Approbation lässt noch auf sich warten? Diese befristete Erlaubnis lässt Ärztinnen und Ärzte früher praktizieren
Wer als Ärztin oder Arzt mitten im Approbationsverfahren steckt und befürchtet, noch monate- oder jahrelang gar nicht arbeiten zu dürfen, übersieht oft eine zweite, eigenständige Möglichkeit: die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO). Wichtig vorab: Diese Erlaubnis ist grundsätzlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten, deren Ausbildungsnachweis AUSSERHALB der EU, des EWR oder der Schweiz ausgestellt wurde. Wer die ärztliche Ausbildung in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz abgeschlossen hat, erhält diese Erlaubnis nach dem Gesetz grundsätzlich NICHT, es sei denn, es lässt sich ein besonderes Interesse an der beabsichtigten Tätigkeit darlegen. Das ist kein informeller Zwischenschritt der Approbation und auch kein vorgezogenes Teilstück desselben Verfahrens, sondern eine eigene, gesondert erteilte Erlaubnis mit eigener Rechtsgrundlage. Sie ist klar begrenzt: höchstens zwei Jahre ärztliche Tätigkeit insgesamt, jederzeit widerruflich, und sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und eine bestimmte Beschäftigungsstelle beschränkt werden, ist also kein offener Freibrief für jede Stelle. Sie ersetzt die volle Approbation nicht und steht ihr auch nicht im Weg, das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass diese Erlaubnis der späteren Erteilung einer Approbation nicht entgegensteht. Wer unter dieser Erlaubnis arbeitet, hat im Übrigen dieselben Rechte und Pflichten wie eine approbierte Ärztin oder ein approbierter Arzt. Weil viel davon abhängt, wie weit das eigene Approbationsverfahren schon fortgeschritten ist und woher die Ausbildung stammt, lohnt sich ein direktes Gespräch mit ZAABY, statt sich auf Annahmen zu verlassen.
Die offizielle Regel
Wer annimmt, während des laufenden Approbationsverfahrens grundsätzlich gar nicht als Ärztin oder Arzt arbeiten zu dürfen, hat ein verständliches, aber unvollständiges Bild vor Augen, denn es gibt tatsächlich einen zweiten, eigenständigen Weg, um früher zu praktizieren.
Neben der vollen Approbation existiert eine eigene Erlaubnis, die ärztliche Tätigkeit schon vor deren Erteilung ermöglicht, allerdings nicht für jeden. Der amtliche Gesetzestext von § 10 der Bundesärzteordnung regelt die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Das Gesetz stellt in Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich klar: „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt.” Diese Erlaubnis ist also grundsätzlich Ärztinnen und Ärzten mit einer Ausbildung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz vorbehalten. Eine Ausnahme regelt Absatz 1a: Wer im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung darlegen kann, kann die Erlaubnis auf Antrag trotzdem erhalten, auch mit einem EU-, EWR- oder Schweizer Abschluss. Das ist eine eigenständige Erlaubnis mit eigener Rechtsgrundlage, kein vorgezogener oder informeller Teil des regulären Approbationsverfahrens.
| Aspekt | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) |
| Höchstdauer | Insgesamt zwei Jahre ärztliche Tätigkeit, jederzeit widerruflich |
| Umfang | Kann auf bestimmte Tätigkeiten und eine bestimmte Beschäftigungsstelle beschränkt werden |
| Verhältnis zur Approbation | Läuft parallel dazu, ersetzt oder blockiert sie nicht |
| Rechte und Pflichten während der Tätigkeit | Im Übrigen wie bei einer approbierten Ärztin bzw. einem approbierten Arzt |
Die Dauer dieser Erlaubnis ist klar begrenzt, das ist eine feste Grenze und keine flexible Übergangslösung. Sowohl die offizielle Antragsseite von BayernPortal als auch eine kommentierte Fassung des Gesetzestexts bestätigen, dass die Erlaubnis für höchstens zwei Jahre ärztliche Tätigkeit insgesamt erteilt oder verlängert werden darf. Das ist eine feste gesetzliche Obergrenze, keine Regelung, die sich einfach fortsetzt, solange das eigentliche Approbationsverfahren noch läuft.
Der Umfang der Erlaubnis kann außerdem deutlich enger sein als der einer vollen Approbation. Der Gesetzestext bestätigt ausdrücklich, dass diese Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und eine bestimmte Beschäftigungsstelle beschränkt werden kann, statt als allgemeine Erlaubnis für jede beliebige Stelle oder Tätigkeit zu gelten. Es lohnt sich, den genauen Umfang einer konkret erteilten Erlaubnis im Einzelfall zu prüfen, denn er kann enger ausfallen als zunächst angenommen. Nach den amtlichen Angaben von BayernPortal gehören zu den Voraussetzungen unter anderem der Nachweis der im Ausland abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung, persönliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung sowie Deutschkenntnisse auf Niveau C1, die Erlaubnis kostet zudem 100 Euro pro angefangenem Jahr.
Diese befristete Erlaubnis greift nicht in das eigentliche Approbationsverfahren ein. Sie existiert neben dem regulären Anerkennungsverfahren, ersetzt es nicht und blockiert es nicht, und der Gesetzestext bestätigt ausdrücklich, dass diese Erlaubnis der späteren Erteilung einer Approbation nicht entgegensteht. Wer unter dieser befristeten Erlaubnis arbeitet, hat im Übrigen dieselben Rechte und Pflichten wie eine approbierte Ärztin oder ein approbierter Arzt.

Was Menschen wirklich sagen
Familien, in denen jemand mitten im langwierigen Approbationsverfahren steckt, berichten häufig von echter Erleichterung, sobald sie erfahren, dass diese befristete Erlaubnis überhaupt existiert. Viele sagen, sie seien zunächst davon ausgegangen, während der gesamten Wartezeit gar nicht arbeiten zu dürfen, und hätten erst später entdeckt, dass dieser Weg deutlich früheres Arbeiten ermöglicht, wenn auch mit klaren Grenzen.
Wer diese Erlaubnis bereits erhalten hat, berichtet, dass sich die zweijährige Höchstdauer und die Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit und Beschäftigungsstelle vorab genau klären lassen sollten. Mehrfach wird empfohlen, mit der eigenen konkreten Situation direkt bei ZAABY anzurufen, statt von einheitlichen Bedingungen für alle Fälle auszugehen.
Schritt für Schritt
- Verstehen, dass es sich um eine eigenständige Erlaubnis handelt, nicht um eine frühere Phase des regulären Approbationsverfahrens.
- Den genauen Umfang der infrage kommenden Erlaubnis klären, sie kann auf eine bestimmte Tätigkeit und Beschäftigungsstelle beschränkt sein.
- Mit der festen Höchstdauer von zwei Jahren planen, das ist eine befristete Brücke, keine unbefristete Alternative zur vollen Approbation.
- Das eigentliche Approbationsverfahren parallel weiterverfolgen, diese befristete Erlaubnis blockiert oder ersetzt es nicht.
- Die eigene Situation direkt mit ZAABY besprechen, da das genaue Zusammenspiel dieser Erlaubnis mit dem individuellen Approbationsverfahren stark von den persönlichen Umständen abhängt.
Hinweis zur Aktualität
Dieser Beitrag beschreibt den allgemeinen Rahmen der befristeten ärztlichen Tätigkeitserlaubnis nach § 10 BÄO in Deutschland, Stand Mitte 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung, die konkreten Voraussetzungen und der genaue Umfang einer erteilten Erlaubnis hängen vom Einzelfall ab. Die eigene Situation lässt sich am zuverlässigsten direkt mit ZAABY oder der zuständigen Approbationsbehörde klären.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Können Ärztinnen und Ärzte mit einem EU- oder EWR-Abschluss diese Erlaubnis überhaupt bekommen?
In der Regel nicht. Das Gesetz schließt Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausdrücklich von dieser Erlaubnis aus. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung darlegen lässt, dann kann die Erlaubnis auf Antrag trotzdem erteilt werden.
Ist diese befristete Erlaubnis einfach eine frühere, weniger formelle Phase der eigentlichen Approbation?
Nein, tatsächlich nicht. Es handelt sich um eine eigenständige Erlaubnis mit eigener Rechtsgrundlage, § 10 der Bundesärzteordnung, und nicht um einen informellen Vorläufer der Approbation. Sie wird unabhängig beantragt, geprüft und erteilt, mit eigenen Voraussetzungen und eigenen Grenzen, und ist kein regulärer Zwischenschritt im Approbationsverfahren selbst.
Wie lange darf jemand unter dieser Erlaubnis überhaupt praktizieren?
Höchstens zwei Jahre ärztliche Tätigkeit insgesamt, das ist eine feste gesetzliche Obergrenze und keine Frist, die sich beliebig verlängert, während die Approbation noch bearbeitet wird. Die Erlaubnis ist außerdem jederzeit widerruflich, es lohnt sich also, sie von vornherein als befristete Brücke zu verstehen und nicht als dauerhafte Alternative.
Kann eine Ärztin oder ein Arzt mit dieser Erlaubnis überall arbeiten, oder gibt es Einschränkungen?
Es gibt reale Einschränkungen, die es wert sind, vorab zu kennen. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und eine bestimmte Beschäftigungsstelle beschränkt werden, statt als allgemeine, offene Erlaubnis für jede beliebige Stelle zu gelten. Am besten lässt man sich den genauen Umfang der eigenen Erlaubnis konkret bestätigen, denn er kann enger ausfallen, als man zunächst annimmt.
Verzögert oder beeinflusst diese befristete Erlaubnis das eigentliche Approbationsverfahren?
Nein. Die Erlaubnis ersetzt die Approbation nicht und blockiert sie auch nicht, sie läuft parallel zum eigentlichen Anerkennungsverfahren. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass diese Erlaubnis der späteren Erteilung einer Approbation nicht entgegensteht, sobald das eigentliche Verfahren abgeschlossen ist.