Geld für die Klassenfahrt: Wohin es gehört, und warum das Lehrerkonto tabu ist

Wenn die Lehrkraft Ihres Kindes Sie bittet, das Geld für die Klassenfahrt auf ihr eigenes privates Bankkonto zu überweisen, ist das ein echtes Warnsignal, das man hinterfragen sollte, kein Verfahren, dem man einfach folgt. Mehrere deutsche Bundesländer haben das inzwischen ausdrücklich klargestellt, Nordrhein-Westfalens Schulministerium zuletzt 2024: Lehrkräfte können nicht dazu verpflichtet werden, Schulgeld über ein privates Konto laufen zu lassen, unter anderem weil dieses Geld dann rechtlich den eigenen Gläubigerinnen und Gläubigern der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers zugänglich ist, und weil sich privates und schulisches Geld dann kaum noch sauber trennen lässt. Bayern selbst regelt das sogar ausdrücklich: § 25 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) verlangt für Schülerfahrten ein staatliches oder kommunales Schulkonto, und die Vollzugshinweise des Kultusministeriums von Mai 2023 stellen klar, dass eine Abwicklung über Privatkonten unterbleiben muss. Die zweite akzeptierte Variante ist das eigene Kundenkonto des Reiseveranstalters für genau diese Fahrt: Eltern zahlen direkt an den Veranstalter, die Schule sieht den Zahlungsstatus, ohne das Geld je selbst zu halten. Bargeld-Sammlung wird aus denselben Transparenzgründen generell nicht empfohlen. Wenn Ihre Schule trotzdem Bargeld oder die private IBAN einer Lehrkraft verlangt, ist es völlig legitim zu fragen, welche der beiden akzeptierten Methoden tatsächlich genutzt wird.

Die offizielle Regel

Wenn eine Klassenfahrt ansteht, muss jemand von jeder Familie in der Klasse echtes Geld einsammeln, oft mehrere hundert Euro pro Kind. Wie dieses Geld dabei fließt, ist wichtiger, als es zunächst scheint, und es lohnt sich zu wissen, was als akzeptable Praxis gilt, bevor man aufgefordert wird, irgendetwas zu überweisen.

Das private Bankkonto einer Lehrkraft ist keine akzeptierte Methode, dieses Geld einzusammeln, und mehrere deutsche Landesschulministerien haben das ausdrücklich klargestellt. Nordrhein-Westfalens Schulministerium erklärte im Juli 2024 auf eine Landtagsanfrage hin, dass Lehrkräfte weder dazu verpflichtet werden können noch erwartet werden sollte, Schulgeld über ihr privates Girokonto abzuwickeln, etwa um Geld für Ausflüge oder Klassenfahrten einzutreiben. Als Alternative empfiehlt das Ministerium, dass die Schulträger eigene Schulgirokonten einrichten und deren Kosten übernehmen. Hessen war hier Vorreiter: Eine Richtlinie aus dem Jahr 2017 beendete die bis dahin übliche Praxis, dass Schulleitungen und Lehrkräfte Konten auf ihren eigenen Namen führten, und verpflichtete Schulleitungen stattdessen, Girokonten ausdrücklich im Namen des Landes zu eröffnen.

München liegt in Bayern, und der Freistaat hat dazu tatsächlich eine eigene, sehr konkrete Regelung, auch wenn sie nicht in dem Dokument steht, das am häufigsten zu Schülerfahrten zitiert wird. Die bayerischen Durchführungshinweise zu Schülerfahrten befassen sich vor allem damit, wer die Kosten trägt, und verpflichten Schulen, einkommensschwachen Familien die Teilnahme zu ermöglichen, zur Kontoführung selbst äußern sie sich nicht. Die eigentliche Regel dazu steht in § 25 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO): Kosten für Schulveranstaltungen wie Schülerfahrten, die von den Erziehungsberechtigten getragen werden, laufen entweder über ein staatliches Schulkonto oder über ein kommunales Konto des jeweiligen Sachaufwandsträgers. Die dazugehörigen Vollzugshinweise des bayerischen Kultusministeriums vom 4. Mai 2023 stellen das noch deutlicher klar: „Es ist insbesondere zu beachten, dass eine Abwicklung über Privatkonten zu unterbleiben hat.” Bayern hat das Thema damit nicht nur allgemein im Blick, sondern für Schülerfahrten in einer eigenen Verwaltungsvorschrift geregelt, auch wenn diese Regelung in der öffentlichen Debatte seltener zitiert wird als die NRW-Aussage von 2024.

Akzeptierte vs. nicht empfohlene Wege, eine Klassenfahrt zu bezahlen
AkzeptiertNicht empfohlen / Warnsignal
Staatliches oder kommunales SchulkontoJa
Eigenes Kundenkonto des Reiseveranstalters für die FahrtJa
Privates Bankkonto einer Lehrkraft oder SchulleitungJa, ausdrücklich von Kultusministerien und Bayerns eigenen Vollzugshinweisen untersagt
Bargeld-SammlungGenerell nicht empfohlen, schwerer transparent nachvollziehbar

Beide akzeptierten Wege halten das Geld aus den Händen einer einzelnen Person heraus. Ein Schulkonto wird als Teil der Haushaltsführung der Schule oder ihres Sachaufwandsträgers eröffnet und geführt, nicht auf den Namen einer Lehrkraft oder Schulleitung. Alternativ, und das wird zunehmend üblich, bieten viele Reiseveranstalter ein eigenes Kundenkonto speziell für diese eine Fahrt an: Eltern zahlen direkt an den Veranstalter, die Schule oder Lehrkraft hält das Geld nie selbst, behält aber den Überblick darüber, wer bereits bezahlt hat.

Bargeld-Sammlung hat dasselbe Grundproblem. Es ist schwerer nachzuverfolgen, schwerer von anderen Geldern getrennt zu halten, und schwerer, im Zweifelsfall einen sauberen Nachweis vorzulegen, weshalb generell davon abgeraten wird, selbst wenn niemand Beteiligtes etwas Unlauteres im Sinn hat.

Ein Bündel Euro-Banknoten in einem einfachen Umschlag neben einem Überweisungsträger und einem Einverständnisformular für eine Klassenfahrt

Was echte Leute sagen

Lehrerforen und praxisnahe Ratgeberseiten zur Organisation von Klassenfahrten empfehlen fast einhellig denselben Weg, sobald ein privates Konto ausgeschlossen ist: direkt beim Reiseveranstalter nachfragen, ob dieser ein eigenes Zahlungskonto für die Gruppe anbietet. Laut dem praxisorientierten Ratgeber des Friedrich Verlags bieten viele Anbieter ein solches Kundenkonto kostenlos an, Eltern zahlen direkt dorthin, und die Lehrkraft erhält lediglich Einsicht, wer schon überwiesen hat. Ein praktischer Nebeneffekt: Manche Anbieter können Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket direkt mit dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit abrechnen, ohne dass die Familie in Vorleistung gehen muss.

Auch die Rechtsdatenbank des VBE, der Lehrerinnen- und Lehrergewerkschaft, warnt ausdrücklich davor, Klassenfahrt-Geld auf dem Privatkonto einer Lehrkraft oder Schulleitung zu sammeln: Dieses Geld steht dann grundsätzlich unbeschränkt für den Zugriff möglicher Gläubigerinnen und Gläubiger der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers offen, und die Trennung zwischen privatem und schulischem Geld wird kaum noch nachvollziehbar. Als Alternative wird auch hier ein Treuhandkonto oder Schulkonto empfohlen.

Die hessische Reform von 2017 gilt vielerorts als Modellbeispiel: Vor der neuen Richtlinie war es üblich, dass Schulleitungen Konten auf den eigenen Namen eröffneten, um Schulgeld zu verwalten. Die neue Regelung beendete das, indem Schulleitungen stattdessen Girokonten ausdrücklich im Namen des Landes Hessen eröffnen, und trennte damit Schulgeld formal von jeder privaten Finanzsituation.

Schritt für Schritt

  1. Werden Sie gebeten, Klassenfahrt-Geld zu überweisen, prüfen Sie zuerst, wem das Konto tatsächlich gehört, bevor Sie etwas senden.
  2. Ein staatliches oder kommunales Schulkonto sowie das eigene Kundenkonto des Reiseveranstalters sind die beiden akzeptierten Wege, behandeln Sie beide als normal und zu erwarten.
  3. Eine Bitte, auf das private Konto einer Lehrkraft oder Schulleitung zu zahlen, sollten Sie hinterfragen, nicht einfach befolgen.
  4. Wird Bargeld verlangt, fragen Sie, ob stattdessen eine Überweisung möglich ist, Bargeld lässt sich für alle Beteiligten schwerer transparent nachvollziehen.
  5. Sind Sie unsicher, was Ihre Schule konkret nutzt, fragen Sie einfach direkt nach, das ist eine übliche, angemessene Frage, keine unangenehme.

Compliance-Hinweis

Diese Seite erklärt den allgemeinen Rahmen und die üblicherweise akzeptierte Praxis beim Einsammeln von Klassenfahrt-Geld in Deutschland, gestützt auf Aussagen mehrerer Landesschulministerien sowie auf Bayerns eigene Schulordnung und deren Vollzugshinweise. Einzelne Schulen und Sachaufwandsträger können in der praktischen Umsetzung davon abweichen. Für den konkreten Zahlungsweg Ihrer Schule fragen Sie direkt bei der Schulleitung nach.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Warum ist ein privates Lehrkräfte-Konto wirklich ein Problem, und nicht nur unangenehm?

Zwei konkrete Gründe tauchen in offiziellen Stellungnahmen immer wieder auf. Erstens steht Geld auf einem privaten Konto rechtlich für den Zugriff der eigenen Gläubigerinnen und Gläubiger der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers offen: Hat die Lehrkraft private Schulden oder eine Forderung gegen sich, ist Klassenfahrt-Geld, das in dieses private Guthaben fließt, nicht geschützt. Zweitens wird es dadurch wirklich schwierig, privates und schulisches Geld sauber getrennt und nachvollziehbar zu halten, genau die Art von Unklarheit, die eine transparente Abwicklung eigentlich vermeiden soll. Deshalb hat Nordrhein-Westfalens Schulministerium 2024 klargestellt, dass Lehrkräfte dazu weder verpflichtet werden können noch sollten, und Bayerns eigene Vollzugshinweise von 2023 ziehen für Schülerfahrten dieselbe Grenze noch direkter.

Was sollte die Schule meines Kindes stattdessen konkret anbieten?

Eines von zwei Modellen. Entweder ein staatliches oder kommunales Schulkonto, geführt als Teil der Haushaltsführung der Schule oder ihres Sachaufwandsträgers und nicht auf den Namen einer einzelnen Person, oder ein eigenes Kundenkonto, das der Reiseveranstalter speziell für diese Fahrt einrichtet: Sie zahlen als Elternteil direkt an den Veranstalter, nicht an die Schule oder Lehrkraft, und die Schule sieht trotzdem, wer bereits bezahlt hat, ohne das Geld je selbst zu halten. Beide Wege halten das Geld aus der privaten Finanzsituation einer einzelnen Person heraus.

Hat Bayern selbst überhaupt eigene Regeln dazu, oder gilt hier nur, was andere Bundesländer sagen?

Bayern hat tatsächlich eine eigene, ziemlich konkrete Regelung, sie steht nur nicht in dem Dokument, das am häufigsten zu Schülerfahrten zitiert wird. Die bayerischen Durchführungshinweise zu Schülerfahrten befassen sich vor allem mit der Kostentragung und der Teilnahme einkommensschwacher Familien, nicht mit der Kontoführung. Die eigentliche Regel steht in § 25 der Bayerischen Schulordnung: Kosten für Schülerfahrten laufen über ein staatliches oder kommunales Schulkonto. Die Vollzugshinweise des Kultusministeriums vom 4. Mai 2023 stellen ausdrücklich klar, dass eine Abwicklung über Privatkonten unterbleiben muss. München und ganz Bayern sind damit sogar etwas expliziter geregelt, als ein reiner Blick auf die NRW- oder Hessen-Beispiele vermuten lässt.

Wer prüft eigentlich, ob das Geld auf dem Schulkonto korrekt verwendet wird?

Laut den bayerischen Vollzugshinweisen findet mindestens einmal pro Schuljahr eine Kassenprüfung durch einen Ausschuss statt, dem drei Mitglieder der Lehrerkonferenz angehören. Kontoauszüge, Buchführungs- und Prüfungsunterlagen müssen sechs Jahre lang aufbewahrt werden, unabhängig davon, ob es um das allgemeine Schulkonto für Schülerfahrten oder ein separates Elternbeiratskonto geht. Diese Kontrolle folgt demselben Grundgedanken: Schulgeld soll nachvollziehbar und institutionell verwaltet werden, nicht auf dem Konto einer einzelnen Person.