Hamburg hat gar keinen Jugendfischereischein: wie Kinder hier trotzdem angeln dürfen

Hamburg fährt für angelnde Kinder ein wirklich anderes System als Bayern, Berlin oder Brandenburg, und der größte Unterschied überrascht die meisten neu zugezogenen Familien: Es gibt hier überhaupt keinen Jugendfischereischein, nicht einmal die prüfungsfreie Version, die Berlin 12- bis 17-Jährigen ausstellt. Nach Paragraf 9 Absatz 2 des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnG) darf, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit einer eigenen Handangel ohne Fischereischein angeln, solange eine mindestens 18-jährige Person mit gültigem Fischereischein die ganze Zeit über beaufsichtigt. Hamburgs eigene amtliche Erklärung beschreibt das als: Ein Kind kann mit einer zusätzlichen Rute neben der Person mit Fischereischein das Angeln ausprobieren, eine wirklich handfestere Regelung als in Berlin, wo ein Kind unter 12 nur die Rute der begleitenden Person mitnutzen darf, statt selbst eine zu führen. Die Durchführungsverordnung, die HmbFAnGDVO, setzt dieser Freiheit aber eine echte Grenze: nur eine Handangel mit einem einzigen Bissanzeiger, nicht mehr. Wird ein Kind 12, erlaubt Hamburg etwas, das kein Nachbarland in diesem Alter kennt: die vollständige Fischerprüfung abzulegen, dieselbe Prüfung wie Erwachsene, über einen rund 35-stündigen Vorbereitungslehrgang (bis zu 15 Stunden können im Selbststudium erfolgen) plus eine zweiteilige praktische und theoretische Prüfung für rund 66 Euro zusätzlich zu den Kursgebühren, insgesamt typischerweise 130 bis 210 Euro. Wer besteht, erhält als Zwölfjährige oder Zwölfjähriger genau denselben Fischereischein wie eine erwachsene Person, keine eingeschränkte Jugendversion; Antragstellende zwischen 16 und 18 brauchen nur eine kurze schriftliche Zustimmungserklärung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten. Dieser Schein läuft, einmal ausgestellt, nie ab und braucht keine jährliche Verlängerungsmarke wie in Berlin, allerdings muss ein zunächst an eine minderjährige Person ausgestellter Schein nach dem 18. Geburtstag gegen eine Erwachsenenversion (10 Euro) getauscht werden. Zwei weitere Ausnahmen ergänzen Paragraf 9: Menschen, die die Prüfung wegen einer Behinderung nicht ablegen können, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde mit einer Handangel neben einer lizenzierten erwachsenen Person angeln, und geführte Angeltouren oder Schnupperveranstaltungen von Ausbildungsvereinen können bis zu drei unlizenzierte Teilnehmende je lizenzierter Aufsichtsperson mitnehmen, ein nützlicher Einstieg für einen ersten Versuch über einen Verein. Der einzige Bereich, in dem Hamburgs Regeln auf dem Papier tatsächlich unklar bleiben, ist die jährliche Fischereiabgabe von 10 Euro: Das Gesetz koppelt die Abgabe an den tatsächlichen Besitz eines Fischereischeins, den ein beaufsichtigtes Kind unter 15 gar nicht hat, und Hamburgs eigene Ausnahme-Hinweise besagen, dass für Personen in diesen Ausnahmefällen keine gesonderte Gebühr anfällt, doch eine allgemeinere Klausel an anderer Stelle desselben Gesetzes verlangt von allen Angelnden die Zahlung. Familien sollten die aktuelle praktische Auslegung deshalb direkt bei BUKEA, Hamburgs Umwelt- und Agrarbehörde, erfragen, statt eine der beiden Lesarten anzunehmen. Für den ersten Ausflug nennen echte Hamburger Eltern ruhige, nachsichtige Stellen: die Alster unterhalb der U-Bahn-Station Ohlsdorf, den flach abfallenden Kuhmühlenteich und die Rückhaltebecken am Osterbekkanal als Orte, an denen ein erster Fang wahrscheinlich ist, dazu die von Vereinen bewirtschafteten Pachtgewässer des Anglerverbands Hamburg für Familien, die einem Verein beitreten.

Kein Jugendschein in Hamburg, nur eine Altersgrenze bei 15

Familien, die aus Bayern, Berlin oder fast jedem anderen Teil Deutschlands nach Hamburg ziehen, bringen meist dieselbe Annahme mit: dass es im System irgendwo einen speziellen Jugendfischereischein gibt, eine verkleinerte Genehmigung, die ein Kind irgendwann beantragt, bevor es zur Erwachsenenversion wechselt. Hamburg hat so etwas nicht. Es gibt hier überhaupt keinen Jugendfischereischein, eine Struktur, die die Stadt laut einem von Landesanglerverband Sachsen-Anhalt veröffentlichten Ländervergleich nur mit Bremen teilt. Stattdessen zieht das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) eine einzige klare Altersgrenze bei 15 und regelt alles darunter über eine aufsichtsbasierte Ausnahme statt über ein eigenes Dokument.

Hamburgs Angelregeln für Kinder und Jugendliche
AlterWas erlaubt istWas nötig ist
Unter 12Mit eigener Handangel, ein Bissanzeiger, neben einer lizenzierten erwachsenen Person angelnKein Schein, keine Prüfung; die erwachsene Person muss einen gültigen Fischereischein haben und ständig beaufsichtigen
12-14Gleiche beaufsichtigte Ausnahme, oder Fischerprüfung ablegen und vollen Fischereischein erhaltenFür beaufsichtigtes Angeln kein Schein nötig; Prüfung ab genau 12 Jahren möglich
15-17Beaufsichtigte Ausnahme gilt nicht mehr; braucht eigenen Fischereischein für selbstständiges AngelnFischerprüfung bestehen; ab 16 schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig
18+Volle, selbstständige AngelrechteFischereischein (Version für Minderjährige für 10 Euro gegen Erwachsenenversion tauschen, falls vor 18 ausgestellt)

Die Unter-15-Ausnahme: eine eigene Rute, nicht nur eine geteilte

Die Kernregel steht in Paragraf 9 Absatz 2 des HmbFAnG. BUKEAs eigene, allgemeinverständliche Seite zu den Angelrechten bestätigt, dass angeln mit einer Handangel ohne Fischereischein darf, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern eine mindestens 18-jährige Person mit eigenem gültigen Fischereischein beaufsichtigt. Die Formulierung der Stadt lohnt genaues Hinschauen: Ein Kind kann mit einer zusätzlichen Rute neben der Person mit Fischereischein das Angeln ausprobieren, die Ausnahme ist also darauf aufgebaut, dass das Kind eine eigene, separate Rute nutzt, nicht nur die der erwachsenen Person mit in der Hand hält, während diese auswirft. Das ist eine wirklich handfestere Version der Regel, als viele neu zugezogene Familien sie aus Berlin kennen, wo ein Kind unter 12 nur unselbständig angeln darf, also genau die Rute mitnutzt, die die begleitende Person hält, statt selbst eine im eigenen Namen auszuwerfen.

Die Durchführungsverordnung, die HmbFAnGDVO, setzt dieser Freiheit aber eine echte Grenze: Wer unter dieser Ausnahme angelt, ist auf eine Handangel mit einem einzigen Bissanzeiger beschränkt, eine einfachere Ausrüstung als das, was ein vollständig lizenzierter Schein erlaubt. Die beaufsichtigende erwachsene Person muss kein Elternteil sein, jede erwachsene Person mit gültigem Fischereischein kann diese Rolle übernehmen, trägt aber die rechtliche Verantwortung für den Ausflug: Alles, was bei Köder, Fangbegrenzungen oder Tierschutzregeln schiefgeht, fällt auf sie zurück, nicht auf das Kind.

Nahaufnahme einer erwachsenen Hand, die eine Angelrute und Rolle über ruhigem, graublauem Wasser hält, kein Gesicht sichtbar

Foto von Deneen L Treble auf Pexels

Mit 12: dieselbe Prüfung wie Erwachsene, derselbe Schein

Hier weicht Hamburg am deutlichsten von allen Nachbarsystemen ab. Statt ab einem bestimmten Alter eine eingeschränkte Jugendberechtigung auszustellen, senkt Hamburg schlicht die Zugangsschwelle zur regulären Prüfung. Laut der eigenen offiziellen Prüfungsübersicht des Anglerverbands Hamburg kann ab 12 Jahren zur Fischerprüfung angetreten werden, zwei Jahre früher als das Mindestalter, das Berlin und Brandenburg für ihren jeweiligen Prüfungsweg verlangen. Der Vorbereitungslehrgang dauert insgesamt rund 35 Stunden, aufgeteilt in bis zu 15 Stunden Selbststudium oder Online-Material, 15 Stunden Präsenzunterricht und 5 Stunden praktisches Training, mit Kursgebühren, die typischerweise zwischen 65 und 140 Euro liegen, plus rund 5 Euro für gedrucktes Material. Die Prüfung selbst gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil, entweder zusammen an einem Prüfungstag oder getrennt geplant mit einer verpflichtenden 14-tägigen Pause nach Kursende, und kostet insgesamt rund 66,30 Euro (30,60 Euro praktisch, 35,70 Euro theoretisch).

Wer besteht, bekommt keine separate Jugendkarte. Ein 12-jähriges Kind, das die Fischerprüfung besteht, erhält den identischen, unbeschränkten Fischereischein wie eine erwachsene Person, keine zeitlich befristete oder artenbeschränkte Jugendversion, wie es Berlins Jugendfischereischein handhabt. Hamburgs eigene Antragsseite für den Fischereischein baut altersgerechte Leitplanken ein, wer tatsächlich beantragen kann: Minderjährige zwischen 16 und 18 brauchen eine kurze, formlose schriftliche Zustimmungserklärung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten, um den Antrag überhaupt einzureichen. Und weil der Schein tatsächlich fürs ganze Leben statt für einen Erneuerungszyklus ausgelegt ist, muss ein zunächst als Minderjährige oder Minderjähriger ausgestellter Schein nach dem 18. Geburtstag förmlich gegen eine Erwachsenenkopie ausgetauscht werden, gegen eine überschaubare Gebühr von 10 Euro, statt einfach von selbst weiterzulaufen.

Diese Struktur “lebenslang, keine Verlängerung” ist selbst ein echter Kontrast zu Berlin. Ein einmal ausgestellter Hamburger Fischereischein läuft nicht ab und braucht nie eine jährliche Gebührenmarke direkt auf dem Schein, wie es Berlins 1-Jahres-Schein (18 Euro) oder 5-Jahres-Schein A (27 Euro) verlangen. Was Hamburg jedes Jahr tatsächlich verlangt, ist die separate Fischereiabgabe, weiter unten behandelt, eine wiederkehrende Angelsteuer statt einer Erneuerung des Scheindokuments selbst.

Zwei weitere Ausnahmen: Behinderung und ein erster Schnuppertermin über einen Verein

Paragraf 9 erfasst über Kinder hinaus zwei weitere Gruppen. Nach Paragraf 9 Absatz 3 kann, wer die Fischerprüfung wegen einer Behinderung nicht ablegen kann, mit Genehmigung der zuständigen Behörde mit einer Handangel neben einer lizenzierten erwachsenen Person angeln. Hamburgs offizielle Seite zur Beantragung der Ausnahme bestätigt, dass dieser Weg existiert, dass ein Nachweis der Berechtigung verlangt werden kann und dass die Beantragung der Ausnahme selbst gebührenfrei ist; zuständig ist BUKEA (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Neuenfelder Straße 19).

Paragraf 9 Absatz 5 erfasst geführte Angeltouren und Veranstaltungen von Ausbildungsvereinen, die bis zu drei unlizenzierte Teilnehmende je lizenzierter Aufsichtsperson erlauben, sofern mindestens eine qualifizierte Lehrkraft bei der Veranstaltung oder Tour anwesend ist. Für eine Familie, die einen wirklich unverbindlichen ersten Eindruck vom Angeln möchte, organisiert über einen Verein statt improvisiert direkt am Wasser, ist das der Mechanismus, der einen organisierten Schnuppertermin beim Anglerverband Hamburg oder einem örtlichen Verein rechtlich unkompliziert macht, ohne dass jemand in der Gruppe bereits einen eigenen Fischereischein braucht.

Die Fischereiabgabe-Frage ohne eine eindeutige Antwort

Laut hamburg.de’s eigener Gebührenseite schuldet jede Freizeitanglerin und jeder Freizeitangler in Hamburg eine jährliche Fischereiabgabe von 10 Euro, mit höheren Stufen für berufsmäßiges, nebenberufliches, Subsistenz- und Führungs-Angeln. Wirklich unklar wird es bei der Frage, ob ein Kind, das unter der Ausnahme nach Paragraf 9 Absatz 2 angelt, diese Abgabe ebenfalls schuldet, da es nie einen eigenen Fischereischein besitzt, an dem eine Gebührenmarke angebracht werden könnte.

Zwei Stellen desselben Gesetzes weisen hier in unterschiedliche Richtungen. Paragraf 9 Absatz 1, der Abschnitt, der die allgemeine Scheinpflicht begründet, definiert diese über den tatsächlichen Besitz eines Fischereischeins “mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe”, so der vollständige Gesetzestext, gespiegelt bei asvbrachsen.de. Ein Kind, das unter der Ausnahme angelt, besitzt diesen Schein gar nicht, es gibt also, so ließe sich argumentieren, nichts, woran eine Marke angebracht werden könnte. Diese Lesart deckt sich mit Hamburgs eigener offizieller Ausnahme-Seite, die klar festhält, dass für die von Paragraf 9 erfassten Gruppen keine Gebühren anfallen. Paragraf 12 Absatz 1 desselben Gesetzes verlangt jedoch separat, dass “alle Anglerinnen und Angler” die Fischereiabgabe zahlen, solange sie angeln, weit genug formuliert, dass eine strenge Lesart auch ein beaufsichtigtes Kind einschließen könnte.

Weil sich diese beiden Klauseln nicht vollständig vereinbaren lassen und sich die praktische Auslegung ändern kann, ohne dass sich der Gesetzestext ändert, lautet die ehrliche Antwort hier: vor dem ersten Ausflug des Kindes direkt bei BUKEA nachfragen, statt sich auf eine der beiden Lesarten allein zu verlassen.

Aus einem anderen Bundesland kommend

Eine Familie, die mit einem bestehenden Fischereischein nach Hamburg zieht, steht wirklich besser da als eine Familie, die nach Berlin zieht. Hamburgs eigene Antragshinweise bestätigen, dass Angelscheine, die von anderen deutschen Bundesländern ausgestellt wurden und für die eine Prüfung nötig war, in Hamburg anerkannt werden, sodass die Anglerprüfung in der Regel nicht wiederholt werden muss. Das steht in echtem Kontrast zu Berlin, wo ein in einem anderen Bundesland erworbener Schein seine Gültigkeit verliert, sobald dort ein Hauptwohnsitz angemeldet wird, was eine vollständige Wiederholung der Prüfung erzwingt, sofern das ursprüngliche Prüfungszeugnis nicht mehr vorgelegt werden kann. Was sich in keinem Fall automatisch überträgt, ist die Gebühr: Wer in Hamburg angelt, muss unabhängig von der Herkunft des eigenen Scheins trotzdem Hamburgs eigene Fischereiabgabe zahlen, bevor es ans Wasser geht.

Wohin Hamburger Familien tatsächlich gehen

Rechtliche Ausnahmen beiseite, die praktische Frage, die die meisten Eltern eigentlich haben, ist einfacher: Wo funktioniert ein erster Ausflug mit einem jungen Kind tatsächlich? Ein echter Eltern-Thread auf Anglerboard.de, gestartet von jemandem auf der Suche nach kindergeeigneten Stellen für ein sechsjähriges Kind, nannte einige konkrete, nachsichtige Orte. Ein Beitrag empfahl die Alster unterhalb der U-Bahn-Station Ohlsdorf und beschrieb, wie “ein paar Hände voll Anfütterung” Rotaugen, Brassen und Barsche schnell genug anlocken, um die Aufmerksamkeit eines jungen Kindes zu halten. Andere nannten den flach abfallenden Kuhmühlenteich und die Rückhaltebecken entlang des Osterbekkanals, beides ruhige, langsam fließende oder stehende Gewässer, an denen ein erster Wurf eher zu einem tatsächlichen Fang führt als zu langem, geduldigem Warten.

Das sind freie, unverpachtete öffentliche Gewässer. Für Familien, die mehr Abwechslung wollen oder wegen der sozialen Seite des Hobbys einem Verein beitreten, zeigt die eigene Gewässerliste des Anglerverbands Hamburg, dass der Verband zusätzlich ein Netz von Pachtgewässern betreibt, verpachtete Seen und Gewässerabschnitte, die nur Mitgliedern offenstehen. Der Öjendorfer See, besetzt mit Aal, Hecht, Karpfen, Schleie und mehreren weiteren Arten, wird als eine häufig genannte Option weiter im Osten der Stadt erwähnt.

Zwei Dinge lohnen sich vor der Wahl einer Stelle zu prüfen, beide in eigenen SettledIn-Ratgebern behandelt: Die Gezeitenstrände der Elbe bergen eine echte Strömungs- und Schiffsverkehrsgefahr, die ruhige Binnengewässer nicht haben, und einige der stilleren Hamburger Seen tragen gelegentlich Blaualgen-Warnungen, die sich vor einem Familienausflug zu prüfen lohnen.

Der Reihe nach vorgehen

  1. Ist das eigene Kind unter 15, eine eigene, einfache Rute einplanen. Anders als in Berlin muss es sich die eigene Rute nicht teilen, nur bei einer Handangel mit einem Bissanzeiger bleiben, und die ganze Zeit in Reichweite bleiben, da die rechtliche Verantwortung bei der beaufsichtigenden Person liegt.
  2. Sicherstellen, dass die beaufsichtigende erwachsene Person tatsächlich einen gültigen Fischereischein hat. Es muss kein Elternteil sein, aber jemand ab 18 Jahren mit eigenem, aktuellem Schein.
  3. Wird das eigene Kind 12, entscheiden, ob der echte Fischereischein angestrebt wird. Den rund 35-stündigen Vorbereitungslehrgang über den Anglerverband Hamburg buchen, 130 bis 210 Euro insgesamt einplanen, und eine verpflichtende 14-tägige Pause zwischen Kursende und Prüfung einkalkulieren.
  4. Ist das eigene Kind 16 oder älter und beantragt selbst, eine kurze schriftliche Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten mitbringen. Hamburgs Antragsverfahren verlangt das zusätzlich zu den üblichen Ausweis- und Passfoto-Unterlagen.
  5. Eine nachsichtige erste Stelle wählen. Die Alster unterhalb von Ohlsdorf, der Kuhmühlenteich und die Becken am Osterbekkanal sind Orte, die echte Hamburger Eltern für einen ersten Ausflug mit realistischer Fangchance empfehlen.
  6. Die Fischereiabgabe-Frage direkt bei BUKEA klären, statt eine Lesart anzunehmen. Der Gesetzeswortlaut selbst klärt nicht abschließend, ob ein beaufsichtigtes Kind unter 15 die jährliche Abgabe schuldet, also lieber nicht raten.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) und offizielle Hinweise von hamburg.de (BUKEA) sowie des Anglerverbands Hamburg e.V. wieder, Stand Mitte 2026. Es handelt sich nicht um Rechtsberatung. Gebühren, Prüfungstermine und die praktische Auslegung der Fischereiabgabe-Pflicht für ausgenommene Minderjährige können sich ändern; aktuelle Details sollten direkt bei BUKEA oder dem Anglerverband Hamburg bestätigt werden, bevor man sich beim Planen eines konkreten Ausflugs auf diese Seite verlässt.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Mein 10-jähriges Kind will dieses Wochenende an der Alster angeln ausprobieren. Braucht es einen eigenen Schein?

Nein. Nach Paragraf 9 Absatz 2 des HmbFAnG darf, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Hamburg mit einer Handangel ganz ohne Fischereischein angeln, solange eine mindestens 18-jährige Person mit gültigem Fischereischein die ganze Zeit über beaufsichtigt. In der Praxis heißt das, das eigene 10-jährige Kind kann eine eigene Rute halten und auswerfen, nicht nur zuschauen oder die eigene Rute mitnutzen, aber die Durchführungsverordnung begrenzt es auf eine Handangel mit einem einzigen Bissanzeiger, und die beaufsichtigende erwachsene Person bleibt rechtlich verantwortlich für den Fang, den Umgang mit Ködern und jeden Regelverstoß. Das ist eine spürbar handfestere Regelung als in Berlin für dieselbe Altersgruppe, wo ein Kind unter 12 nur unselbständig angeln darf, also nur die Rute der begleitenden Person mitnutzen kann, statt selbst eine zu führen.

Gibt es in Hamburg einen Jugendfischereischein wie den Berliner?

Nein, und genau das ist das Detail, das Familien aus anderen Teilen Deutschlands überrascht. Hamburg stellt schlicht keinen eigenen Jugendschein aus, eine Struktur, die es laut einem Ländervergleich des Landesanglerverbands Sachsen-Anhalt unter den deutschen Bundesländern nur mit Bremen teilt. Berlin stellt 12- bis 17-Jährigen einen prüfungsfreien Jugendfischereischein aus, der jedes Jahr mit einer neuen Gebührenmarke verlängert werden muss. Bayern führte bis zur vollständigen Abschaffung 2025 etwas Ähnliches. Hamburg hatte diese Zwischenstufe nie: Ein Hamburger Kind angelt entweder unter der Unter-15-Handangel-Ausnahme mit erwachsener Aufsicht, oder legt ab 12 Jahren dieselbe Fischerprüfung ab wie eine erwachsene Person und erhält bei Bestehen denselben Fischereischein. Es gibt keine separate Jugendkarte, keine jährliche Verlängerungsmarke und keine altersbegrenzte Scheinversion im Hamburger System.

Mein Kind ist gerade 12 geworden. Kann es wirklich dieselbe Prüfung wie eine erwachsene Person ablegen?

Ja, und Hamburg setzt dieses Mindestalter spürbar niedriger an als die Nachbarländer: Berlin und Brandenburg verlangen für ihre jeweilige Fischerprüfung beide ein Mindestalter von 14. Laut der eigenen Prüfungsübersicht des Anglerverbands Hamburg dauert der Vorbereitungslehrgang insgesamt rund 35 Stunden, davon bis zu 15 Stunden Selbststudium oder Online-Material, 15 Stunden Präsenzunterricht und 5 Stunden praktisches Training. Die Prüfung selbst gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil, entweder an einem gemeinsamen Prüfungstag oder getrennt geplant mit einer verpflichtenden Pause von 14 Tagen nach Kursende, und kostet rund 66 Euro zusätzlich zu Kursgebühren, die typischerweise 65 bis 140 Euro betragen. Besteht das eigene 12-jährige Kind, erhält es den identischen, unbeschränkten Fischereischein einer erwachsenen Person, keine verkleinerte Jugendversion, wobei die Antragstellung ab 16 Jahren weiterhin eine kurze schriftliche Zustimmungserklärung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten braucht, und der physische Schein nach dem 18. Geburtstag gegen eine Erwachsenenkopie (10 Euro) getauscht werden muss.

Wir ziehen aus einem anderen Bundesland nach Hamburg und haben schon einen Fischereischein. Gilt er weiter?

Grundsätzlich ja, und das ist tatsächlich ein Punkt, in dem Hamburg großzügiger ist als Berlin. Hamburgs eigene offizielle Antragsseite für den Fischereischein bestätigt, dass Angelscheine aus anderen deutschen Bundesländern, für die eine Prüfung nötig war, in Hamburg anerkannt werden, eine umziehende Familie mit bereits erworbenem Schein muss die Anglerprüfung also in der Regel nicht wiederholen. Das ist ein echter Kontrast zu Berlin, wo ein Schein aus einem anderen Bundesland seine Gültigkeit verliert, sobald jemand dort einen Hauptwohnsitz anmeldet, was eine vollständige Wiederholung der Prüfung erzwingt, sofern das ursprüngliche Prüfungszeugnis nicht vorgelegt werden kann. Was sich beim Umzug nicht ändert, ist die Abgabe: Wer in Hamburg angelt, muss unabhängig von der Herkunft des eigenen Scheins trotzdem Hamburgs eigene Fischereiabgabe zahlen, bevor es ans Wasser geht.

Muss mein Kind die Fischereiabgabe zahlen, obwohl es keinen eigenen Schein hat?

Das ist wirklich der unklarste Punkt in Hamburgs Regelwerk, und die ehrliche Antwort ist, dass sich das Gesetz auf zwei Arten lesen lässt. Paragraf 9 Absatz 1 des HmbFAnG koppelt die Fischereiabgabe an den tatsächlichen Besitz eines Fischereischeins, denn das Gesetz verlangt von allen Angelnden, im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe zu sein, und ein Kind, das unter der Ausnahme nach Paragraf 9 Absatz 2 angelt, besitzt gar keinen Fischereischein, es gibt also nichts, woran eine Gebührenmarke angebracht werden könnte. Hamburgs eigene offizielle Seite zu den Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht stützt diese Lesart und stellt klar fest, dass für die von diesen Ausnahmen erfassten Personen keine Gebühren anfallen. Paragraf 12 Absatz 1 desselben Gesetzes verlangt jedoch separat, dass alle Angelnden die Fischereiabgabe zahlen, solange sie angeln, eine Formulierung, die weit genug gefasst ist, um auch ein beaufsichtigtes Kind einzuschließen. Weil sich die beiden Klauseln nicht vollständig decken, und weil sich die praktische Auslegung ändern kann, ohne dass sich der Gesetzestext ändert, lohnt es sich, die aktuelle praktische Antwort vor dem ersten Ausflug direkt bei BUKEA zu bestätigen, statt sich auf eine der beiden Lesarten zu verlassen.