Der Energieanbieter ist insolvent: Was mit Strom, Gas und dem eigenen Guthaben jetzt passiert
Wenn der eigene Strom- oder Gasanbieter insolvent geht, und das ist ein Risiko, das sich in den vergangenen Jahren immer wieder wiederholt hat, bleibt die eigene Versorgung trotzdem ohne Unterbrechung: Der lokale Grundversorger, in München die SWM, übernimmt in dem Moment, in dem der bisherige Anbieter keine Energie mehr liefert, automatisch per sogenannter Ersatzversorgung, ein gesetzlicher Mechanismus nach § 38 EnWG, auf den Haushaltskunden sogar einen ausdrücklichen Anspruch haben. Diese Ersatzversorgung ist bewusst teurer als ein normaler Vertrag und darf laut Gesetz höchstens drei Monate dauern. Wer innerhalb dieser drei Monate keinen neuen Vertrag mit irgendeinem Anbieter abschließt, rutscht danach automatisch in die normale Grundversorgung zu Münchner Konditionen, nicht in eine Versorgungslücke. Was in der Zwischenzeit tatsächlich Aufmerksamkeit braucht, ist nicht die Versorgung selbst, sondern das Finanzielle: Zahlungen an den insolventen Anbieter stoppen, den eigenen Zählerstand dokumentieren, und ein eventuelles Guthaben oder einen Bonus rechtzeitig beim Insolvenzverwalter anmelden, bevor das Zeitfenster dafür verstreicht.
Die offizielle Regel
Ein insolventer Energieanbieter ist in Deutschland kein Einzelfall und keine Panikmache: In den vergangenen anderthalb Jahrzehnten sind wiederholt Anbieter zusammengebrochen, die Kundinnen und Kunden mit besonders günstigen Festpreisen gelockt hatten, während sie den tatsächlichen Strom oder das Gas selbst auf einem schwankenden Großhandelsmarkt einkaufen mussten. Für die eigene Wohnung oder das eigene Haus ändert das trotzdem nichts an der Versorgung selbst. Nach der Erklärung der Bundesnetzagentur zur Ersatzversorgung übernimmt in dem Moment, in dem der eigentliche Vertragspartner keine Energie mehr liefert, automatisch der örtliche Grundversorger, für Münchner Adressen die Stadtwerke München (SWM). Der Netzbetreiber informiert in diesem Fall darüber, dass die Versorgung jetzt über die Ersatzversorgung läuft. Wichtig zu wissen: Das ist keine bloße Kulanz des jeweiligen Grundversorgers, sondern nach § 38 Absatz 1 EnWG haben Haushaltskunden in genau diesen Fällen einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf diese Ersatzversorgung.
Diese Ersatzversorgung ist bewusst kein günstiges Angebot, und sie soll auch nicht dauerhaft bleiben. Der genaue Gesetzestext in § 38 EnWG ist dabei eindeutiger, als die meisten Ratgeber es wiedergeben. Absatz 4 legt die Höchstdauer fest: „Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.” Und Absatz 3 regelt, warum die Preise während dieser Zeit ungewöhnlich beweglich sind: „Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen.” Das bedeutet konkret: Der Grundversorger darf zweimal im Monat nachziehen, ohne die Ankündigungsfrist einzuhalten, die ein normaler Tarifvertrag verlangen würde. Eine Grenze nach oben gibt es trotzdem: Nach Absatz 2 dürfen die Beschaffungskosten, die in diese Preise einfließen, kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden, als eine kurzfristige Beschaffung derselben Energiemenge über Börsenprodukte tatsächlich kosten würde, und der Grundversorger muss die eigenen Ersatzversorgungspreise der letzten sechs Monate durchgehend auf seiner Internetseite veröffentlichen, ein Transparenzrecht, das sich in der Praxis auch tatsächlich nutzen lässt, um die aktuelle Preisentwicklung nachzuvollziehen. Läuft die Dreimonatsfrist ab, ohne dass aktiv ein neuer Vertrag unterschrieben wurde, folgt automatisch die normale Grundversorgung, zu Münchner Grundversorgungstarifen, nicht in eine Lücke und nicht in eine Kündigung.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wird Strom oder Gas tatsächlich abgestellt? | Nein, die Ersatzversorgung beginnt automatisch |
| Wer übernimmt die Versorgung? | Der örtliche Grundversorger (in München die SWM) |
| Wie lange darf die Ersatzversorgung höchstens dauern? | Höchstens 3 Monate, § 38 Abs. 4 EnWG |
| Was passiert nach 3 Monaten ohne neuen Vertrag? | Automatischer Wechsel in die normale Grundversorgung |
| Kommt ein Guthaben beim alten Anbieter automatisch zurück? | Nein, es muss aktiv beim Insolvenzverwalter angemeldet werden |
Was in dieser Zeit wirklich Aufmerksamkeit verlangt, ist nicht die Versorgung, sondern die eigenen Finanzen. Die Verbraucherzentrale und der Ratgeber von ENTEGA nennen dabei praktisch dieselben drei Schritte: Das SEPA-Lastschriftmandat oder den Dauerauftrag an den inzwischen insolventen Anbieter schriftlich widerrufen beziehungsweise kündigen, damit kein weiteres Geld an ein Unternehmen fließt, das dafür möglicherweise keine Gegenleistung mehr erbringt. Den eigenen Zählerstand ablesen und dokumentieren, und diesen sowohl dem Netzbetreiber als auch dem neuen Ersatzversorger melden, denn genau dieser Stand trennt die letzte Rechnung des alten Anbieters von der ersten Rechnung der Ersatzversorgung. Und sich den tatsächlichen Beginn der eigenen Ersatzversorgung schriftlich vom Grundversorger bestätigen lassen, was wichtig wird, falls später strittig ist, welches Unternehmen für welchen Zeitraum abgerechnet hat.
Ein Guthaben, ein Bonus oder eine Vorauszahlung beim insolventen Anbieter kommt nicht von selbst zurück. Laut Verbraucherzentrale erfährt man die genaue Frist für die Anmeldung der eigenen Forderung aus dem Eröffnungsbeschluss des zuständigen Insolvenzgerichts, üblicherweise veröffentlichen das Unternehmen oder der Insolvenzverwalter die Frist zusätzlich auf der eigenen Internetseite. Für die Anmeldung selbst gibt es keine feste Form, der Insolvenzverwalter stellt in der Regel aber ein Formular bereit. Wird die Frist verpasst, ist das zwar nicht endgültig, eine verspätete Anmeldung kostet aber eine zusätzliche Gerichtsgebühr von 20 Euro. Bei der Erwartungshaltung lohnt sich außerdem Nüchternheit: „Sie müssen damit rechnen, dass Sie nur weniger als fünf Prozent der Summe bekommen, die der Energieanbieter Ihnen schuldet”, so die Verbraucherzentrale wörtlich. Wer die Anmeldung trotzdem ganz auslässt, bekommt garantiert nichts zurück, weshalb sie sich selbst bei einem kleinen Guthaben lohnt.

Was echte Leute sagen
Wie lang so ein Insolvenzverfahren tatsächlich dauern kann und wie wichtig die eigene Anmeldung dabei ist, zeigt ausgerechnet ein Fall, der im Jahr 2026 wieder aktuell wird, obwohl er über ein Jahrzehnt zurückliegt. Der Berliner Stromanbieter Flexstrom meldete bereits 2013 Insolvenz an, mit ursprünglich rund 835.000 betroffenen Kundinnen und Kunden und Forderungen von mehr als einer halben Milliarde Euro, laut dem zuständigen Insolvenzverwalter „das größte Insolvenzverfahren der deutschen Geschichte”. Erst jetzt, im vierten Quartal 2026, sollen die verbliebenen rund 370.000 Gläubigerinnen und Gläubiger, die ihre Forderung damals tatsächlich angemeldet hatten, eine erste Zahlung erhalten, laut Berichterstattung des Tagesspiegel voraussichtlich wieder nur einen einstelligen Prozentsatz der ursprünglichen Forderung. Für Betroffene heute liegt die praktische Lehre nicht in der Höhe der Auszahlung, sondern darin, dass von den ursprünglich 835.000 Kundinnen und Kunden am Ende nur die angemeldeten Forderungen überhaupt berücksichtigt werden, und dass zwölf Jahre kein Hindernis dafür sind, dass ein Verfahren am Ende doch noch zu einer Zahlung führt.
Dass es sich dabei nicht um einen historischen Einzelfall handelt, sondern um ein wiederkehrendes Muster bei besonders günstigen Rabattanbietern, zeigt auch ein kleinerer, aus heutiger Sicht schon älterer Fall: Die Berichterstattung von infranken.de über die Insolvenz der Neckermann Strom AG Ende 2021 bezifferte die betroffenen Haushalte auf rund 13.000 bundesweit. Auch hier lief exakt derselbe Mechanismus: automatische Ersatzversorgung ohne Unterbrechung, gefolgt vom automatischen Übergang in die normale Grundversorgung, sobald niemand aktiv gewechselt hatte. Der Unterschied zu Flexstrom liegt allein in der Größenordnung und im Zeitpunkt, nicht im Ablauf.
Schritt für Schritt
- Prüfen, dass die eigene Versorgung tatsächlich nicht unterbrochen ist, sie ist es nicht: Die Ersatzversorgung über den örtlichen Grundversorger, in München die SWM, beginnt automatisch, sobald der bisherige Anbieter keine Energie mehr liefert.
- Das SEPA-Lastschriftmandat oder den Dauerauftrag beim insolventen Anbieter sofort schriftlich stoppen, damit keine weiteren Zahlungen abgehen.
- Den eigenen Zählerstand ablesen und dokumentieren, und diesen sowohl dem Netzbetreiber als auch dem neuen Ersatzversorger melden.
- Den tatsächlichen Beginn der Ersatzversorgung schriftlich vom Grundversorger bestätigen lassen, für die eigenen Unterlagen.
- Ein vorhandenes Guthaben oder einen Bonus beim Insolvenzverwalter anmelden, sobald bekannt ist, wer das Verfahren führt, statt anzunehmen, das Geld sei ohnehin verloren.
- Innerhalb der Dreimonatsfrist aktiv vergleichen und zu einem neuen Vertrag wechseln, statt den automatischen Übergang in die normale Grundversorgung passiv abzuwarten.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite erklärt den allgemeinen gesetzlichen Rahmen rund um die Insolvenz eines Energieanbieters und die Ersatzversorgung nach dem EnWG, ersetzt aber keine rechtliche oder finanzielle Beratung im Einzelfall, und konkrete Fristen oder Kosten können je nach Fall abweichen. Für die eigene Situation sollten aktuelle Details direkt beim zuständigen Netzbetreiber, bei den Stadtwerken München oder bei der Verbraucherzentrale Bayern bestätigt werden.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Wird uns wirklich der Strom oder das Gas abgestellt, wenn unser Anbieter insolvent geht?
Nein, und das ist der wichtigste Punkt vorab. Nach § 38 Absatz 1 EnWG haben Haushaltskunden in diesem Fall einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der örtliche Grundversorger, in München die SWM, automatisch übernimmt, sobald der bisherige Anbieter keine Energie mehr liefert. Der Netzbetreiber informiert darüber, dass jetzt die Ersatzversorgung läuft, aber es entsteht keine Lücke, in der die eigene Wohnung tatsächlich ohne Strom oder Gas dasteht.
Wie viel teurer ist die Ersatzversorgung tatsächlich im Vergleich zum alten Vertrag?
Spürbar teurer, und das ist beabsichtigt, denn die Ersatzversorgung ist als vorübergehende, unkomplizierte Notlösung gedacht, nicht als konkurrenzfähiges Angebot. Nach § 38 Absatz 3 EnWG darf der Grundversorger die Preise jeweils zum 1. und zum 15. eines Kalendermonats neu festlegen, ohne die sonst übliche Ankündigungsfrist einzuhalten. Eine Obergrenze gibt es trotzdem: Nach Absatz 2 dürfen die eingerechneten Beschaffungskosten kalkulatorisch nicht höher liegen, als eine kurzfristige Beschaffung derselben Energiemenge über die Strombörse tatsächlich kosten würde, und die Preise der letzten sechs Monate müssen durchgehend online einsehbar sein. Genau deshalb lohnt es sich, die Ersatzversorgung als Zeitfenster zum aktiven Vergleichen zu nutzen, statt sie einfach laufen zu lassen.
Was passiert, wenn wir die vollen drei Monate über gar nichts unternehmen?
Nach § 38 Absatz 4 EnWG endet die Ersatzversorgung spätestens drei Monate nach ihrem Beginn. Wurde bis dahin kein neuer Vertrag mit irgendeinem Anbieter abgeschlossen, folgt automatisch die normale Grundversorgung, zu den regulären Grundversorgungstarifen der SWM, also derselbe Standardtarif, in den man auch ohne jeden eigenen Vertragsabschluss fallen würde. Es entsteht weder eine Versorgungslücke noch eine Kündigung, allerdings zahlt man in der Regel weiterhin mehr, als ein über Vergleichsportale gefundener Vertrag kosten würde, weshalb sich aktives Handeln innerhalb der drei Monate finanziell lohnt.
Wir hatten beim alten Anbieter ein Guthaben oder einen Bonus stehen. Ist das Geld jetzt einfach weg?
Nicht automatisch weg, aber es kommt auch nicht von selbst zurück, sondern muss aktiv angemeldet werden. Laut Verbraucherzentrale erfährt man die Frist dafür aus dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts oder von der Internetseite des Insolvenzverwalters, eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Wer die Frist verpasst, zahlt für eine nachträgliche Anmeldung eine Gerichtsgebühr von 20 Euro, sollte aber ohnehin realistisch bleiben: „Sie müssen damit rechnen, dass Sie nur weniger als fünf Prozent der Summe bekommen, die der Energieanbieter Ihnen schuldet”, so die Verbraucherzentrale wörtlich. Wer gar nichts anmeldet, bekommt garantiert nichts zurück, auch bei einem kleinen Betrag lohnt sich die Anmeldung deshalb.
Was sollten wir in den ersten Tagen nach der Nachricht von der Insolvenz konkret tun?
Das SEPA-Lastschriftmandat oder den Dauerauftrag an den insolventen Anbieter schriftlich stoppen, damit kein weiteres Geld abgeht. Den eigenen Zählerstand ablesen, dokumentieren und sowohl dem Netzbetreiber als auch dem neuen Ersatzversorger melden, da genau dieser Stand die letzte Rechnung des alten Anbieters von der ersten Rechnung der Ersatzversorgung trennt. Sich den genauen Beginn der eigenen Ersatzversorgung schriftlich vom Grundversorger bestätigen lassen. Und die folgenden Wochen tatsächlich zum Vergleichen und Wechseln nutzen, statt die Dreimonatsfrist einfach verstreichen zu lassen.
Woher wissen wir überhaupt, wer der zuständige Insolvenzverwalter ist und bis wann wir unsere Forderung anmelden müssen?
Diese Information stammt aus dem Eröffnungsbeschluss des zuständigen Insolvenzgerichts, den man in der Regel über eine Mitteilung erhält oder in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen findet. Zusätzlich veröffentlichen Unternehmen oder Insolvenzverwalter die Frist meist auf der eigenen Internetseite, oft zusammen mit einem Formular für die Anmeldung. Ein Blick auf die Internetseite des bisherigen Anbieters, sofern sie noch online ist, sowie eine kurze Suche nach dem Firmennamen zusammen mit dem Wort Insolvenzverwalter reicht in der Praxis meist aus, um die zuständige Kanzlei zu finden.