Geburt im Ausland nachbeurkunden lassen: eigenes Standesamt, eigene Übersetzung, 70 bis 140 Euro

Wurde ein Kind im Ausland geboren, taucht diese Geburt nicht automatisch im deutschen Personenstandsregister auf, dafür braucht es die Nachbeurkundung, ein eigenständiges Verfahren, das von der Apostille oder Übersetzung der Auslandsurkunde klar zu trennen ist. Zuständig ist das Standesamt am aktuellen Wohnort, bei einem Umzug ins Ausland das Standesamt am letzten deutschen Wohnort, und hatten weder Kind noch Eltern je einen deutschen Wohnsitz, entscheidet das Standesamt I in Berlin. Verlangt werden grundsätzlich die Original-Geburtsurkunde und, sofern das Dokument nicht bereits auf Deutsch vorliegt, eine Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer, ausnahmslos auch bei Englisch. Ob zusätzlich eine Apostille oder weitere Legalisation der Auslandsurkunde nötig ist, entscheidet das zuständige Standesamt im Einzelfall, laut Landeshauptstadt München liegt die Gebühr je nach Aufwand zwischen 70 und 140 Euro. Wer Verzögerungen vermeiden will, nimmt vorab Kontakt zum Standesamt auf, in München geht das bequem über ein Online-Kontaktformular, das allerdings selbst noch keinen Antrag darstellt.

Zwei Verfahren, die leicht durcheinandergeraten

Ein im Ausland geborenes Kind erscheint nicht automatisch in einem deutschen Personenstandsregister. Wer sich schon um Apostille und Übersetzung der ausländischen Geburtsurkunde gekümmert hat, hat damit erst die halbe Strecke zurückgelegt: Die eigentliche Eintragung ins deutsche Register, die Nachbeurkundung, ist ein eigener, nachgelagerter Schritt.

Nachbeurkundung bedeutet, dass eine im Ausland erfolgte Geburt nachträglich in das deutsche Personenstandsregister aufgenommen wird. Das ist etwas anderes als die Beglaubigung oder Übersetzung der Urkunde selbst. Die Dokumente sind die Grundlage, mit der man antritt, die Nachbeurkundung ist der Vorgang, der am Ende tatsächlich zum deutschen Registereintrag führt, zum Beispiel als Voraussetzung für einen deutschen Kinderreisepass oder die Anmeldung in Kita und Schule. Rechtlich besteht dafür übrigens keine Pflicht, in der Praxis kommt aber kaum eine Familie ohne sie aus, sobald deutsche Behörden ins Spiel kommen.

Welches Standesamt zuständig ist

Zuständiges Standesamt je nach Wohnsituation
Ihre SituationZuständiges Standesamt
Sie leben aktuell in Deutschland, etwa in MünchenStandesamt am aktuellen Wohnort des Kindes bzw. der Familie
Sie haben in Deutschland gewohnt, leben jetzt aber im AuslandStandesamt am letzten deutschen Wohnort
Weder Kind noch Eltern hatten je einen deutschen WohnsitzStandesamt I, Berlin

Wer bereits in München oder anderswo in Deutschland gemeldet ist, wendet sich direkt an das dortige Standesamt. Erst wenn die Familie inzwischen im Ausland lebt, kommt die Regel vom letzten deutschen Wohnort zum Tragen, und erst wenn wirklich niemand in der Familie je einen deutschen Wohnsitz hatte, springt Standesamt I in Berlin als zuständige Stelle ein. Diese Reihenfolge lohnt sich vorab zu prüfen, denn die falsche Anlaufstelle kostet in der Praxis Wochen, die man sich sparen kann.

Welche Unterlagen tatsächlich verlangt werden

Grundvoraussetzung ist in jedem Fall die Original-Geburtsurkunde aus dem Ausland, zusammen mit einer deutschen Übersetzung. Liegt das Dokument nicht bereits auf Deutsch vor, muss diese Übersetzung von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer stammen, ohne Ausnahme, auch nicht für Englisch oder andere weit verbreitete Sprachen.

Je nach Standesamt und Einzelfall kommen weitere Unterlagen hinzu. Auf der Auskunftsseite der Landeshauptstadt München werden unter anderem folgende Dokumente genannt, die im jeweiligen Fall gebraucht werden können:

Welche dieser Unterlagen im eigenen Fall wirklich nötig sind, entscheidet das Standesamt, nicht eine allgemeine Liste. Genau deshalb lohnt sich eine Vorabklärung, bevor Kopien und Übersetzungen angefertigt werden, die am Ende gar nicht gebraucht werden, oder umgekehrt eine wichtige Unterlage fehlt.

Apostille, Legalisation und die Vorabklärung beim Standesamt

Über die Übersetzung hinaus verlangen viele Standesämter zusätzlich eine Beglaubigung der ausländischen Urkunde selbst, etwa in Form einer Apostille. Ob das im eigenen Fall nötig ist, und in welcher Form, Original oder beglaubigte Kopie, mit oder ohne fest angeheftete Übersetzung, entscheidet das zuständige Standesamt von Fall zu Fall. Eine pauschale Bearbeitungsdauer nennt die Stadt München dabei nicht, das Standesamt teilt die voraussichtliche Dauer erst nach Prüfung des konkreten Falls mit.

Weil sich die Anforderungen so deutlich von Fall zu Fall unterscheiden, lohnt sich der direkte Kontakt zum zuständigen Standesamt, bevor überhaupt etwas eingereicht wird. München macht das vergleichsweise einfach: Über ein Online-Kontaktformular lassen sich vorhandene Unterlagen vorab einreichen und prüfen lassen. Wichtig dabei: Dieses Formular ersetzt den eigentlichen Antrag nicht, es dient ausschließlich der Vorabklärung, welche Unterlagen und welche Form im konkreten Fall noch fehlen. Laut Landeshauptstadt München liegt die Gebühr für die Nachbeurkundung je nach Aufwand zwischen 70 und 140 Euro.

Ein Globus auf einem Schreibtisch neben einem Stapel amtlicher Dokumente und einem Reisepass

Was Familien in der Praxis berichten

Immer wieder berichten Eltern, dass sie die Apostille für die ausländische Geburtsurkunde zunächst für den eigentlichen Schlusspunkt gehalten haben, und erst später gemerkt haben, dass die Nachbeurkundung als eigener Schritt noch aussteht. Diese Verwechslung kostet vor allem Zeit, wenn sie erst auffällt, nachdem ein deutsches Dokument, etwa ein Kinderreisepass, eigentlich schon gebraucht würde.

Wer vorab beim Standesamt nachgefragt hat, statt direkt einen vollständigen Antrag zusammenzustellen, berichtet regelmäßig, dass genau das Zeit gespart hat: eine fehlende Unterlage oder eine falsch beigefügte Übersetzung fällt so vor der Einreichung auf, nicht erst danach. Bei Fällen, die über Standesamt I in Berlin laufen, weil die Familie nie in Deutschland gemeldet war, wird zudem von deutlich längeren Wartezeiten berichtet als bei einem örtlichen Standesamt, ein Punkt, den man realistisch einplanen sollte, wenn dieser Fall zutrifft.

Schritt für Schritt

  1. Zuständiges Standesamt bestimmen, je nach aktuellem oder letztem deutschen Wohnort, sonst Standesamt I Berlin.
  2. Original-Geburtsurkunde und, falls vorhanden, weitere Unterlagen wie Heirats- und Geburtsurkunden der Eltern zusammenstellen.
  3. Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer beauftragen, sofern die Urkunden nicht bereits auf Deutsch vorliegen.
  4. Vorab beim zuständigen Standesamt nachfragen, ob und in welcher Form zusätzlich eine Apostille oder Legalisation nötig ist.
  5. In München das Online-Kontaktformular für die Vorabklärung nutzen, bevor der eigentliche Antrag gestellt wird, und die Gebühr von rund 70 bis 140 Euro einplanen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag beschreibt den allgemeinen Rahmen der Nachbeurkundung für ein im Ausland geborenes Kind, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Welche Unterlagen und welche Form der Beglaubigung im Einzelfall nötig sind, entscheidet das zuständige Standesamt. Für die eigene Situation empfiehlt sich die direkte Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Wir haben die ausländische Geburtsurkunde unseres Kindes bereits apostillieren lassen. Ist die deutsche Registrierung damit nicht schon erledigt?

Nein, das sind zwei ganz unterschiedliche Vorgänge. Die Apostille bestätigt lediglich, dass die ausländische Urkunde echt ist und im Ausland ausgestellt wurde, wie es scheint. Die Nachbeurkundung ist der eigentliche Schritt, mit dem die Geburt anschließend tatsächlich ins deutsche Personenstandsregister eingetragen wird. Eine ordentlich beglaubigte und übersetzte Urkunde ist dafür zwar Voraussetzung, ersetzt die Registrierung selbst aber nicht.

Wir hatten noch nie einen Wohnsitz in Deutschland. Welches Standesamt ist für unsere Nachbeurkundung zuständig?

Hatten weder das Kind noch die Eltern jemals einen deutschen Wohnsitz, ist grundsätzlich das Standesamt I in Berlin zuständig, nicht ein Standesamt vor Ort. Das lohnt sich vorab zu klären, bevor unnötig Zeit in die Kontaktaufnahme mit einem Standesamt investiert wird, das für den eigenen Fall gar nicht zuständig ist.

Unsere Geburtsurkunde ist auf Englisch. Reicht das nicht aus, oder brauchen wir trotzdem eine beeidigte Übersetzung?

Es braucht trotzdem eine Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer, Englisch bildet dabei keine Ausnahme. Jedes Dokument, das nicht bereits auf Deutsch ausgestellt ist, muss auf diesem Weg übersetzt werden, unabhängig davon, wie verbreitet die Ausgangssprache ist.