In Berlin öffnet ein auffälliges Schulgesundheitsergebnis kein Förderverfahren. Ein SIBUZ-Antrag schon

Eine bei Berlins Einschulungsuntersuchung markierte Sorge öffnet von sich aus keinen sonderpädagogischen Fall, und der Grund ist strukturell. Nach § 36 SchulG entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, nicht die Ärztin oder der Arzt des KJGD, die die ESU durchgeführt hat, ob ein Kind sonderpädagogischen Förderbedarf hat, und nur auf einen formellen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Dieser Antrag läuft über § 31 der Berliner Sonderpädagogikverordnung (SopädVO), eine Verordnung, die von § 55a und § 52 SchulG völlig getrennt ist. Ein auffälliges ESU-Ergebnis kann trotzdem zählen: § 31 SopädVO erlaubt, den Antrag vor der Einschulung zu stellen, wo begründete Anhaltspunkte bestehen, und eine schriftliche Sorge der Schulärztin oder des Schularztes ist genau die Art Anhaltspunkt, der das liefern kann. Entweder Eltern oder die Schule können den Antrag stellen, stellt die Schule ihn zuerst, bekommen Eltern eine Anhörung, bevor irgendetwas weitergeht, und bei vermutetem Förderbedarf speziell in emotionaler und sozialer Entwicklung muss eine Schulhilfekonferenz stattfinden, bevor der Antrag überhaupt gestellt wird, während Sprach- und Lernfälle bis Klasse 4 zuerst eine dokumentierte SIBUZ-Beratung brauchen. SIBUZ, die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren, ist Berlins eigener Name für die Stelle, die das koordiniert, eingerichtet nach § 107 SchulG: 12 Zentren, eines pro Bezirk, plus ein 13. für die Oberstufenzentren der Stadt. Wo Berlins Recht sich genuin von München oder Hamburg unterscheidet, ist, was passiert, sobald ein Förderbedarf tatsächlich festgestellt ist. § 36 SchulG lässt Eltern selbst wählen, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besucht, und § 37 SchulG stützt das mit einem echten Anspruch auf einen Regelschulplatz, den ein Schulleiter nur wegen dokumentiert fehlender personeller, sächlicher oder organisatorischer Mittel ablehnen darf, mit einem eigenen Ausschuss, der beide Seiten anhört, bevor die Schulaufsichtsbehörde entscheidet. Berlin zählte im Schuljahr 2024/25 54 Förderschulen, dazu rund 40 weitere Förderschwerpunkt-Einrichtungen innerhalb gewöhnlicher Grundschulen.

Die offizielle Regel

Ein Brief des KJGD, der bei der Einschulungsuntersuchung etwas markiert, weckt fast immer dieselbe Sorge, unabhängig davon, was tatsächlich gefunden wurde: Steht jetzt eine andere Schule zur Debatte. Was üblicherweise mit einem auffälligen Ergebnis passiert, meist eine konkrete Therapieüberweisung, während das Kind wie geplant in die erste Klasse startet, deckt der allgemeine Ratgeber zur Einschulungsuntersuchung bereits ab. Was dieser Ratgeber nicht abdeckt, weil es eine genuin getrennte Rechtsfrage ist, ist, was passiert, wenn die Sorge weitergeht, hin zu einem formellen sonderpädagogischen Förderbedarf.

Diese tiefere Frage läuft über eine völlig andere Behörde und ein völlig anderes Gesetz. § 36 SchulG legt die eigentliche Feststellung in die Hand der Schulaufsichtsbehörde, nicht des Gesundheitsamts, das Ihr Kind untersucht hat: “Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule… die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat.” Der Auslöser für diese Feststellung ist ein formeller, schriftlicher Antrag, und er läuft nach § 31 der Berliner Sonderpädagogikverordnung (SopädVO), einer Verordnung, die mit § 55a oder § 52 SchulG, den Vorschriften hinter der ESU selbst, nichts zu tun hat.

Eine markierte ESU-Sorge kann trotzdem zählen, nur nicht automatisch. § 31 SopädVO erlaubt, den Antrag zu stellen “vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind”, also vor der Einschulung, für jedes angemeldete Kind, bei dem bereits begründete Anhaltspunkte für einen möglichen Förderbedarf bestehen. Eine schriftliche Sorge der Schulärztin oder des Schularztes aus der ESU ist ein vernünftiger Kandidat für genau diese Art Anhaltspunkt. Sie ist nur für sich genommen nicht der Antrag, und nichts in Berlins eigener Richtlinie behandelt sie als solchen.

Zwei Berliner Verfahren, die leicht miteinander verwechselt werden
Einschulungsuntersuchung (ESU)Sonderpädagogisches Feststellungsverfahren
Durchgeführt vonKJGD, im Gesundheitsamt des Bezirks der zugewiesenen SchuleSchulaufsichtsbehörde, mit SIBUZ zur Koordination der Diagnostik
Rechtsgrundlage§ 55a Absatz 6 und § 52 SchulG§ 36 SchulG und die SopädVO
Was es auslöstAutomatisch, sobald das Kind an der Grundschule angemeldet istEin schriftlicher Antrag von Eltern oder Schule, nach § 31 SopädVO
Wozu es führen kannEine Therapieüberweisung; selten ein separates ZurückstellungsverfahrenEine formelle Förderbedarf-Feststellung und eine Schulartentscheidung

Entweder Eltern oder die Schule können den Antrag stellen, die Reihenfolge schützt aber beide Seiten. Stellt die Schule zuerst den Antrag, verlangt § 31 SopädVO, dass sie Eltern vorher anhört. Stellen Eltern zuerst den Antrag, wird von der Schule erwartet, mit einer eigenen Einschätzung zusammen mit dem zuständigen SIBUZ zu reagieren, statt die Anfrage einfach weiterzureichen. Zwei Sorgenkategorien tragen eine zusätzliche Voraussetzung: Ein vermuteter Bedarf in emotionaler und sozialer Entwicklung braucht eine Schulhilfekonferenz, bevor der Antrag überhaupt gestellt werden kann, und für Sprach- und Lernfälle speziell bis Klasse 4 muss zuerst eine dokumentierte Beratung mit dem zuständigen SIBUZ stattfinden.

Nahaufnahme eines bunten hölzernen Rechenabakus mit bemalten Zahlen auf dem Rahmen, auf einem Tisch, keine Menschen oder lesbaren Worte sichtbar

Foto: Daian Gan, Pexels

Dreizehn SIBUZ koordinieren die Feststellung, kein Gesundheitsamt

Ist ein Antrag erst gestellt, übernimmt nicht der KJGD, den die Familie schon von der ESU kennt, die diagnostische Arbeit. Es ist ein Schulpsychologisches und Inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentrum, ein SIBUZ, und Berlin betreibt 13 davon: 12 je einem der Bezirke zugeordnet, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg und Reinickendorf, plus ein 13. Zentrum, das Berlins Oberstufenzentren, seine berufsbildenden Schulen, stadtweit statt einem einzelnen Bezirk bedient.

§ 107 SchulG richtet SIBUZ tatsächlich als Einrichtung der Schulaufsicht ein, keinen Arm des Gesundheitssystems. Jedes Zentrum betreibt zwei Abteilungen nebeneinander, eine in Schulpsychologie, eine in Inklusionspädagogik, und nach § 107 Absatz 3 ist es speziell die Inklusionspädagogik-Seite, die sonderpädagogische Diagnostik und Beratung im Rahmen des Verfahrens der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchführt, sobald ein Antrag bereits vorliegt.

Was eine SIBUZ-Diagnostik tatsächlich feststellen kann, erstreckt sich über acht anerkannte Förderschwerpunkte, auch wenn nur sechs davon eigene Schulen nach Berliner Recht haben.

Berlins acht Förderschwerpunkt-Kategorien
FörderschwerpunktWo die Förderung typischerweise stattfindet
LernenMeist an der eigenen Regelschule des Kindes, manchmal in einer eingebetteten Förderschwerpunkt-Einrichtung dort
SpracheMeist an der eigenen Regelschule des Kindes, manchmal in einer eingebetteten Förderschwerpunkt-Einrichtung dort
Emotionale und soziale EntwicklungMeist an der eigenen Regelschule des Kindes; braucht vor dem Antrag eine Schulhilfekonferenz
Geistige EntwicklungEine eigenständige Förderschule nach § 38 SchulG, oder ein inklusiver Platz
Körperliche und motorische EntwicklungEine eigenständige Förderschule nach § 38 SchulG, oder ein inklusiver Platz
SehenEine eigenständige Förderschule nach § 38 SchulG, oder ein inklusiver Platz
Hören und KommunikationEine eigenständige Förderschule nach § 38 SchulG, oder ein inklusiver Platz
AutismusSIBUZ-koordinierte Förderung; keine der sechs Kategorien, die § 38 für eigenständige Schulen nennt

§ 38 SchulG nennt die ersten sechs davon als die Kategorien, um die Berlins eigenständige Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt tatsächlich organisiert sind. Emotionale und soziale Entwicklung sowie Autismus stehen außerhalb dieser Liste, in der Praxis läuft Förderung für diese beiden also meist über die bestehende Regelschule des Kindes mit SIBUZ-Koordination, statt über eine eigenständige, speziell um diese Kategorie herum gebaute Förderschule.

Eltern wählen tatsächlich, statt nur berücksichtigt zu werden

Familien, die über Münchens oder Hamburgs Version dieses Prozesses gelesen haben, erwarten manchmal, Berlin funktioniere genauso, eine Schulaufsicht, die Elternwünsche neben allem anderen abwägt. Berlins eigenes Gesetz nutzt ein stärkeres Verb als beide.

§ 36 SchulG erklärt klar, dass, sobald ein Förderbedarf festgestellt ist, “die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf wählen, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll”, Eltern wählen, ob ihr Kind eine Regelschule oder eine eigenständige Förderschwerpunktschule besucht. Nicht berücksichtigen, nicht angehört werden. Wählen. Derselbe Paragraph fügt hinzu, dass “sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht” stattfinden, die Förderung soll vorrangig an Regelschulen im gemeinsamen Unterricht mit Kindern ohne Förderbedarf stattfinden, eine Familie, die die inklusive Option wählt, wählt also, was das Gesetz bereits als Standardweg behandelt, statt einer Ausnahme, für die man argumentieren muss.

Für Familien, die diesen Regelschulplatz wollen, macht § 37 SchulG aus der Wahl einen Anspruch, keine bloße Präferenz. “Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.” Ein Schulleiter darf ein bereits angemeldetes Kind nur aus einem einzigen Grund ablehnen: “wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind”, ein dokumentierter Mangel an den personellen, sächlichen oder organisatorischen Mitteln, die eine angemessene Förderung tatsächlich brauchen würde. Selbst dann endet die Sache nicht einfach dort. Sie geht an die Schulaufsichtsbehörde, die einen eigenen Ausschuss einrichtet, der sowohl Eltern als auch Schule anhört, bevor entschieden wird, und die endgültige Entscheidung der Behörde muss “auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses” beruhen, nicht auf der ursprünglichen Ablehnung des Schulleiters allein.

Berlins eigene Kapazität dafür reicht weiter, als eine einzelne Zahl vermuten lässt. Der Blickpunkt-Schule-Bericht 2024/2025 der Senatsverwaltung zählt für dieses Schuljahr 54 eigenständige Förderschulen, eine mehr als die 53 der vier Schuljahre davor. Diese Zahl erfasst aber nur Schulen, deren gesamte Organisationseinheit als Förderschule registriert ist. Zählt man stattdessen nach Einrichtung, ein anderes, breiteres Maß, das auch eine Förderschwerpunkt-Einheit innerhalb einer ansonsten gewöhnlichen Grundschule erfasst, kommt derselbe Bericht auf 94, also existieren rund 40 weitere Förderschwerpunkt-Einrichtungen eingebettet in Regelschulen statt als eigenständige Institutionen.

Förderschulkapazität in Berlin, Schuljahr 2024/25 (Blickpunkt Schule, SenBJF)
MaßZahl
Eigenständige Förderschulen (Organisationseinheit)54, gegenüber 53 in 2020/21 bis 2023/24
Alle Förderschwerpunkt-Einrichtungen (Einrichtung), inklusive eingebetteter94
Bezirk mit den meisten solchen EinrichtungenNeukölln, 17
Bezirk mit den wenigsten solchen EinrichtungenTreptow-Köpenick, 4

Diese Bezirksverteilung lohnt sich, kurz zu betrachten: Wie viel dedizierte Kapazität sich für eine Familie tatsächlich in der Nähe anfühlt, kann in Neukölln ganz anders aussehen als in Treptow-Köpenick, obwohl beide unter demselben Gesetz arbeiten.

Schritt für Schritt

  1. Nehmen Sie nicht an, ein markiertes ESU-Ergebnis sei das sonderpädagogische Verfahren selbst Es kann die begründeten Anhaltspunkte liefern, die § 31 SopädVO verlangt, aber der formelle Antrag ist ein separater Schritt, den Sie oder die Schule noch stellen müssen.
  2. Entscheiden Sie, wer den Antrag stellt, und rechnen Sie in beiden Fällen mit einer Anhörung Stellt die Schule ihn, haben Sie Anspruch auf eine vorherige Anhörung; stellen Sie ihn, erwarten Sie, dass die Schule mit SIBUZ reagiert, statt Ihre Anfrage einfach weiterzuleiten.
  3. Prüfen Sie, ob die Sorge Ihres Kindes in eine der beiden Kategorien mit zusätzlichem Schritt fällt Emotionale und soziale Entwicklung braucht zuerst eine Schulhilfekonferenz; Sprach- und Lernfälle bis Klasse 4 brauchen zuerst eine dokumentierte SIBUZ-Beratung.
  4. Rechnen Sie damit, dass das SIBUZ Ihres Bezirks, nicht das Gesundheitsamt, die eigentliche Diagnostik durchführt nach § 107 SchulG, über die eigene Inklusionspädagogik-Abteilung.
  5. Ist der Förderbedarf erst festgestellt, behandeln Sie die Schulartentscheidung als genuin Ihre eigene § 36 SchulG lässt Sie zwischen Regelschule und Förderschwerpunktschule wählen, keine bloße Präferenz, die die Behörde abwägt.
  6. Versucht eine Regelschule, Ihr Kind abzulehnen, fragen Sie, welchen konkreten Ressourcenmangel sie tatsächlich anführt § 37 SchulG erlaubt eine Ablehnung nur bei dokumentiert fehlender personeller, sächlicher oder organisatorischer Kapazität, und die Sache geht trotzdem an einen Ausschuss, der Ihre Seite anhört, bevor endgültig entschieden wird.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite erklärt die allgemeine Struktur von Berlins Verfahren zur Feststellung und Reaktion auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf, basierend auf aktuellem Landesrecht und offizieller Senatsverwaltungsrichtlinie, ist aber keine rechtliche, medizinische oder pädagogische Beratung. Für die konkrete Situation Ihres Kindes sprechen Sie direkt mit der zugewiesenen Grundschule, dem SIBUZ Ihres Bezirks, oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Schulrecht, und erwägen Sie eine Erziehungsberatungsstelle für eine unabhängige Perspektive, während das Feststellungsverfahren läuft.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Startet ein auffälliges Ergebnis bei Berlins Einschulungsuntersuchung automatisch eine sonderpädagogische Feststellung?

Nein, und beide werden von verschiedenen Stellen nach verschiedenen Gesetzen geführt. Das sonderpädagogische Verfahren öffnet erst, sobald ein formeller Antrag nach § 31 der Berliner Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) gestellt wird, von Eltern oder von der Schule, und § 36 SchulG legt die eigentliche Feststellung in die Hand der Schulaufsichtsbehörde, nicht der Ärztin oder des Arztes des KJGD, die das Kind untersucht hat. Eine schriftliche Sorge aus der ESU kann durchaus als einer der begründeten Anhaltspunkte zählen, die es Schule oder Eltern erlauben, diesen Antrag vor der Einschulung zu stellen, sie ist aber nicht von sich aus das Verfahren selbst, und nichts in Berlins eigener Richtlinie behandelt ein auffälliges ESU-Ergebnis als automatischen Auslöser.

Wer kann den Antrag für ein Feststellungsverfahren tatsächlich stellen, und wann?

Entweder die Eltern oder die Schule, an der das Kind angemeldet ist oder bereits geht, nach § 31 SopädVO, wobei der Weg je nachdem, wer zuerst handelt, leicht variiert. Stellt die Schule den Antrag, muss sie Eltern vorher anhören. Stellen Eltern den Antrag, wird von der Schule erwartet, mit einer eigenen Einschätzung zusammen mit dem zuständigen SIBUZ zu reagieren, statt die Anfrage einfach weiterzuleiten. Die Verordnung nennt drei Zeitpunkte, zu denen ein Antrag gestellt werden kann: vor der Einschulung, wo bereits begründete Anhaltspunkte bestehen; nach der Einschulung, falls etwas erst auffällt, sobald das Kind tatsächlich zur Schule geht; oder wann immer sich ein bestehender Förderbedarf genuin verändert zu haben scheint. Zwei Kategorien tragen eine zusätzliche Hürde. Ein vermuteter Bedarf in emotionaler und sozialer Entwicklung braucht eine Schulhilfekonferenz, bevor der Antrag überhaupt gestellt wird, und für Sprach- und Lernkategorien bis Klasse 4 muss zuerst eine dokumentierte Beratung mit dem zuständigen SIBUZ stattfinden.

Was genau ist ein SIBUZ, und wie unterscheidet es sich vom Gesundheitsamt, das die ESU unseres Kindes durchgeführt hat?

Ein Schulpsychologisches und Inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentrum, kurz SIBUZ, ist eine Einrichtung der Schulaufsicht, eingerichtet nach § 107 SchulG, keine Gesundheitsbehörde. Berlin betreibt 12 davon, je eines an einen der 12 Bezirke angebunden, plus ein 13., das die Oberstufenzentren der Stadt bedient statt eines einzelnen Bezirks. Jedes SIBUZ vereint zwei Abteilungen, eine für Schulpsychologie und eine für Inklusionspädagogik, und nach § 107 Absatz 3 SchulG ist es speziell die Inklusionspädagogik-Seite, die sonderpädagogische Diagnostik im Rahmen eines Feststellungsverfahrens durchführt, sobald ein Antrag tatsächlich gestellt wurde. Der KJGD des Gesundheitsamts dagegen führt die Einschulungsuntersuchung unter völlig getrennter Rechtsgrundlage durch, § 55a und § 52 SchulG, und hat keine formelle Rolle bei der Feststellung des Förderbedarfs selbst.

Wählen Eltern in Berlin tatsächlich zwischen Regelschule und Förderschule, oder entscheidet die Behörde für sie?

Echte Wahl, und das Verb des Gesetzes selbst macht das eindeutig. § 36 SchulG erklärt, Eltern eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf wählen, ob es eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll, sobald der Förderbedarf selbst festgestellt ist. § 37 SchulG geht für Familien, die die Regelschule wollen, weiter: Es gibt dem Kind einen echten Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn die Eltern das wünschen, und ein Schulleiter darf ein bereits angemeldetes Kind nur ablehnen, wenn die personellen, sächlichen oder organisatorischen Mittel für eine angemessene Förderung nachweislich nicht vorhanden sind. Lehnt die Schule ab, geht die Sache an die Schulaufsichtsbehörde, die einen eigenen Ausschuss einrichtet, der sowohl Eltern als auch Schule anhört, bevor auf Basis der Empfehlung dieses Ausschusses entschieden wird.

Wie viele Kinder betrifft das tatsächlich, und wo liegt Berlins eigene sonderpädagogische Kapazität?

Berlins eigener jährlicher Blickpunkt-Schule-Bericht setzt die Zahl eigenständiger Förderschulen im Schuljahr 2024/25 bei 54 an, eine mehr als die 53 der vier Schuljahre davor. Diese Zahl erfasst nur Schulen, deren gesamte Organisationseinheit als Förderschule registriert ist. Zählt man stattdessen nach Einrichtung, was auch eine Förderschwerpunkt-Einheit innerhalb einer gewöhnlichen Grundschule erfasst, kommt derselbe Bericht auf 94, also existieren rund 40 weitere Förderschwerpunkt-Einrichtungen eingebettet in ansonsten gewöhnliche Schulen statt als eigenständige Institution. Diese Verteilung ist auch nicht gleichmäßig über die Stadt: Der Bericht setzt Neukölln bei 17 solchen Einrichtungen an, die meisten aller Bezirke, gegenüber vier in Treptow-Köpenick, den wenigsten.