlange sitzen. Planen Sie mit Berlins eigener ehrlicher Spanne, ein Jahr oder länger, manchmal nur wenige Monate, statt entweder eine Abkürzung oder einen garantierten Platz in strikter Reihenfolge anzunehmen.
Was mit einer Familie passiert, und was, wenn die Ehe nicht hält
Zwei Bundesmerkmale gelten für eine nach § 9 antragstellende Person, unabhängig davon, welches städtische Amt die Akte bearbeitet. Das minderjährige Kind eines Paares kann sich zur gleichen Zeit einbürgern lassen, ohne eigene Aufenthaltszeit vorweisen zu müssen, und in Berlin läuft das über genau die Unter-16-Mechanik, die der Ratgeber dieser Seite zu LEAs Mit-Einbürgerung eines Kindes bereits durchgeht, eingebunden in denselben Online-Antrag, dieselbe unterschriebene Zustimmungsvorlage bei gemeinsamem Sorgerecht, und dieselbe 51-Euro-Zusatzgebühr pro Kind. Der Antrag nach § 9 statt dem Standardweg ändert nichts daran, wie dieser Teil funktioniert.
Es gibt auch ein enges Zeitfenster, falls die Ehe selbst nicht überlebt. Beantragen Sie innerhalb eines Jahres nach dem Tod Ihrer deutschen Ehepartnerin bzw. Ihres deutschen Ehepartners, oder innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Scheidung, und ziehen Sie noch ein minderjähriges Kind aus dieser Ehe groß, das bereits deutsche Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger ist, bleibt § 9 offen, statt Sie auf die gewöhnliche Fünf-Jahres-Anforderung zurückzuwerfen. Für dieses Szenario fand sich bei der Recherche in Berlins eigenen veröffentlichten Hinweisen nichts Spezifisches, was darauf hindeutet, dass LEA schlicht den Bundeswortlaut wie geschrieben anwendet, genau wie jedes andere deutsche Amt es täte. Bestätigen Sie Ihre eigene Frist direkt bei LEA, falls diese Situation auf Sie zutrifft, statt anzunehmen, die Uhr sei nachsichtiger als sie ist.
Bereitzuhaltende Unterlagen
- Nachweise für eine ununterbrochene dreijährige Phase rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland.
- Ihre Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, mit Datum, das belegt, dass die Beziehung die Zwei-Jahres-Marke erreicht hat.
- Etwas, das bestätigt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners diesen gesamten Zeitraum abdeckt, nicht nur den heutigen Tag.
- Der Rest der gewöhnlichen § 10-Akte: ein B1-Zertifikat, Nachweis, dass Ihr Einkommen für sich allein trägt, ein bestandener Einbürgerungstest (oder Unterlagen, die Sie davon befreien), und übliche Ausweisdokumente.
- Falls zutreffend: ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss oder die Sterbeurkunde einer verstorbenen Partnerin bzw. eines verstorbenen Partners, apostilliert und übersetzt, falls außerhalb Deutschlands ausgestellt.
- Ein ausgefüllter Online-Antrag unter Ihrem eigenen Namen über service.berlin.de, getrennt von jedem Antrag, den Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner eventuell stellt.
- Die 255-Euro-Gebühr, beglichen per Karte oder PayPal bei Einreichung.
Schritt für Schritt
- Bestätigen Sie, dass die Staatsangehörigkeit Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners die gesamte Zeitspanne abdeckt, auf die Sie sich stützen, eine Lücke irgendwo in dieser Zeitlinie untergräbt den ganzen Weg.
- Behandeln Sie Ihre Aufenthaltsjahre und die Ehedauer als getrennte Zählungen, drei Jahre in einer Spalte, zwei in der anderen, beide müssen zum Tag der Einreichung ihre Hürde nehmen.
- Arbeiten Sie zuerst service.berlin.des Quick-Check durch, sammeln Sie dann jedes Dokument, Heiratsurkunde eingeschlossen, bevor Sie den eigentlichen Online-Antrag beginnen.
- Reichen Sie Ihren eigenen Online-Antrag ein, identisch mit dem, was jede erwachsene antragstellende Person einreicht, es gibt kein § 9-spezifisches Portal zu suchen.
- Setzen Sie Ihre Erwartungen um Berlins genannte Ein-Jahr-oder-länger-Spanne herum, da keine veröffentlichte Quelle § 9-Anträgen einen bestätigten Vorteil in LEAs paralleler Bearbeitung alter und neuer Fälle gibt.
- Stimmen Sie eine Mit-Einbürgerung eines Kindes mit Ihrer eigenen Einreichung ab, falls zutreffend, statt sie als nachträglichen Gedanken zu behandeln.
- Endete die Ehe durch Tod oder Scheidung, bestätigen Sie das Ein-Jahres-Fenster direkt bei LEA, statt anzunehmen, Ihre Umstände passten noch.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite geht den § 9-StAG-Ehepartnerweg durch und wie Berlins Landesamt für Einwanderung damit umgeht, basierend auf Informationen, die Mitte 2026 gesammelt wurden. Nichts hier ersetzt Rechtsberatung. Individuelle Umstände, besonders bei Tod, Scheidung oder ungewöhnlicher Dokumentation, können den Verlauf eines Falls verändern, und Berlin hat vergleichsweise wenige eigene Daten zu diesem konkreten Weg veröffentlicht. Ist Ihre Situation nicht unkompliziert, wenden Sie sich über die offiziellen Kanäle an LEA, oder an eine im Staatsangehörigkeitsrecht tätige Anwältin oder einen Anwalt, bevor Sie etwas oben Genanntes als letztes Wort behandeln.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Veröffentlicht Berlin, wie viele Menschen den § 9-Ehepartnerweg tatsächlich nutzen, so wie Hamburg es tut?
Nicht, soweit für diese Seite auffindbar. Hamburgs eigenes Parlament, die Bürgerschaft, hat eine schriftliche Antwort mit einer exakten Zahl: 97 Menschen, die 2025 in einem definierten Achtmonatsfenster nach § 9 StAG eingebürgert wurden. Berlins Amt für Statistik bestätigt auf der eigenen Einbürgerungsseite, dass die Rechtsgrundlage der Einbürgerung, also die rechtliche Grundlage jedes Falls, ein Feld ist, das im Rahmen der regulären Methodik erfasst wird, die zugrunde liegenden Daten existieren also wahrscheinlich irgendwo in der Verwaltung. Aber jede für diese Seite gefundene schriftliche Senatsantwort an das Abgeordnetenhaus berichtet Einbürgerungszahlen als Jahressummen oder fragt nach Bezirken, nicht nach einer Aufschlüsselung speziell nach § 8, § 9 oder § 10 StAG. Stellt ein Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses in Zukunft genau diese Frage und der Senat beantwortet sie, wird diese Seite aktualisiert.
Gibt es ein eigenes LEA-Antragsformular für einen § 9-Ehepartner, ähnlich dem für ein Kind unter 16?
Nein, und der Vergleich mit dem Formular eines Kindes ist eigentlich der falsche. Service Berlins eigene Seite listet §§ 8, 9 und 10 StAG gemeinsam als Rechtsgrundlagen hinter einer einzigen aufgeführten Dienstleistung, und bietet genau einen Zugangsweg: 'Jetzt online erledigen', denselben Online-Antrag mit vorausgehendem Quick-Check, den jede antragstellende Person in der Stadt nutzt, unabhängig davon, ob sie nach § 8, § 9 oder § 10 anspruchsberechtigt ist. Es gibt kein eigenes § 9-Formular zu suchen, und kein separates Ehepartnerportal neben dem Standardportal. Was dieselbe Seite klar festlegt, ist, wer allein einreicht und wer in den Antrag einer anderen Person eingebunden werden kann. Wie der Ratgeber dieser Seite dazu, wie LEA die Mit-Einbürgerung eines Kindes handhabt, ausführlich behandelt, kann ein Kind unter 16 innerhalb des Online-Antrags eines Elternteils beantragt werden. Service Berlins Seite zieht danach eine klare Linie: 'Ehegatten, Lebenspartner und Kinder ab 16 Jahren müssen einen eigenen Antrag stellen.' Eine nach § 9 antragstellende Person fällt eindeutig in diese zweite Gruppe. Sie sind eine erwachsene Person, die auf eigener Rechtsgrundlage einbürgert, keine Angehörige, die auf dem Status der deutschen Ehepartnerin bzw. des deutschen Ehepartners mitfährt, und LEAs System behandelt Sie entsprechend: eigener Online-Antrag, eigener Quick-Check, eigene 255-Euro-Gebühr, über dasselbe Portal, das jede andere erwachsene antragstellende Person in Berlin bereits nutzt. Was sich gegenüber einem Standardantrag nach § 10 unterscheidet, sind lediglich die beigefügten Belegdokumente, Ihre Heirats- oder Partnerschaftsurkunde und der Nachweis, dass Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner die ganze Zeit deutsche Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger war, nicht welches System den Antrag bearbeitet.
Wird mein Antrag in Berlin schneller entschieden, wenn ich die 3-Jahres-Aufenthaltsanforderung erfülle?
Dafür gibt es keine offizielle Grundlage, und Berlins eigene veröffentlichte Praxis verkompliziert die Frage eigentlich eher, als sie in eine der beiden Richtungen klar zu beantworten. Hamburgs Bürgerschaft hat unumwunden erklärt, dass ihr Amt für Migration jeden Antrag streng in der Reihenfolge des Eingangsdatums bearbeitet, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ein klares Nein. Berlins Senat hat etwas strukturell anderes gesagt: In einer schriftlichen Antwort vom Juni 2026 erklärte er, die LEA-Bearbeitung 'folgt nicht allein dem Eingangsdatum des Antrags', weil das neuere, bereits entscheidungsreife Anträge zwingen würde, hinter älteren, langsameren zu warten. LEA bearbeitet stattdessen alte und neue Fälle parallel und gewichtet die Entscheidungsreife als Faktor neben der Frage, wie lange eine Akte schon offen ist. Nichts in dieser Antwort, oder sonst irgendwo für diese Seite gefunden, besagt, dass ein § 9-Fall in diesem System anders gewichtet wird als ein Standardantrag nach § 10. Behandeln Sie Berlins eigene Ein-Jahr-oder-länger-manchmal-nur-wenige-Monate-Spanne als ehrliche Planungsgröße, unabhängig davon, auf welchen Paragrafen sich Ihr Antrag stützt.
Was passiert, wenn meine deutsche Ehepartnerin bzw. mein deutscher Ehepartner gestorben ist, oder wir uns scheiden ließen?
§ 9 kann weiterhin gelten, innerhalb eines konkreten, ins Bundesgesetz selbst geschriebenen Zeitfensters: Beantragen Sie innerhalb eines Jahres nach dem Tod Ihrer deutschen Ehepartnerin bzw. Ihres deutschen Ehepartners, oder innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Scheidung, und sind Sie der sorgeberechtigte Elternteil, der mit einem minderjährigen Kind aus dieser Ehe zusammenlebt, das bereits deutsche Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger ist, bleibt der beschleunigte Weg verfügbar, statt Sie auf die Standardanforderung von 5 Jahren zurückzuwerfen. Für diese engere Situation fand sich bei der Recherche für diese Seite kein Berlin-spezifischer Hinweis, es scheint also genau so zu laufen, wie es das Bundesgesetz beschreibt, wobei LEA dieselbe Regel anwendet wie jede andere deutsche Einbürgerungsbehörde. Ist ein Kind aus dieser Ehe beteiligt, behandelt der separate Ratgeber dieser Seite zu LEAs Handhabung der Mit-Einbürgerung eines Kindes die Unter-16-Antragsmechanik und die 51-Euro-Gebühr ausführlicher, nichts davon ändert sich dadurch, dass die Eltern über § 9 statt über den Standardweg einbürgern.
